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Entlassung §55 Abs 1

Begonnen von phildie, 17. April 2015, 11:02:06

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phildie

Hallo Kameraden

habe folgende Frage Entlassung nach §55 Abs 1

mit Bezüge oder ohne?

viele Grüße


KlausP

Das verstehe ich jetzt nicht. Wer soll warum nach 55/1 entlassen werden?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Flexscan

hab mal die unsinnige Umfrage entfernt und richtig verschoben.
Möchte wohl jemand wissen, ob man in dem Monat, wo man rausgeschmissen wird, noch Bezüge erhält.

Ja, anteilmässig.
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
Bundeswehrforum.de - Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Das besagt Paragraph 55 Absatz 1 Soldatengesetz:

Zitat1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 sowie 7 und 8 entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gelten Satz 2 und § 46 Abs. 3a Satz 2 nicht.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

eben.

§ 55 Abs. 1 ist überhaupt kein Entlassungstatbestand. Unterschiedliche Entlassungen gibt es nur nach den Absätzen 2-5.

Also hängt die Beantwortung der Frage von dem richtigen Absatz des Gesetzes ab.


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