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DU-Verfahren, Praktikum?

Begonnen von Unknown Soldier, 28. April 2015, 13:07:14

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Unknown Soldier

Guten Tag,
Gegen mich läuft zurzeit ein DU-Verfahren, auf eigenen Wunsch.
Wer Erfahrungen mit DU-Verfahren hat, weiß natürlich das dies alles sehr lange dauert und man viel zu Hause ist.
Ich muss z.B. alle 4 Wochen in den Standort fahren und es wird auch noch ca 2 Monate ~ dauern, bis alles abgeschlossen ist.

Zur Frage; Darf ich rein rechtlich ein unbezahltes Praktikum in einem Betrieb machen?



Mfg.

F_K

Nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Erlaubnis des Dienstherrn.

LwPersFw

Wenn Sie SaZ sind ... müssen Sie auch die folgenden Fristen beachten, falls Sie diese noch nicht kennen...

Aus der ZDv A 1350/67
"Verfahren zur Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit"

"702. Von der Entlassung einer Soldatin bzw. eines Soldaten ist abzusehen, wenn ihre bzw. seine
Dienstzeit innerhalb des nächsten halben Jahres abläuft. Die Frist rechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem
die Entlassung wirksam würde, wenn die Entlassung tatsächlich verfügt worden wäre. Läuft innerhalb
des nächsten halben Jahres die Dienstzeit einer bzw. eines Soldaten auf Zeit zwar nicht ab, würde
der Soldat aber eine Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren vollenden, so ist er erst nach
Vollendung der Dienstzeit von vier, sechs, acht oder zwölf Jahren zu entlassen; Satz 2 gilt
entsprechend.

Mit seiner Zustimmung kann die Soldatin bzw. der Soldat auch innerhalb der in den Sätzen 1 und 3 bestimmten Fristen entlassen werden."

Wurde die folgende Regelung aus der o.g. Vorschrift auf Sie angewendet ?
Wenn ja ... müssen Sie dies ebenfalls beachten:

"1201. Sofern einer Berufssoldatin bzw. einem Berufssoldaten oder einem Soldaten auf Zeit nach
Nummer 87 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung die Genehmigung
zum Aufenthalt an einem anderen Ort
erteilt wird, ist er durch die Entlassungsdienststelle
nachweisbar darüber zu unterrichten, dass nach § 9a BBesG ein während dieser Zeit erzieltes
anderes Einkommen auf die Bezüge anzurechnen und er verpflichtet ist, der für ihn zuständigen BVA
ein solches Einkommen unverzüglich mitzuteilen."

Nr 87 Abs 2 führt aus:

"(2) Im Verfahren bei Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit kann
anstelle von Sonderurlaub die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort, z. B. dem
Familienwohnort erteilt werden, wenn der Soldat wegen seines körperlichen oder geistigen
Zustandes im Bereich der Entlassungsdienststelle auch im Innendienst nicht mehr eingesetzt
werden kann. Er behält die Geld- und Sachbezüge außer dem Trennungsgeld bis zum
Wirksamwerden der Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit auf die Bezüge kein anderes
Einkommen gemäß § 9a BBesG anzurechnen ist."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen