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Freiwilliger Sport nach Dienst / Kraftraum und das SVG

Begonnen von nobi, 10. Juli 2015, 23:45:06

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nobi

Hallo Kameraden,

ich unterhielt mich vor einigen Tagen beiläufig mit einem Übungsleiter über die Einweisung in den örtlichen Kraftraum bzw. in die Sportausbildung im allgemeinen und stolperte über die ein oder andere Aussage.

Behauptet wurde pauschal, dass Sport in der Bundeswehr bzw. innerhalb von militärischen Liegenschaften grundsätzlich mind. zu zweit durchzuführen wäre, da ansonsten keine Absicherung durch das Soldatenversorgungsgesetz (WDB) bestehen würde. Explizit erwähnt wurde, dass auch außerdienstlicher Sport, also gem. ZDV 3/10 "sonstiger freiwilliger Sport" innerhalb militärischer Liegenschaften hiervon betroffen ist. Das ganze erscheint mir doch ein bisschen wirr, denn die ZDv 3/10 besagt doch bereits, dass das SVG bei sonstigem freiwilligen Sport (ohne Anleitung durch Ausbilder) keine Anwendung findet, sofern etwas passieren sollte. Dass ein weiterer Kamerad nach Dienst mit mir auf dem Sportplatz seine Runden dreht, sollte daran doch auch nichts ändern - insbesondere dann, wenn der Kamerad auch kein ausgebildeter Übungsleiter / Sportleiter etc. ist.

Wie verhält es sich versorgungstechnisch bei einem Kraftraum oder Cardioraum? Handelt es sich aufgrund der dienstlichen Einweisung in diese Räume um "außerdienstlichen Sport im Verantwortungsbereich der Bundeswehr", inkl. dazugehöriger Absicherung durch das SVG? Oder wie sieht das hier aus?

Hier herrscht gerade ein wenig Verwirrung, bin dankbar für ein bisschen Licht in's Dunkel.

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