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Eignungsübender oder nicht? Bitte um schnelle Antwort?

Begonnen von MaxMax, 21. August 2015, 13:49:44

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KlausP

Zitat von: MaxMax am 21. August 2015, 14:50:51
Zitat von: KlausP am 21. August 2015, 14:46:18
Ihnen müsste doch aber aufgefallen sein, dass alle Eignungsübenden im Dienstgrad Unteroffizier oder Stabsunteroffizier sind. Alle, die diese Dienstgrade nicht tragen, können keine Eignungsübenden sein. Ich frage mich, was es daran noch zu prüfen gibt.

Ja ich kann es auch nicht verstehen, trotzdem macht man sich darüber einen Kopf.
Wird wahrscheinlich ein Fehler in den Unterlagen passiert sein.

Wer genau hat denn behauptet dass Sie EÜb wären? Der GrpFhr? Der ZgFhr? Der Spieß? Oder das GeZi?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MaxMax

Zitat von: KlausP am 21. August 2015, 18:55:55
Zitat von: MaxMax am 21. August 2015, 14:50:51
Zitat von: KlausP am 21. August 2015, 14:46:18
Ihnen müsste doch aber aufgefallen sein, dass alle Eignungsübenden im Dienstgrad Unteroffizier oder Stabsunteroffizier sind. Alle, die diese Dienstgrade nicht tragen, können keine Eignungsübenden sein. Ich frage mich, was es daran noch zu prüfen gibt.

Ja ich kann es auch nicht verstehen, trotzdem macht man sich darüber einen Kopf.
Wird wahrscheinlich ein Fehler in den Unterlagen passiert sein.
Der Zugführer hat es so in seinen Unterlagen stehen, deshalb wird es nochmal geprüft. Vielleicht ist es einfach ein Fehler. Aber komisch ist es trotzdem...


Wer genau hat denn behauptet dass Sie EÜb wären? Der GrpFhr? Der ZgFhr? Der Spieß? Oder das GeZi?

MaxMax

Zitat von: LwPersFw am 21. August 2015, 18:51:08
In die Rechtsstellung eines EÜ kann eintreten:

- ungediente Freiwillige,
- frühere Soldaten (also Wiedereinsteller) und
- frühere Angehörige des Bundesgrenzschutzes oder einer Bereitschaftspolizei der Länder

Dazu zählen Sie nicht.

Hinzu kommt ... während der EÜ sind die EÜ'en rechtlich noch keine SaZ, sondern erst mit Ernennung zum SaZ nach Ende der EÜ.

Sie haben "nur" die Rechtsstellung vergleichbar einem SaZ. Deshalb können sie ja jederzeit die EÜ - ohne Gründe - abbrechen.

Sie sind bereits zum SaZ ernannt worden und können dies nicht.

Das ist Basiswissen schon jedes PersUffz....



Zum Thema Urlaub...

Hier sind u.a. die Bestimmungen der ZDv A 1300/12 "Ausführung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (Ausf SUV)" anzuwenden.

Diese führt u.a. aus:

Für SaZ

"2.1 Ausführungsbestimmungen zu § 1 SUV

203.
Die Soldatin bzw. der Soldat hat erst nach Abschluss der Grundausbildung Anspruch auf Erholungsurlaub.
Vor Ablauf dieser Zeit kann Erholungsurlaub nur gewährt werden, wenn es besondere Gründe erfordern."


Für FWDL

"249.
Erholungsurlaub kann von den Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Dritten
Abschnitt des SG leisten, erst nach Abschluss der Grundausbildung beansprucht werden.
Vor deren Abschluss kann Urlaub (Erholungs-/Sonderurlaub) gewährt werden, wenn
besondere Gründe dies erfordern.

250.
Während der ersten sechs Monate des Wehrdienstes nach dem Dritten Abschnitt des SG
(Probezeit) können maximal bis zu 13 Arbeitstage Erholungsurlaub in Anspruch
genommen werden."


Für Eignungsübende

"3.4 Ausführungsbestimmungen zu § 15 SUV

369.
Für Soldatinnen und Soldaten, die während oder nach der Eignungsübung aus dem Wehrdienst
ausscheiden, gilt:

a)
Es besteht Anspruch in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat Dienstzeit (Nr. 204);
b)
Steht Erholungsurlaub nach § 1 oder § 5 in Verbindung mit § 1 EÜGV zu, entfällt der Anspruch nach Buchstabe a);
c)
Der zustehende Urlaub ist vor dem Ausscheiden zu gewähren. Kann der Urlaub nicht gewährt werden, so wird er
bei einem Arbeitnehmer bzw. einer Arbeitnehmerin in den Fällen des
Buchstaben b) durch Weiterzahlung der Dienstbezüge abgegolten; bei einer Beamtin bzw. einem Beamten oder
einer Richterin bzw. einem Richter sowie in den Fällen des Buchstaben a) wird Urlaub nicht abgegolten.


370.
Für Soldatinnen und Soldaten, die nach der Eignungsübung in der Bundeswehr bleiben, gilt:

a) Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach Nrn. 201 bis 240. Die Zeit der Eignungsübung ist zu berücksichtigen;

b) Steht Erholungsurlaub nach § 5 in Verbindung mit § 2 EÜGV zu, wird dieser Urlaub auf den nach Buchstaben
    a) zu gewährenden Urlaub, der auf den gleichen Zeitraum entfällt, angerechnet."

Danke! Ich hoffe mal das ich es nicht bin :-D ich warte mal bis Montag ab.

KlausP

Noch mal: Sie sind definitiv kein Eignungsübender! Soviel kann ich als früherer Spieß selbst über's Internet feststellen.  ;)  Dass das einem Zugführer beim FA/UA-Lehrgang nicht auffällt kommentiere ich lieber nicht. Vielleicht ist das ja auch sein erster derartiger Lehrgang ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

MaxMax

Zitat von: KlausP am 21. August 2015, 21:57:02
Noch mal: Sie sind definitiv kein Eignungsübender! Soviel kann ich als früherer Spieß selbst über's Internet feststellen.  ;)  Dass das einem Zugführer beim FA/UA-Lehrgang nicht auffällt kommentiere ich lieber nicht. Vielleicht ist das ja auch sein erster derartiger Lehrgang ...

Ok! Das ist schonmal gut zu hören:)!
Ich bedanke mich für ihre guten Antworten!