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Trennungsgeld §6 nach Umzug

Begonnen von DasBier, 01. November 2015, 12:24:37

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DasBier

Schönen guten Tag,

Erstmal zu mir und dann zu meiner frage.
Ich bin OFw und beim Bund seit 2009. Verheiratet keine Kinder.
2010 versetzt worden und nun 308 km entfernt von meiner Einheit.
UKV nicht angenommen zur Zeit also TG Empfänger nach §3.
Nun wo alle meine Lehrgänge abgeschlossen sind stellt sich für mich folgende Frage.

Ich will nun in die nähe meiner Einheit ziehen das TG aber nicht verliere. Somit habe ich mir schon eine schöne Wohnung ausserhalb 30km von meiner Einheit gesucht.
Fragen nun:
1.Da ich ja außerhalb der 30km von meiner Einheit wohne und verheiratet bin sollte ich TG berechtigt bleiben weil meine Wohnung durch verheiratet ja eh anerkannt wird. richtig?
Die neue Wohnung wäre 45km entfernt.
2.Da ich dann ja täglich zu meiner Wohnung zurückkehren würde könnte ich ja nun TG nach §6 erhalten.richtig?

Ich habe nun schon ne menge über das TG erlesen nur eine Sache macht mich stutzig. Die stelle wo beschrieben ist dass das TG §6 nicht die kosten nach §3 überschreiten darf. Würde ja heißen das ich obwohl jede Fahrt anrechnungsfähig ich nicht mehr TG bekommen würde. Andere kameraden bei mir in der Einheit berichten aber von TG Zahlungen nach §6 von 400-500€ im Monat. Ja ich weiß nirgends wird so viel gelogen wie beim Geld.

Jemand villt. n experte oder sogar ReFü der mir mal n bisschen Sicherheit zu dem Thema vermitteln kann und villt sogar n Rechenbeispiel für einen "normalen" Monat tägliche Heimkehr in die neue Wohnung für das für mich dann zustehende TG hätte?

Danke im voraus.

ulli76

2x45km auf Dauer zu fahren ist nicht der große Spass, vor allem nicht, wenn man Familie hat.
Und die hohen TG-Zahlungen bekommt man eigentlich nur hin, wenn man lange Fahrtstrecken und damit auch entsprechende Kosten hat.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

DasBier

Da die Anbindung sehr gut ist währen es nur 30 min fahrt pro Strecke.
Das finde ich schon sehr Ertragbar =)
Um längen besser als wie jetzt Wochenend Pendler zu sein.

Bezahlt wird also täglich 45km * km Betrag von 8c?
Oder wie schauts da aus?

turbotyp

Ich rate dir, wenn man schon umzieht, möglichst nah an den Dienstort zu ziehen. Die Vorteile mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren oder nur wenige Kilometer mit dem Auto sind mit dem TG nicht aufzuwiegen. Die ~250€ mehr im Monat sind natürlich attraktiv. Rechnet man aber ehrlich alle Kosten gegen, hast du ordentlich draufbezahlt. Von der gewonnen Freizeit noch gar nicht gesprochen.

F_K

Rechnen und dann noch ehrlich - das können die wenigsten ...

Ralf

Das witzige ist, man findet ja alles Internet, wenn man danach sucht (die Beträge können nun leicht variieren, hier gehts ums Prinzip). Letztendlich ist es nie ein Gewinn, bewusst weiter wegzuziehen und da rechne ich noch nicht einmal den Zeitvorteil mit ein. Den Verschleiß, Betriebskosten, Anschaffungskosten etc wiegt das nicht auf. Das ist eine Milchmädchenrechnung):

Wie hoch ist der Anspruch auf Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort?
Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder zurückkehren können, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV. Hierbei handelt es sich um eine so genannte ,,Pendlerentschädigung", die sich wie folgt zusammensetzt:
a) Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen
oder
b) Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und neuer Dienststätte wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1- 3 BRKG)
abzüglich - zu a) + b) -
- des Eigenanteils von 0,08 € je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt, und
c) Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 € bei Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.
Der sich ergebende Gesamtbetrag wird nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre. Als Trennungsübernachtungsgeld wird hierbei maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (zurzeit in Höhe von 6,67 €) täglich berücksichtigt.
Beispiel:
Ein verheirateter Beamter, wohnhaft in Köln, wurde am 01.12.2012 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Er entschließt sich jeden Tag an seinen Wohnort zurückzukehren und benutzt dafür seinen privaten PKW.
Die Entfernung von Köln nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von seiner bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zu seiner Wohnung (Köln) beträgt 50 km. Seine tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Er arbeitet im Januar an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Januar
PKW
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 €) = 800,- €
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 € = 41,- €
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 €) = 80,- €
Gesamtbetrag: = 761,- €
Wäre der Beamte am neuen Dienstort verblieben, würde der Trennungstagegeldanspruch wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 11,20 € = 224,00 €
Trennungsübernachtungsgeld 31 x 6,67 € = 206,77 €
Gesamtbetrag nach § 3 TGV: = 430,77 €
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Häufig gestellte Fragen zum Trennungsgeld 9
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- PKW: 761,00 €
- auswärtiges Verbleiben: 430,77 €
In diesem Beispiel wird somit nur der Betrag erstattet, der beim Verbleiben am Dienstort erstattet worden wäre!
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Helft mit, dass es so bleibt.

DasBier

Super ich dank euch für die Antworten.
Alle fragen beantwortet. Kann also geschlossen werden.

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