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Einstellung mit verfahren

Begonnen von Pappenburg, 28. März 2016, 19:59:36

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Pappenburg

Hallo, ich bin der pappenburger und komme aus Hamburg.

Ich hätte da mal ein Problem.
Nach fast 1 Jahr bewerbungs hin und her, habe ich meine Zusage dass ich meinen erlernten Beruf  in einer kaserne in Deutschland antreten kann. Das ab Juli diesen Jahres für 13 Jahre. Einstellung als StUffz. Die Kaserne ist perfekt, zwar verdiene ich beim Bund etwas weniger aber das ist mir nicht so wichtig.

So mein Problem, in der Arbeit auf Montage hat sich einer zugeleuchtet, da er Alkohol sowie es scheint nicht verträgt, ist die Sache aus dem Ruder gelaufen. Er haute einmal zu ich wärte mich, nun sagt er dass ich ihn schlug.( ich sage aus Notwehr)  Anwalt und auch der Staatsanwalt aus meiner Stadt meinten: da keine Zeugen, keine großen Verletzungen usw das ganze, fallen gelassen wird.

Jetzt die Frage soll ich das melden oder nicht? Wenn ich melde verschiebt sich alles und dann ist der Platz weg. Melde ich nicht, und ich bekomm den Brief in dem steht das es fallen gelassen worden ist. Dann passt ja eigentlich alles?!

Hab Angst, weil im Prinzip verschweige ich ein laufendes Verfahren bzw die Änderung, aber wenn sie fallengelassen wird, verschwindet normaler weise der Sachverhalt bzw. akteneintrag darüber.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen doch zur Verurteilung kommen, ein Job hab ich schnell wieder.
Da mach ich mir keine Sorgen.  Heißt mit der Verurteilung würde ich das auch melden bzw Bewerbung schreiben. Aber will ja eben zum Bund

Ralf

Laufende Verfahren sind zu melden, solange findet keine Einstellung statt. Da beißt die Maus keinen Faden ab.
Alles andere ist ein Einstellungsbetrug.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Getulio

Dazu kommt, dass die Bw selbst in dem Fall, dass das Verfahren erwartungsgemäß eingestellt wird, durch die Staatsanwaltschaft darüber informiert wird. D.h. ein eventuelles Verschweigen würde auch definitiv auffliegen.

Pappenburg

So zufällig könnte ich heute nochmal mit dem Anwalt sprechen. Er hat sich die einstellungsbedingungen durchgelesen und sagt: erst wenn der Staatsanwalt die Klage weiter durchwinkt zum Richter, muss ich es melden. Da es sich um einen Strafantrag und nicht um eine Strafanzeige handelt! Ermittelt somit auch keine Polizei.

Also heißt es warten und hoffen

Danke

A-Bomb

Selbstverständlich fertigt die Polizei bei einem Anfangsverdacht einer Straftat, die Strafanzeige. Die ist dazu nämlich verpflichtet, nennt sich Legalitätsprinzip.

Ein Strafantrag ohne Anzeige geht ja schlecht.
Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

Hans-Ulrich

Strafanzeige kann man nur bei Offizialdelikten erstatten, bei denen von Amts wegen ermittelt wird.
Bei Antragsdelikten wie Körperverletzung wird nur ermittelt, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

LwPersFw

Strafanzeige und Strafantrag sind verschiedene Rechtsformen.

Dies ist hier aber vollkommen unwichtig.

Die Frage 23 im Bewerbungsbogen lautet:

"Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches / staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ?"

Wurde hier also ein Strafantrag gestellt...- wie Pappenburg ja selbst schreibt - läuft auch ein Ermittlungsverfahren... auf jeden Fall das staatsanwaltschaftliche.

Das dies eingestellt werden könnte... spielt keine Rolle...

Deshalb gilt das von Ralf gesagte.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

... und einen Anwalt, der solche Ratschläge gibt, sollte man wechseln.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

A-Bomb

Zitat von: Hans-Ulrich am 29. März 2016, 09:11:12
Strafanzeige kann man nur bei Offizialdelikten erstatten, bei denen von Amts wegen ermittelt wird.
Bei Antragsdelikten wie Körperverletzung wird nur ermittelt, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

Die Polizei schreibt trotzdem immer bei Kenntnis einer Straftat eine Strafanzeige und ermittelt. Da der Strafantragsberechtigte sich bis zu sechs Monaten noch entscheiden kann ob er Strafantrag stellt. Oder zB. die Staatsanwaltschaft entscheidet ob öffentl. Interesse vorliegt oder nicht, wie es zB. bei dem vorliegendem Fall möglich wäre.
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A-Bomb

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Semper Communis

F_K

ZitatStrafanzeige kann man nur bei Offizialdelikten erstatten, bei denen von Amts wegen ermittelt wird.
Bei Antragsdelikten wie Körperverletzung wird nur ermittelt, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt.

Halten wir fest: Sachlich völlig unzutreffend.

Eine Strafanzeige kann jeder Bürger stellen, wenn er MEINT oder GLAUBT, es läge ein strafbares Verhalten vor.

Bei Körperverletzung kann die StA auch "alleine" das öffentliche Interesse bejahen und anklagen - insoweit ist KV ein schlechtes Beispiel für ein Antragsdelikt.

Hans-Ulrich

Richtig, es ist eine Mischung aus Antrags- und Offizialdelikt.
Bei obiger Pille-Palle-Aktion aber äußerst unwahrscheinlich.
Insbesondere die Hamburger Staatsanwaltschaft ist hinreichend überlastet mit "echten" Straftaten.
Vor allem die Tatsache, dass es dem TE beruflich völlig unverhältnismäßig schaden würde, kann die Entscheidung hinsichtlich einer Einstellung maßgeblich beeinflussen.

Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Geschädigten, bei Einstellung erneut auf dem Weg einer Privatklage eine Verurteilung anzustreben, worauf Staatsanwaltschaften auch verweisen, auch mit Einstellung ist die Sache also ggf. nicht erledigt.

Ralf

Zitat von: LwPersFw am 29. März 2016, 09:21:44
Die Frage 23 im Bewerbungsbogen lautet:

"Läuft gegen Sie ein Strafverfahren bzw. polizeiliches / staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren ?"

Wurde hier also ein Strafantrag gestellt...- wie Pappenburg ja selbst schreibt - läuft auch ein Ermittlungsverfahren... auf jeden Fall das staatsanwaltschaftliche.
Hiermit wurde doch dem TE bereits das gesagt, was er wissen muss. Alles andere sind doch nun eher juristische Fachgespräche.
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Helft mit, dass es so bleibt.

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