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Fragen zu Familienzuschläge, Beihilfe zur KV, Trennungsgeld

Begonnen von JKortum, 17. Februar 2016, 16:56:31

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JKortum

Hallo zusammen,

ab dem 01.07. bin ich bei der Bundeswehr als Offiziersanwärter eingestellt. Vermutlich mache ich mir da etwas zu früh Gedanken drüber aber folgendes: Da ich bereits verheiratet bin und 1 Kind habe, habe ich ja auch einen Anspruch auf Familienzuschläge, evtl. Trennungsgeld und Beihilfe zur Krankenversicherung meiner Frau und meines Kindes.
Ich wollte nun wissen, ob ich diese Zuschläge selbstständig beantragen muss, oder ob solche Fragen dann im Juli (oder kurz davor) geklärt werden. Ich habe bereits die eigene Wohnung anerkannt bekommen, weiß aber nicht, ob das schon bedeutet, dass ich Trennungsgeld erhalte. Ausserdem wüsste ich gerne, ob ich bereits irgendetwas im Vorfeld beantragen sollte, beispielsweise die Beihilfe vom BVA.

Vielen Dank für die Antworten.  :)

LwPersFw

Lesen Sie einmal die Datei die im folgenden Thema meinem Beitrag
vom 06.01. angehängt ist...

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=55080.0

Zum Thema Trennungsgeld:

Wenn Sie beim AC erklärt haben das Sie die Nicht-Zusage der UKV haben
wollen... und Ihr Wohnort mehr als 30 km vom Dienstort entfernt ist...
sind Sie ab Einstellung TG-berechtigt...

Wenn Sie Frau und Kind über die Beihilfe absichern wollen... möglich.
Dann brauchen Sie aber für beide jeweils einen Restkostenvertrag
bei einer privaten KV.
Für Ihre Frau über 30 %. Für Ihr Kind über 20 %.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

JKortum

Danke Herr LwPersFw,

ich habe eine NICHT-Zusage der UKV erhalten, allerdings keine Bestätigung, dass ich jetzt TG erhalte. Muss ich TG jetzt mit dieser NICHT-Zusage auch noch beantragen, oder ist die NICHT-Zusage schon eine Bestätigung des Erhalts von TG an sich? Nur weil ich nun berechtigt bin, heißt das ja noch lange nicht, dass ich das auch automatisch bekomme.

Tut mir Leid, dass ich da so unbeholfen frage, ich möchte nur möglichst viel schon vor Dienstantritt erledigt haben.

Papierberg

Sie sind unter den von LwPersFw genannten Voraussetzungen grundsätzlich anspruchserechtigt was das TG betrifft. Ob sich der Anspruch realisieren lässt, wird nach Ihrer ersten Beantragung der Leistung geprüft.

Ralf

Trennungsgeld muss immer beantragt werden und zwar im nachhinein. Dafür gibts nach Dienstantritt noch Unterrichte.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

JKortum


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