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Ernennung BS

Begonnen von FriedelZundel, 30. September 2020, 08:36:01

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FriedelZundel

Hallo liebes Forum,

bei der Suche nach dem Thema fand ich keine bereits behandelte "Diskussionsrunde" zu dem Thema:

In der Bundeshaushaltsordnung finde ich im §48 die Aussage, dass die Ernennung zum BS nicht möglich ist, wenn das 40. Lebensjahr erreicht wurde.
Lese ich diesen Paragraphen richtig?
D.h., ein SaZ 25 hat nicht die Möglichkeit BS zu werden?  Laut BAPers sind Lebensältere Soldaten aber durchaus Antragsberechtigt... Kennt sich jemand mit der Umsetzung aus?

Hier noch einmal der entsprechende Paragraph (es geht um Absatz 3):

§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung
von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst


(1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
1. die Bewerberin oder der Bewerber das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die
Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
1. das 55. Lebensjahr, wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-
Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 92b des
Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. Februar 1957 (BGBl. 1957 II S.
702) mit dem abgebenden Dienstherrn geteilt werden, oder
2. das 62. Lebensjahr, wenn bereits Ansprüche auf Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen
Vorschriften oder Grundsätzen zu Lasten des Bundes erworben wurden und das vorgesehene Amt
höchstens der Besoldungsgruppe zugeordnet ist, aus der zuletzt Dienstbezüge gezahlt wurden.

(2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit
der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im
Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres
das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40.
Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.

(3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten
auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.


(4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst
trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.

SolSim

Das Thema hatten wir erst letzte oder vorletzte Woche 😉

Ralf

Die antragsvoraussetzungen kannnst du in der GAIP nachlesen:
Zitat3.1. Teilnahmevoraussetzungen
Für das Auswahlverfahren sind ausschließlich Feldwebel teilnahmeberechtigt,

    die bis zum 30. Juni (Stichtag) des Auswahljahres das 24. Lebensjahr vollenden (§ 21 SLV),
    die einer AVR/einer WKLw bzw. einer VwdgR angehören, die in dieser GAIP für das jeweilige Auswahljahr zur Antragstellung aufgerufen ist,

    für die mindestens zwei planmäßige Beurteilungen als aktiver Feldwebel bis zum Vorlagetermin der Antragstellung 2 vorzulegen waren und
    deren Dienstzeitende als SaZ nicht vor dem 30. Juni (Stichtag) des Auswahljahres liegt.

  Teilnahmeberechtigte Feldwebel werden in das Auswahlverfahren einbezogen, wenn sie die Umwandlung des Dienstverhältnisses beantragt oder einem entsprechenden Vorschlag von ihren beurteilenden oder Stellung nehmenden Vorgesetzten zugestimmt haben

Sie sind also antragsberechtigt. Würden Sie sich in der Konferenz durchsetzen, werden Einzelfallentscheidungen getroffen:
Zitatoder 2. ein außerordentlicher Mangel an gleich geeigneten jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern besteht und die
Berufung oder Versetzung einen erheblichen Vorteil für den Bund bedeutet.
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Helft mit, dass es so bleibt.

FriedelZundel

Zitat von: SolSim am 30. September 2020, 08:55:29
Das Thema hatten wir erst letzte oder vorletzte Woche 😉

Entschuldigung, das wusste ich nicht.

upsler

Dazu eine kurze Frage:

Wie lange würde es dauern wenn man mit 35 als SU (FA) einsteigt, bis man die 2 Beurteilungen erhält und den Antrag stellen könnte?

Kann man diesen nur einmal stellen oder öfter?

Offz MilFD ist ein anderes Verfahren und unabhänig davon, richtig?


Ralf

Kommt halt auf die Ausbildung an und dann nach Ende so rd. 2 Jahre.
Man kann solnage stellen, wie man die o.a. Antragsvoraussetzungen erfüllt und ja, OffzMilFFD ist ein anderes Verfahren.
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