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Steuererklärung als FWDL?

Begonnen von blnsued, 03. Januar 2013, 13:10:49

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Tommie

Wehrsold etc. werden explizit im § 3, Nr. 5 von der Besteuerung ausgeschlossen, daher ist das für mich auch kein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Und wenn Wehrsold explizit steuerbefreit ist, impliziere ich das als eigene Einkommensart, für die dann auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden können ;) 1

Ralf

Zitat von: wolverine am 03. Januar 2013, 16:56:54... Für die FWDL-Zeit mache ich Fahrtkosten geltend in Höhe X (einfache Strecke, von mir aus einmal in der Woche). Kann ich die "Verluste" nicht gegen die vorherigen Gewinne gegenrechnen? ...

Mal für 2013 (wenn FWDL ein wenig Steuern zahlen) gefragt: Trotz Berechtigungsausweis für die Bahn, könnte er Kilometerkosten PKW geltend machen?
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wolverine

@Tommie: Wenn es keine "Nichtselbstständige Arbeit" wäre, müsste es eine andere Einkunftsart gem. §§ 13 - 23 EStG sein. Trotzdem können auch "Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit" gem. § 3 Abs. 5 steuerbefreit sein. Also ich gehe von "Nichtselbstständiger Arbeit" aus; das past am besten.

@ Ralf: Ich muss nicht mit der Bahn fahren, selbst wenn das kostenlos ist. Und wenn mir die Kosten entstanden sind, kann ich sie geltend machen.

Bleibt die Frage, ob es einen generellen Ausschluss zur Geltendmachung von Werbungskosten gibt wenn die Einnahme steuerbefreit ist.
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Tommie

Leider ist der Wehrsold im § 19 EStG nicht erwähnt, was seine Zugehörigkeit zum "Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit" eher ausschließt. Überhaupt kommt das Wort "Wehrsold" im gesamten EStG nur im § 3, Nr. 5, vor, wo er explizit von der Besteuerung ausgeschlossen wird.

wolverine

Ja, und bei § 22 "Sonstige Einkünfte" kommt der Wehrsold folglich auch nicht vor. Eine Einkunftsart muss es aber sein und "nichtselbstständig" passt für mich am besten. Dass er nach § 3 Nr. 5 von der Besteuerung ausgeschlossen ist, bestreitet ja keiner. Wie geschrieben: auch Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit können steuerbefreit sein wenn der Gesetzgeber das so möchte.

Und zu Beantwortung der Frage trägt die Art des Einkommens auch nicht bei.
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BulleMölders

§ 19

(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;

Nach dem Zitat und den darin hervorgehobenen Passagen, gehört der Wehrsold zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

blnsued

Kann mir jemand nun aus den obenstehenden Antworten sagen, ob ich als FWDL meine Tankrechnungen "einreichen" kann?

BulleMölders

Nein, kannst du nicht, wenn diese Rechnungen aus der Zeit des FWDL sind.

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AriFuSchr

Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind nicht abzugsfähig.

(Allgemeinen Grundsatz in der Rspr. des BFH - im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehende Erwerbsaufwendungen dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden (Gegen die Inversion des Nettoprinzips s. zuletzt BFH vom 26.3.2002, BStBl II 2002, 823 sowie vom 20.10.2004, BStBl II 2005, 581).

Zum Verlustausgleich von negativen Einkünften gibt es innerhalb der Jahressteuererklärung den Verlustausgleich zwischen den verschiedenen Einkunftsarten - auch innerhalb der zusammen veranlagten Ehegatten -

Man unterscheidet den vertikalen, den horizontalen Verlustausgleich und über die Jahre hinweg, den Verlustabzug und den Verlustrücktrag.


Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

wolverine

Aber wir waren soweit richtig, dass das im Gesetz keine Stütze findet? :-\ Steuerrecht  >:( - das Recht sollte man echt aus dem Wort streichen...
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AriFuSchr

Kameradschaftliche Grüsse 




AriFuSchr

Rulu

Ist zwar schon eine Weile her, abe trotzdem.

Ich, ehemals FWDL 8 Jan-Aug direkt danach eine Ausbildung begonnen, habe eine vereinfachte Steuererklärung abgegeben, da mir mein Entlassungsgeld Steuerklasse 6 versteuert wurde.
Das Ende vom Lied, sie wollten noch gute 20€ von mir, habe einen Einspruch eingelegt, da es meiner Meinung nach nicht rechtens ist. Ich habe ihn allerdings mittlerweile zurückgenommen, da ich keine Lust mehr hatte wegen 20 Kröten so einen Aufwand zu betreiben, da ich keine Aussicht auf Erfolg (ohne Anwalt) sehe.

Kurzum ich rate davon dies zu tun, dass kann sehr schnell nach hinten losgehen, wie mein Fall zeigt.

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