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Anerkennung Wohnung

Begonnen von Invidous, 21. Juli 2016, 17:50:49

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Papierberg

Da ist mir doch bei der Beurteilung tatsächlich mein eigener (Vor-)Beitrag durchgegangen.  :-[

Was die Grundlage der trennungsgeldrechtlichen Gleichstellung mit Verheirateten nach der Geburt des Kindes betrifft, führen Sie diesbezüglich § 3 Abs. 3 Trennungsgeldverordnung an, da sich der hier zuvor zitierte § 10 Abs.  2 Bundesumzugskostengesetz auf die Bemessung der sog. Pauschvergütung bezieht, die vorhergehend in § 10 Abs. 1 BUKG geregelt ist und nur bei Umzügen gewährt wird. Ansonsten wurde von LwPersFw meines Erachtens nach alles druckreif herausgearbeitet.

N0rdlicht

 @LwPersFw:

Ich habe gerade die letzten 30 Minuten damit verbracht, wir das Urteil durchzulesen, entweder habe ich das falsche Urteil gelesen oder ich bin einfach nicht in der Lage richtig zu lesen. Wo steht denn der Part mit der Wohnung vor der Dienstzeit? Es dreht sich doch ausschließlich um die Anerkennung einer nicht eigenen Eigentumswohnung, oder nicht?

Papierberg

Genau, und auf Basis dieses Urteils sollten Sie versuchen, diese Wohnung bereits rückwirkend ab Eintritt in die Bundeswehr anerkennen zu lassen und eine damals ggf. erteilte Zusage der UKV rückwirkend ufheben zu lassen. Als Folge hiervon könnten Sie dann bereits ab Einstellung Trennungsgeld beziehen, sofern die Ausschlussfrist von einem Jahr dann noch nicht greift.

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