Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Unberechtigt TG-Empfänger???

Begonnen von onkeltom106, 24. August 2016, 22:05:39

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

onkeltom106

Hallo...

Ich möchte noch einmal etwas zu einem Thema schreiben und fragen, was mich gerade selber betrifft und mir schlaflose Nächte bereitet.

Ich wurde 2007 versetzt und bin seit dem TG-Empfänger. Damals war ich noch verheiratet. Als ich mich 2008 von meiner Frau trennte, bin ich als getrenntlebender in mein elterliches Haus zurückgezogen. Dies habe ich auch im Gezi gemeldet anhand einer Änderungsmeldung. Etwas später stellte ich fest, dass die Änderung nicht eingearbeitet war und meldete schließlich noch einmal den Umzug. Auch diese Meldung wurde anscheinend nicht bearbeitet, da immer noch meine alte Adresse hinterlegt war. Zeitgleich im Jahr 2008 hab ich dann eine TÜG-Wohnung bezogen, da in der Kaserne kein Platz für mich war. Im Jahr 2009 bin ich dann aus dieser Wohnung ausgezogen und habe mir eine andere Wohnung gesucht. Nach dem ich dann umgezogen war, habe ich den Umzug meiner TÜG-Wohnung dem BwDLZ gemeldet und die Wohnung fand auch Berücksichtigung. Im Juli 2010 habe ich dann auch wieder geheiratet.
Im Jahr 2013 habe ich mir dann eine neue TÜG-Wohnung gesucht, da die bisherige mitten in der Stadt lag, und ich aus der Stadt weg wollte. Nach etwas suchen habe ich dann auch eine neue Wohnung gefunden. Nach dem Umzug und der Ummeldung des Nebenwohnsitzes, habe ich die Unterlagen im GeZi abgegeben zwecks Bearbeitung und Weiterleitung an das zuständige BwDLZ. Dies ist wohl leider nicht passiert, wie ich mittlerweile weiß. Genauso ging es jetzt auch in diesem Jahr. TÜG-Wohnung gewechselt, Änderung gemeldet aber nicht bearbeitet bzw. weitergeleitet.
Jetzt kommt aber mein eigentliches Problem.
Seit Montag wird gegen mich der Verdacht des Betruges vorgeworfen, da ich angeblich meinen Lebensmittelpunkt an meine TÜG-Wohnung gelegt habe. Ich habe mittlerweile 2 Kinder und die jüngste ist gerade mal 5 Monate alt und mein Sohn wird jetzt 2. Ich war letztes jahr zudem noch mehrere Monate KzH, da ich mehrmals an der Hand operiert wurde. Da ich von rechtlicher Seite kein Auto fahren durfte (wegen OP) bin ich die ganze Zeit in meiner TÜG-Wohnung geblieben. Dies habe ich dem ReFü gegenüber auch angezeigt. Klar ist aber auch, dass meine Frau in dieser Zeit mir zur Seite stand, da ich teilweise schon auf ihre Hilfe angewiesen war. Und nach der Geburt meiner Tochter, ist meine Frau derzeit bei mir, da sie in Elternzeit ist. Nichts desto trotz fahren wir regelmäßig an meinen Hauptwohnsitz.
Ich habe seit Montag bereits zwei Vernehmungen diesbezüglich hinter mir, und musste mich zu den Vorwürfen des Betruges äußern. Heute wurde ich noch einmal vernommen und musste mich zu der Wohnung in meinem Elternhaus äußern.
Ich wurde unter anderem nach einem Mietvertrag gefragt. Den gibt es aber leider nicht. Weiter wurde auch gefragt, ob das Haus einen separaten Eingang für uns hat. Auch diese Frage musste ich verneinen. Also alles Fragen, ob die Wohnung berücksichtigungsfähig ist oder nicht.
Zum anderen wurde ich auch vorgelegt, dass ich bei Facebook meine Nebenwohnsitz als Wohnort angegeben habe. Aber meiner Meinung nach ist doch total egal, was in meinem Profil steht. Das ist doch überhaupt nicht aussagekräftig, oder etwa doch?
Da ich BS bin, mache ich mir große Sorgen, was aus der ganzen Sache wird. Mittlerweile ist der Hauptwohnsitz anhand einer aktuellen Meldebscheinigung geändert. Und aus der Meldebescheinigung geht auch eindeutig hervor, wo mein Hauptwohnsitz ist, und wo der Nebenwohnsitz ist. Die ganze Sache wird jetzt unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Keiner kann mir sagen, was jetzt alles passieren kann. Kann ich entlassen werden, wenn mir kein Glauben geschenkt wird? Kann ich im Dienstgrad herabgesetzt werden?
Habe mich heute auch im DBwV angemeldet, um den Anspruch auf Rechtsbeistand zu bekommen. Denn den werde ich wohl brauchen.
Die Geschichte ist ganz schön kompliziert, da viele Faktoren eine Rolle spielen. Am Montag werde ich noch ein Gespräch mit der zuständigen Bearbeiterin im BwDLZ haben um überhaupt erst einmal die Hintergründe zu wissen, wie das alles zustande gekommen ist.

Ich wäre dankbar, wenn ich hier von Euch ein paar Informationen über das weitere Vorgehen bekommen könnte, und vielleicht weiß ja auch jemnad, was da noch alles auf mich zukommen kann.

Danke schon mal im voraus

Getulio

Naja, was da bis jetzt abgefragt wurde (inkl. Facebook) sind erstmal alles nur Indizien, die ggf. zusammen ein Gesamtbild ergeben.

Was Ihnen da im Falle einer disziplinaren Verurteilung blüht hängt wesentlich auch von der Summe ab, die Ihnen zu Unrecht gezahlt wurde. Eine Entlassung/Entfernung aus dem Dienstverhältnis dürfte Ihnen aber nur bei extrem hohem Schaden drohen. Schnell und aus eigner Initiative zurückzahlen wäre hier hilfreich. Ansonsten ist Dienstgradherabsetzung wohl Ausgangspunkt der Erwägungen, wobei da noch sowohl schärfende als auch mildernde Umstände einfließen werden.

Ob der Rechtsschutz des DBwV rückwirkend noch greift, wage ich zu bezweifeln. Ich würde aber auch als Selbstzahler einen Anwalt einschalten.

funker07

Also irgendwie ist da einiges unplausibel.
Du hast über fünf Jahre mehrere Umzüge gemeldet und keiner davon wurde bearbeitet? Obwohl das GeZi mehrfach gepennt hat, hast du nicht beim BwDLZ nachgefragt, ob alle Daten angekommen sind?
Dass du nach Einzug in dein Elternhaus keine Wohnung nach §10(3) BUKG mehr hattest, hätte dir eigentlich klar sein müssen.
Wohnt deine Frau auch bei deinen Eltern und ist da gemeldet oder hat sie eine eigene Wohnung?
Auch die Unterstützung vor Ort durch deine Frau ist komisch. Warum hat sie dich nicht einfach abgeholt?
Hattest du Arzttermine oder Physiotherapie vor Ort? Dann such direkt belege dafür raus.

Facebook ist, wie angesprochen, ein Indiz. Alleine nicht besonders aussagekräftig, im Zweifel bringt es aber ggf das Fass zum Überlaufen.
Die Meldung im Melderegister weist ja nicht nach, wo du dich überwiegend aufgehalten hast und wo dein Lebensmittelpunkt ist.
Nach aktuellem Meldegesetz müssen sich ledige Soldaten bzw solche, die kein TG nach §3 bekommen, eh am Dienstort melden. Schlimmstenfalls liegt hier der nächste Verstoß vor.


Du solltest drigend (echte) Nachweise dafür bringen, dass dein Lebensmittelpunkt an deinem Heimatwohnort ist. z.B. Vereinsmitgliedschaften, Voranmeldung für die KiTa, ...

LwPersFw

Bei so einem komplexen Fall kann man keine sachgerechten Ferndiagnosen stellen...

Grundproblem wird aber sein:

Unwissenheit...und erst recht "einfach laufen lassen" - zumal als BS - schützt vor Strafe nicht...

Meine Empfehlung... lesen Sie im Intranet ... bei Regelungen-Online, alle aktuellen Vorschriften zum Thema TG und im speziellen zum TG nach 3... damit Sie wissen wovon "die andere Seite" redet.


Dort finden Sie z.B.:

A-2212/1 steht nun:

438.
In den Fällen, in denen sich

+ die Ehefrau, der Ehemann,
+ die Lebenspartnerin, der Lebenspartner (Anm. von mir: gemeint ist die "eingetragene Lebenspartnerschaft" bei Lesben/Schwulen),
+ die sonstige Partnerin oder der sonstige Partner der/des Trennungsgeldberechtigten

> nicht nur vorübergehend am neuen Dienstort aufhält und
> eine Mehrraumwohnung eingerichtet wurde und/oder
> die Ehefrau, der Ehemann, die Lebenspartnerin, der Lebenspartner, die sonstige Partnerin
oder der sonstige Partner am Dienstort oder in dessen Nähe beispielsweise eine Berufstätigkeit
ausübt oder Ausbildung durchläuft,

entfällt der Trennungsgeldanspruch, weil in diesen Fällen zu vermuten ist, dass die/der
Bedienstete ihren/seinen Lebensmittelpunkt an den Dienstort oder in dessen Nähe verlagert hat.

439.
Von der Verlagerung des Lebensmittelpunkt an den Dienstort oder in dessen Nähe ist auch
auszugehen, wenn Bedienstete ohne berücksichtigungsfähige Personen ihre bisherige Wohnung an
Dritte weitervermieten.
In diesen Fällen entfällt auch regelmäßig die dienstlich bedingte doppelte Haushaltsführung.
Die Zahlung von Trennungsgeld ist in diesen Fällen zum Zeitpunkt der Weitervermietung der
bisherigen Wohnung, ggf. rückwirkend, einzustellen."


Außerdem gibt es die Vorgabe...

zieht ein TG-Empfänger während des Bezuges von TG
in eine andere Wohnung um (Ihr Umzug 2008 zu den Eltern)
ist auch die neue Wohnung berücksichtigungsfähig.

Die Frage ist...wie ist nur auf diese Bestimmung der Begriff
Wohnung definiert? Hierzu gibt es in den Vorschriften keinen
klaren Verweis auf den 10 (3) BUKG...
Deshalb gibt es selbst auf der Ebene BMVg Sachbearbeiter,
die sagen, es muss nur "irgendeine" Wohnung sein...
Andere sagen wieder...der 10 (3) muss erfüllt sein...

Ungeachtet dessen... nach aktueller Rechtslage galten
Sie bei Auszug noch als verheiratet, da das BMVg festgelegt hat,
dass erst mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils
der Status "verheiratet" wegfällt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jens79

Nimm dir jetzt einen Anwalt. Das hättest du vor den Vernehmungen schon tun sollen.

Ich wünsche dir viel Erfolg. Wenn´s ums Geld geht, verstehen die keinen Spaß.
 

Andi

Zitat von: Getulio am 24. August 2016, 22:31:32
Was Ihnen da im Falle einer disziplinaren Verurteilung blüht hängt wesentlich auch von der Summe ab, die Ihnen zu Unrecht gezahlt wurde.

Nein, nicht wirklich. Truppendienstgerichte neigen dazu einen dem Dienstherrn gehörenden unterschlagenen/gestohlenen/o.ä. Euro genauso zu behandeln, wie 100000€.

Der Sachverhalt ist so komplex, dass ich hier nur sehr dringend raten kann einen Anwalt zu rate zu ziehen und - auch wenn es dafür wohl schon zu spät ist - keinerlei Aussagen zu machen! Wurden die Vernehmungen "qualifiziert durchgeführt"? Wurdest du also darauf hingewiesen, dass du jederzeit einen Anwalt hinzuziehen kannst? Wenn nicht, ist vielleicht noch nicht so viel verloren.
Die Möglichkeiten des Disziplinarvorgesetzten in diesem Fall Angaben zu überprüfen, die außerhalb des Datenbestandes der Bundeswehr liegen ist quasi nicht vorhanden, von daher sind die fast einzigen relevanten Quellen für die Ermittlungen deine Aussagen. Dem Disziplinarvorgesetzten weiterhin die Arbeit abzunehmen und vielleicht aus eigener Unwissenheit Aussagen zu machen, die wirklich zu Problemen führen empfehle ich nicht.
Von daher: Sofort zum Disziplinarvorgesetzten und schriftlich Einsichtnahme in die Ermittlungsakte inklusive einer Kopie für deine Unterlagen (anzufertigen auf deine Kosten) beantragen, einen Anwalt nehmen (auf den Kosten wirst du ohne Versicherung wohl sitzenbleiben, aber wie du richtig erkannt hast geht es um deinen Verbleib in der Bundeswehr und damit deine berufliche Existenz) und den machen lassen. Auch wenn du vermutlich keine Kostendeckung durch den Bundeswehrverband bzw. die Versicherung des Bundeswehrverband bekommst können die dir entsprechende Anwälte vermitteln.

Gruß Andi
the rest is silence...

Bundeswehrforum.de - Seit 19 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann.

F_K

Frage:

- Kannst Du belegen (Eingangsbestätigung), dass Du alle notwendigen Meldungen abgegeben hast?
- Kannst Du belegen (Eingangsbestätigung), dass Du die "Nachmeldung" abgegeben hast?

- Hast Du trotzdem Formulare (z. B. für Familienheimfahrten) unterschrieben, obwohl Du hättest wissen müssen, dass kein Anspruch mehr besteht?

- Deine Frau und Kinder sind also für Monate in die TÜG Wohnung gezogen (bei nur gelegentlichen Fahrten woanders hin)?

Ein Anfangsverdacht besteht zumindest sicher - und der Anwalt ist quasi "zwingend" zu nehmen.



Getulio

Zitat von: Andi am 25. August 2016, 08:08:30
Zitat von: Getulio am 24. August 2016, 22:31:32
Was Ihnen da im Falle einer disziplinaren Verurteilung blüht hängt wesentlich auch von der Summe ab, die Ihnen zu Unrecht gezahlt wurde.

Nein, nicht wirklich. Truppendienstgerichte neigen dazu einen dem Dienstherrn gehörenden unterschlagenen/gestohlenen/o.ä. Euro genauso zu behandeln, wie 100000€.

Da liegen Sie definitiv falsch, dazu neigen weder Truppendienstgerichte noch Wehrdienstsenate. Die Geister streiten sich, ob ab 10.000 € Schaden oder doch schon ab 5.000 € Schaden Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis ist. Aber die Schadenshöhe spielt in jedem Fall eine gewichtige Rolle (was in meinen Augen auch logisch ist). Das hat noch in meinem letzten Gerichtstermin vor einigen Tagen der Vorsitzende in seiner Urteilsbegründung so ausgeführt - und nein, er hängt damit keiner Mindermeinung an.

Was Sie meinen könnten, sind höchstens Fallkonstellationen, in denen Soldaten ihnen anvertraute Gelder oder Sachen stehlen oder unterschlagen. Sprich: langt der Refü in die Kasse, wird er regelmäßig in der Tat entfernt, egal ob er 50 oder 5000 € genommen hat. Aber so verhält es sich ja hier nicht.

dunstig

Also ich kenne definitiv Fälle von Trennungsgeldbetrug und falschen Angaben beim Zuschuss zur BahnCard, die sich im Bereich von wenigen hundert Euro bewegen und bei denen der Soldat aus dem Dienst entfernt wurde. Wenn ich mich richtig an meine Rechtsunterrichte erinnere (Achtung Nichtjurist am Werk), gehört die Wahrung des Vermögens des Dienstherrin zu den sich aus §7 SG ergebenden Kernpflichten des Soldaten, weswegen die Höhe der Schadenssumme wie von Andi beschrieben nicht wirklich eine Rolle spielt.

Aber ich denke da können unsere Forumsjuristen noch genaueres zu sagen.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Getulio

Da mögen dann andere Erschwernisgründe dazu gekommen sein, deshalb heißt es ja "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen" und nicht Endpunkt. Aber Sie dürfen mir glauben, dass es sich so verhält, wie ich geschrieben habe. Ich bin im Nebenamt Wehrdisziplinaranwalt und man sagt mir nach, so halbwegs zu wissen, was ich tue.

LwPersFw

Um Getulio zu ergänzen....

Ausführungen des BVerwG WD zum Thema Betrug

2-stufiges Prüfverfahren

Bei dieser ersten Einstufung der Verfehlung lässt sich der Senat von der Überlegung leiten, dass es sich hier um einen innerdienstlichen Zugriff auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn oder eines Kameraden handelt, bei dem wegen des besonderen Gewichts des Dienstvergehens regelmäßig eine Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist.

Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Verschärfung oder Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem hinsichtlich der "Eigenart und Schwere" sowie der "Auswirkungen" des Dienstvergehens zu klären, ob es sich um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer ("durchschnittlicher Fall"), sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber der Regeleinstufung (= "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen") die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Für die "Eigenart und Schwere des Dienstvergehens" kann z.B. von Bedeutung sein, ob der Soldat eine herausgehobene Dienststellung hatte, einmalig oder wiederholt versagt hat, etwa in einem besonders wichtigen Pflichtenbereich. Bei den "Auswirkungen" des Fehlverhaltens sind die konkreten Folgen für den Dienstbetrieb (insbesondere die weitere Verwendbarkeit des Soldaten, Rückwirkungen auf Vorgesetzte und Untergebene, negative personalwirtschaftliche Konsequenzen) sowie schädliche Weiterungen für das Außenbild der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Zumessungskriteriums "Maß der Schuld" hat der Senat neben der Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) und der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB analog) das Vorliegen von Erschwerungs- und Milderungsgründen in den Tatumständen bei der endgültigen Bestimmung der Disziplinarmaßnahme in Betracht zu ziehen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau