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Rückzahlung

Begonnen von Dorian, 30. August 2016, 13:34:22

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ToMA

Na zum Glück liegen der Juli und August im selben Kalenderjahr!  ::)
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Wbunaarf

@ToMA: Stimmt. Deshalb hab ich ja geschrieben: "Brutto zurückgefordert werden muss nur, wenn..." ;)
@LwPersFw: In dem Fall (VG Ansbach, Urteil v. 08.06.2016 – AN 11 K 15.01249) hatte der Dienstherr genau das Problem: Überzahlung in Oktober 2012, Dienstverhältnis aufgrund KDV beendet ebenfalls Oktober 2012, Rückforderungsbescheid Februar 2013. => Rückforderung zwingend brutto, weil ein Aufrollen der Lohnsteueranmeldung wegen DZE und Jahreswechsel nicht mehr ging.

LwPersFw

Das BVA hat kein Problem... denn es wird i.d.R. immer den Brutto-Betrag zurückfordern.

Denn die Frage der Lohnsteuer ... ist einzig Problem des Soldaten.

Höchstrichterlich bestätigt durch

Bundesverfassungsgericht:
Beschluss vom 11.10.77, 2 BvR 407/76 (NJW 1978, 533 = ZBR 1978, 94)

IV. Die Frage, ob es mit einer Vorschrift des Grundgesetzes unvereinbar ist, von dem Beamten die Rückzahlung der überzahlten Bruttoversorgungsbezüge zu fordern, haben vier Richter verneint und vier Richter bejaht; ein Verstoß gegen das Grundgesetz kann danach insoweit nicht festgestellt werden (§ 15 II 4 BVerfGG).


So habe ich es in meiner Dienstzeit dutzende Male erlebt...
egal ob Rückforderung im selben Haushaltsjahr, oder erst
Jahre später...


...und so erklären sich m.E. auch die über 3000 € im aktuellen Fall hier...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ToMA

Der TE kann uns ja dann aufklären, was bei der Sache rausgekommen ist.
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