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E- oder Z-Schein im mittleren Dienst sinnvoller?

Begonnen von bndswhr, 12. Juli 2016, 12:36:21

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bndswhr

Moin Moin,

ich weiß leider bei nachfolgendem Problem nicht weiter, da ich von den Beratern und Bearbeitern nur nicht vollständige oder unsichere Aussagen erhalte und mir verschiedene Leute unterschiedliche Optionen empfehlen. Vielleicht habt Ihr ja einige Erfahrungswerte oder ähnliches?!

Ich bin z. Zt. noch SaZ 12, 33 Jahre alt, verheiratet, vier Kinder, HptFw und A8 mZ mit der Erfahrungsstufe 4 (ca. 3850 € brutto). Ab dem 01.09. möchte ich in den öffentlichen und mittleren Dienst zum Gericht als Justizfachwirt wechseln. Hierzu würde ich 2,5 Jahre ca. 1040 € Anwärterbezüge erhalten. Danach geht es wieder mit A6 (ca. 3180 € brutto) los, was sich dann langsam mit den Beförderungen wieder steigern würde.

Würde nunmehr der E- oder der Z-Schein, in Bezug auf Abfindung, Übergangsgebührnissen, Ausgleichsbezügen usw., insgesamt mehr Sinn machen? Bei welchen der Scheine hätte ich fiktiv nach zehn Jahren in Anspruchnahme mehr "rausgeholt"?.

Wie lange bleibt man ca. in den Gehaltsstufen sprich ist man gleich nach der Ausbildung A6 oder schon A7/gibt es dort auch sog. Pflichtbeförderungen?

BulleMölders

Wo gibt es denn Heutzutage (noch) "Pflichtbeförderungen"?
Zitat von: bndswhr am 12. Juli 2016, 12:36:21
Wie lange bleibt man ca. in den Gehaltsstufen
Die Frage wird wohl niemand beantworten können, da das doch vom Dienstherrn und dessen Personalkörper und Struktur abhängig ist. Von den Beurteilungen und der daraus Resultierenden Beförderungsreihenfolge, vorhandenen Planstellen usw. mal ganz zu schweigen.

LwPersFw

Ihre Frage bezieht sich ja im Schwerpunkt auf finanzielle Aspekte...

Da müssen Sie für sich selber rechnen ... welche Optionen mehr liegen... und danach entscheiden...


                                                                 E-Schein                  Z-Schein
Eintritt in die Beamtenlaufbahn möglich             ja                           ja 

Übernahme als Tarifbeschäftigter möglich         nein                         ja 

Verlängerung der Dienstzeit bis zur                   ja                          nein
Ernennung zum Beamten max. 1 ½ Jahre         
 
Übergangsbeihilfe wird gekürzt um                  75 %                       50 % 

Anspruch auf Übergangsgebührnisse                nein                          ja

Anspruch auf Ausgleichsbezüge                         ja                           nein
(bis zu 10 Jahren)                                         


Ausgleichsbezüge:

(1) Inhaber eines Eingliederungsscheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses an Stelle von
     Übergangsgebührnissen Ausgleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug

1. von Anwärterbezügen als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungsverhältnis als Beamter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

2. von Dienstbezügen als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldat auf Zeit,

längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Also bei meiner Behörde wäre man nicht innerhalb von 10 Jahren, respektive innerhalb von 7,5 Jahren A8.

Lidius

Zitat von: bndswhr am 12. Juli 2016, 12:36:21
Wie lange bleibt man ca. in den Gehaltsstufen sprich ist man gleich nach der Ausbildung A6 oder schon A7/gibt es dort auch sog. Pflichtbeförderungen?

Das hängt u.a. auch ganz stark davon ab, wie die Stellen ausgebracht sind. Eingangsamt (also nach der Laufbahnausbildung) dürfte A6 (Justizsekretär) sein. Nach der Probezeit ist dann die Beförderung die Beförderung nach A7 möglich (und findet im Bund auch regelmässig statt, in den Ländern keine Ahnung)

Außerhalb der Bundeswehr sind große Stellenbündelungen (wie A7-A9 bei Soldaten und A6-A8 bei Beamten) nicht unbedingt die Regel. Für A6/A7 gibt es in der Regel noch eine Bündelung (und die Beförderung erfolgt da nach der Probezeit), aber für A8 muss man sich dann ja schon wieder auf eine andere Stelle bewerben (und die muss auch erstmal frei sein). Der Aufstieg in den Erfahrungsstufen ist davon unabhängig.

Und selbst wenn die Stellen gebündelt sind, können einige Wartezeiten entstehen. In der Bundeswehrverwaltung warten auch einige A7er auf ihre A8 Beförderung.

Papierberg

Im Allgemeinen ist die Beförderungslage und -perspektive in den Bundesländern schlechter als in der Bundesverwaltung, wobei es im Vergleich der Bundesländer untereinander auch noch gravierende Unterschiede gibt. Von zeitnahen Beförderungen sollten Sie deshalb erst einmal nicht ausgehen, wenn sie dennoch erfolgen - umso besser.
Ob für Sie ein Eingliederungs- oder Zulassungsschein günstiger ist, hängt tatsächlich von Ihrer persönlichen Situation und dem Stand Ihrer Bewerbungsverfahren ab. Und wenn sie als "freier Bewerber" einen Ausbildungsplatz bekommen können oder schon haben, benötigen sie gar keinen Schein.
Erster Ansprechpartner in Sachen Eingliederungsverfahren und beruflicher Wiedereinstieg ist für Sie der BFD. Wenn Sie mit den bisherigen Auskünften nicht zufrieden waren, lassen Sie nicht locker, bis Sie alles restlos verstanden haben und/oder Ihre Fragen restlos beantwortet wurden. Es geht schließlich um Ihre Zukunft. Falls Sie weitere Informationen benötigen, schreiben Sie hier auch gerne erneut.

BulleMölders

Ich z. B. sitze auf einer A7 - A9 m.Z. gebündelten Stelle und warte nun sein 11 Jahren auf meine Beförderung zum A9.

bndswhr

Vielen, vielen Dank für die raschen Antworten!

Übernächste Woche habe ich einen Termin beim Bfd-Berater.

Schlimm nur, dass mir der bisherige Berater, die Abrechnungsfrau und deren. Chefin nicht berechnen konnten, welcher Schein sich mehr "lohnt".

LwPersFw

Lesen Sie vorher auch einmal die ZDv A-1420/7 und nehmen diese mit zum Beratungsgespräch.

Auch zum Thema  : BAPersBw Abt IV  >> GAIP >> KennNr 92-01-00
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Dennis123456

Ein ähnliches Problem habe ich auch. Bin ebenfalls A8z Stufe 4. Werde aber nächste Jahr noch in 5 aufsteigen. Habe nun bereits eine Stellenzusage der Stadt Essen für den Bachelor of Laws ( Angestelltenverjältnis) . Ich weiß bereits , dass ich in E9 b Stufe 3 nach der Ausbildung eingestellt werde. Ich kenne sogar alle Bruttobezüge, die man zur Berechnung der Übergangsgebührnisse benötigt, trotzdem wollte mir meine BVA-Bearbeiterin nicht sagen, wie viel ich in den 3 Jahren nach meiner Dienstzeit erhalten werde. Habe nun ne Mail ans BVA gesendet mit der Bitte um Prüfung und Berechnung unter Angabe aller Eckdaten. Genau weil es um die Zukunft geht, müssen diese Informationen doch herausgegeben werden. Gerade als Familienpapa.

dv_uffz

@Dennis

Hast du einen E-/Z-Schein beantragt und erfolgt deine Einstellung bei der Stadt Essen auf eine vorbehaltene Stelle ?

Ich gehe davon aus, dass du wenn überhaupt den Z-Schein hast... ?!

Da ergibt sich folgende Regelung:
1. während der Ausbildung (als Soldat auf Zeit / Beamter auf Widerruf) erhältst du weiterhin deine Bezüge von der Bundeswehr (von der Stadt Essen erstmal nichts)
2. nach dem Dienstzeitende erhältst du 90% Übergangsgebührnisse (Förderung der Laufbahnausbildung vom BFD genehmigen lassen) und zusätzlich Anwärterbezüge, ABER:
    nur bis zu einer gewissen Höchstgrenze:
    a) persönliche Höchstgrenze (Grundgehalt A08 Endstufe, Amtszulage, Familienzuschlag Stufe 1, Familienzuschlag Kind)  = 3240,35 € + 64,67 € + 139,18 € + 118,97 € = 3563,17 €
    b) Mindesthöchstgrenze (Grundgehalt A04 Endstufe x 1,5, Familienzuschlag Stufe 1 x 1,5, Familienzuschlag Kind)           = 3797,91 € + 208,77 € + 118,97 + 5,37 €     = 4131,02 €
    In der Regel ist bei UmP die Mindesthöchstgrenze die maßgebliche Berechnungsgrundlage

3. Im Anschluss werden die Übergangsgebührnisse festgesetzt:
    - Grundgehalt A08 Stufe 5, Amtszulage, Familienzuschlag Stufe 1, Familienzuschlag Kind = 3296,33 €
    - Brutto-Betrag mit 0,9901 multiplizieren (gesetzliche Regelung)                                    = 3263,70 € brutto = 100%
    - 90% Übergangsgebührnisse                                                                                      = 2937,33 € brutto = 90 %

4. Durch die Stadt Essen werden nun Anwärterbezüge bezahlt (Verwendungseinkommen)
   - Verwendungseinkommen 1100 € Grundgehalt + 100 € Familienzuschlag                        = 1200 € brutto
   - Abzug von Werbungskosten (1000 € / 12 Monate = 83,33 €)                                        = 1116,67 brutto = Anzurechnendes Verwendungseinkommen

5. Nun werden die Versorgungsbezüge und das anzurechnende Verwendungseinkommen addiert
   - 2937,33 € + 1116,67 €                                                                                              = 4054,00 €
 
6. Vergleich des Betrages aus Punkt 5 und der Mindesthöchstgrenze
    4054,00 € < 4131,02 € ===> es erfolgt keine Kürzung der Übergangsgebührnisse. Eine Ruhensregelung findet nicht statt.

7. Wäre der Betrag aus 5. größer als die Mindesthöchstgrenze, ergibt sich daraus die Ruhensregelung
    - Wäre der Betrag beispielsweise 4300 € gewesen, so wären von den Übergangsgebührnissen 246 € als Ruhensbetrag abgezogen worden

8. Versteuerung der jeweiligen Brutto-Beträge mit folgenden Lohnsteuerklassen
   - Übergangsgebührnisse mit III oder IV
   - Anwärterbezüge mit VI


O.a. Berechnung gilt für die Zeit WÄHREND des Bezuges von Übergangsgebührnissen und Anwärterbezügen !

Ab der Zeit der Ernennung zum Beamten auf Probe bzw. die Einstellung als Tarifbeschäftigter ergeben sich wieder andere Regelungen.


 

dv_uffz

Zusatz.... die Anmerkung Z-Schein spielt darauf ab, dass du überhaupt Übergangsgebührnisse erhältst....

Außerdem wird die Übergangsbeihilfe beim Z-Schein um 50% reduziert.

Dennis123456

Vielen Dank dv_uffz  ;)

Ja ich habe mich auf eine Vorbehaltsstelle beworben und ja, ich habe erstmal den Z-Schein beantragt. Diesen kann man doch bis zum Dienstzeitende gegen den E-Schein tauschen, oder?
Meine Ausbildung bei der Stadt Essen würde 3 Jahre dauern und 09/17 beginnen. DZE ist 11/18.  D.h. ich würde noch nach Beendigung der Ausbildung für ca. ein Jahr Übergangsgebührnisse bekommen.
Ich bin übrigens in Steuerklasse III, da meine Frau zur Zeit nicht berufstätig ist.
Die große Frage die sich mir stellt, ist welchen Weg ich einschlagen soll? Gehobener Dienst -> Beamtenlaufbahn, oder doch lieber als Tarifbeschäftigter? Oder lieber in den mittleren Dienst als Beamter und den E-Schein nutzen, obwohl ich auch hier besser den Z-Schein nehmen sollte, oder ?
Genauso stellt sich mir die Frage, ob ich meine Erfahrungsstufen bei einer Einstellung als Beamter, in einer Kommune, behalten werde?

Tagesaktuell kommt wohl noch hinzu, dass ich wohl im Juli nächsten Jahres erneut Papa werde  :) . D.h. der Familienzuschlag würde in Stufe 3 steigen.

Ich hoffe du kannst mir hier nochmal helfen. Vielen Lieben Dank nochmal für deine Hilfe und Mühen !!!  Kompetenter als meine Bearbeiterin beim BVA.  ;)





Nachtmensch

Ich kann aus meiner Sicht nur zur Beamtenlaufbahn raten. Ich würde mir gut überlegen, ob ich die Ausbildung im Angestelltenverhältnis machen würde. Die finanziellen Nachteile sind schon, wenn man es langfristig sieht enorm.
Mit der Übernahme der Erfahrungsstufen kocht, soweit ich das mitbekommen habe, jede Kommune ihre eigene Suppe.
Die Tarifbeschäftigten werden nach ihrer Tätigkeit bezahlt und demzufolge ihrer Entgeltgruppe eingruppiert und nicht nach ihrem Amt. Somit werden sie auch nicht befördert, wie die Beamten. Dabei kann sich die Tätigkeit ändern und dieses könnte eine höhere Eingruppierung bedeuten, aber grundsätzlich ist eine Beförderung nicht unbedingt vorgesehen. Eine höhere Eingruppierung durchzubekommen ist meistens ein ziemlich K(r)ampf. Im Forum http://forum.oeffentlicher-dienst.info gibt es viele Beispiele, wie grade Kommunen mit ihren Tarifbeschäftigten umgehen.
Bei der Bundeswehr gibt es viele Tarifbeschäftigte, die schon sehr lange in ihrer Entgeltgruppe eingruppiert sind und keine Chance auf eine höhere haben.

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