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Übergangsbeihilfe Steuerfreibetrag vor dem 01.01.2006

Begonnen von Duracell84, 22. November 2016, 12:36:30

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Duracell84

Hi!

Ich habe eine sehr wichtige Frage. Ich wurde zum 01.04.2002 eingezogen und hatte DZE am 31.12.2014.
Die Übergangsbeihilfe habe ich im Januar 2015 erhalten.

Ursprünglich gab es ja mal eine Regelung (§52 Abs. 4a Satz 3 EStG) das die Übergangsbeihilfe bis zu einem Betrag von 10.800€ steuerfrei ist und nur Beträge darüber hinaus zusätzlich versteuert werden.
Mein Finanzamt sagt jetzt, dass es diese Regelung nicht mehr gibt. Ein Wegfall dieser Regelung kann mir aber Niemand wirklich bestätigen (weder WBV, BVA, DBwV oder dienstzeitende.de)

Hat irgendjemand eine aktuelle Quelle, wo ich entweder die Regelung nachlesen kann oder die Aufhebung dieser verkündet wird.

Liebe Grüße

BulleMölders

Die Steuerfreiheit war bis Ende 2005 in § 3 Abs. 10 Einkommensteuergesetz geregelt.
ZitatÜbergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;
Und dieser Absatz des § 10 ist ab 01.01.2006 ersatzlos weggefallen.

Im § 52 stehen Anwendungsvorschriften.
Sie beziehen sich wahrscheinlich auf diesen Satz:
Zitat§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.

Wenn ich mir Ihre Daten anschaue, dann hat das Finanzamt recht. Ihr Dienstverhältnis wurde zwar vor dem 1. Januar 2006 begründet und damit erfüllen Sie einen Tatbestand aber die Zahlung erfolgte nach dem 1. Januar 2009, damit ist der zweite Tatbestand nicht erfüllt und ergo keine Steuerbefreiung.

Zitat von: Duracell84 am 22. November 2016, 12:36:30
Hat irgendjemand eine aktuelle Quelle, wo ich entweder die Regelung nachlesen kann oder die Aufhebung dieser verkündet wird.
Ja:
ZitatNummer 10 wurde durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm ab VZ 2006 aufgehoben. § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1.1.2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1.1.2008 zufließen, und für an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1.1.2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1.1.2006 begründet wurde > § 52 Abs. 4a Satz 2 EStG.

Nummer 10 in der bis 31.12.2005 geltenden Fassung lautet:
,,10. Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen auf Grund gesetzlicher Vorschriften wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis, höchstens jedoch 10.800 Euro;"

Das ganze hätte Ihnen aber auch der Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin im Finanzamt erklären können/müssen.

dv_uffz

http://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?topic=42812.0

Zitat von LwPersFw

ZitatDie Zahlung erfolgt in einer Summe und bleibt bis zu einem Betrag von 10.800 € (gültig seit 01.01.2004; § 3 Nr. 10 EStG) steuerfrei.
Diese Regelung ist ab 01.01.2006 auf Grund der ersatzlosen Streichung des § 3 Nr. 10 EStG weggefallen; d. h. für alle mit Dienstantritt ab dem 01.01.2006 ist die Übergangsbeihilfe komplett steuerpflichtig. Liegt der Dienstantritt vor dem 01.01.2006 gilt der o. g. bisherige Freibetrag, nur der übersteigende Betrag wird versteuert.


Dieser Sachverhalt wird seit 10 Jahren überall kommuniziert, dass die Kameraden mit Ernennung vor dem 01.01.2016 in dieser Hinsicht Glück hatten. Auch da hat sich der DBwV bemüht, um zumindest eine Art "Besitzstandswahrung" zu erreichen....

Wäre (auch für mich) ziemlich enttäuschend, wenn es doch nicht mehr so ist.

Duracell84

Danke für die bisherigen Antworten.

Jetzt habe ich zwei unterschiedliche Aussagen. Einmal voller Betrag versteuert und einmal doch Freibetrag.
Was findet jetzt Anwendung?

LG

LwPersFw

Auf Betreiben des DBwV wurde eine gesetzliche Änderung vorgenommen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde der Paragraph 52 EStG angepasst:

"bb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe ,,vor dem 1. Januar 2009" gestrichen."

Die gültige Version des 52 lautet:

"§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist."

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html


Zitat aus Drucksache Drucksache 16/11108 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode

"Zu Doppelbuchstabe bb   (bisheriger Satz 2) 
Die  Änderung  erweitert  die  Übergangsregelung  für  die  Steuerfreiheit  von  Übergangsbeihilfen  nach  §  3  Nr.  10  EStG  a.  F.  für  sämtliche  Soldatinnen  und  Soldaten  auf  Zeit,  deren  Dienstverhältnis  vor  dem  1.  Januar  2006  begründet  wurde.  Auf  den  Zufluss  der  Übergangsbeihilfen  vor  dem  1.  Januar 2009 kommt es nicht mehr an."


M.E. hat das Finanzamt eine Falschauskunft erteilt.

Dessen ungeachtet... muss das Finanzamt die Rechtsnorm benennen können, auf deren Grundlage es voll versteuern will.

Ist ein Steuerbescheid ergangen, legen Sie auf jeden Fall innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch ein.

Begründen Sie mit dem oben zitierten...und dann sehen wie das Finanzamt reagiert.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

BulleMölders

Ei, ei, ei, wie wurde uns schon in der Ausbildung beigebracht, "Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsanwendung."

Also muss ich LwPersFw recht geben, das Finanzamt hat sich geirrt. Ihnen steht der Freibetrag zu.

Nur damit alles Richtig läuft, bei Steuerbescheiden gibt es keinen Widerspruch sondern den Einspruch. Wenn Sie schreiben, "Hiermit lege ich Widerspruch gegen ...." und Sie geraten an einen Beamten von altem Schrot und Korn, dann lehnt er den Widerspruch wegen falscher Begrifflichkeit ab. Und die Frist zur Einlegeung eines Einspruchs beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides.

Duracell84

Hallo Leute!

Es lief scheinbar alles richtig. Die Dame hatte nur einen Fehler in der Kommunikation mit mir. Der Freibetrag wurde auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung schon abgezogen und nur der zu versteuernde Betrag gemeldet.
Trotzdem war es für die Dame sehr interessant, denn nun weiß sie wo es steht, wenn ein solcher Fall nochmal eintreten sollte.

Und für mich war es auch lehrreich... in Deutschland darf man halt nicht viel verdienen. Jetzt bleibt mir nichts anderes übrig als die 3.500€ Nachzahlung zu begleichen. Obwohl ich letztes Jahr echt viele Ausgaben hatte.

Naja, es ist aber schön zu wissen, dass es hier kompetente Ansprechpartner gibt. Vielen Dank für Eure Hilfe!!!

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