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Irrtum bei Angabe von Verurteilung

Begonnen von solution, 12. Januar 2017, 12:50:38

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F_K

Wenn Du meinst:

ZitatBestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.

In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.

.. man muss sich von dem Gedanken lösen, das im BZR tatsächlich "etwas gelöscht" wird - alle Einträge bleiben erhalten und stehen gewissen staatlichen Stellen "ewig" zur Verfügung.

Wenn Du noch keine Eignungsfeststellung durchlaufen hast, kannst Du auch nicht wissen, ob Du tauglich bist - dann würdest Du völlig sinnlos bis 2018 warten.

SGBunny

Zitat von: solution am 13. Januar 2017, 10:21:05
Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 10:18:06
Da noch keine Tauglichkeit festgestellt worden ist, wäre die Eignungsfeststellung der nächste Schritt. Viel Erfolg.

Die andere Frage beurteilt der Rechtsberater.

(bei einer späteren Einstellung erfolgt eine SÜ - mit Überprüfung des BZR Auszuges).

Ich würde den Termin nun absagen und die Eignungsfeststellung nicht mitmachen. Dann könnte ich bis 2018 warten, bis der Eintrag getilgt ist und mich neu bewerben. Dann braucht kein Rechtsberater etwas bewerten.

Eine gewagte These.
Je nach Laufbahn wird ggf. eine "unbeschränkte Auskunft" angefordert.
ZitatBehörden erhalten grundsätzlich in Form eines Führungszeugnisses für Behörden Auskunft aus dem Register. Die betroffene Person wird dabei in der Regel von der jeweiligen Behörde aufgefordert, ein Führungszeugnis vorzulegen. Behörden können gemäß § 31 BZRG jedoch auch selbst ein Führungszeugnis beantragen, soweit sie es zur Erledigung ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine Aufforderung an die betroffene Person, ein Führungszeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder erfolglos bleibt. Die Behörde hat der betroffenen Person auf Antrag Einsicht in ihr Führungszeugnis zu gewähren.

Bestimmten in § 41 BZRG aufgeführten Stellen (u.a. Gerichten, Staatsanwaltschaften sowie bestimmten Behörden) ist darüber hinaus auf Antrag eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister durch die Registerbehörde zu erteilen.

In Auskünfte an diese Stellen sind auch solche Eintragungen aufzunehmen, die nicht oder nicht mehr in Führungszeugnisse aufzunehmen sind.
Quelle

Viel Erfolg
Bunny

F_K

@ SGBunny:

Die Tatsache, dass für Mannschafter nur ein Führungszeugnis beizubringen ist, wird sich Mitte diesen Jahres ändern - dann werden alle (zukünftigen) Soldaten einer SÜ1 unterzogen und damit eine unbeschränkte Auskunft aus dem BZR eingeholt.

.. weil auch Mannschafter lernen ja den Umgang mit Kriegswaffen ...

solution

Das ist so nicht ganz richtig. Mein Eintrag ist ab 2018 zur Einsicht gesperrt, nach der Überliegefrist ist er GELÖSCHT.

Da ist er auch bei einer uneingeschränkten Auskunft nicht mehr sichtbar - meinem Verständnis nach zumindest.

F_K


solution

Zitat von: F_K am 13. Januar 2017, 12:16:10
Wiki Angabe oder gibt es eine Quelle?

Hinsichtlich der Tilgung gilt § 45 BZRG:


(1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) werden nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt. (2) Eine zu tilgende Eintragung wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Register entfernt. Während dieser Zeit darf über die Eintragung keine Auskunft erteilt werden. (3) Absatz 1 gilt nicht 1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe, 2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.

MMG-2.0

#21
Wie F_K schrieb, gewisse staatlichen Stellen bekommen auch den "gelöschten" Eintrag zur Verfügung.
Ein Kamerad hat dies selber erfahren müssen, als sich dieser als Soldat beim MAD beworben hatte und auf
Grund eines Eintrages im BZR nicht genommen werden konnte. BZR Eintrag im Jugendalter war damals schon lange über der Löschfrist.

F_K

Nochmal langsam zum Mitschreiben:

Es wird nichts "physisch gelöscht" - Tilgung bedeutet "nur", das gewisse Stellen darüber keine Auskunft bekommen.

Unbeschränkte Auskunft für (bestimmte) Behörden oder Zwecke bedeutet einen "vollen Blick" auf den Datensatz (da steht dann auch, ob bzw. wann die Tilgungsfrist erreicht wurde) - und die Bw ist eine oberste Bundesbehörde, und hat etwas mit Sicherheit / Waffen zu tun.

Quelle: Das BZRG, insbesondere hier § 51 und 52,
und ich habe schon solche Auszüge gesehen - ISSO.

Solution

Ich habe es dem KC nun mitgeteilt. Bin gespannt wie es weitergeht

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