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Habe ich einstellungsbetrug begangen ? Was tun ?

Begonnen von Wirbelwind92, 13. Januar 2017, 11:16:34

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F_K

Zitat-habe ich Einstellungsbetrug begangen ?

Zumindest versucht.

Zitat-soll ich das umgehend dem KC melden onder einfach die Akte einreichen und warte was der Rechtsberater sagt ?

Durch die SÜ wird es "rauskommen", also jetzt besser melden.

Zitat-Bin ich jetzt endgültig raus ?

Plan B und C schadet nicht - die Entscheidung trifft der RB.

KlausP

Der Karriereberater will und bekommt auch keine Akte über sowas. Im Übrigen ist das Ihr Bewerbungsbogen und nur alleine Sie sind für die wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben verantwortlich.

Zitat52 Ich  versichere,  dass  ich  die  Angaben  nach  bestem  Wissen  wahrheitsgemäß  gemacht  habe.  Ich  bin  mir  bewusst,  dass  wahrheitswidrige Angaben meine Einstellung in die Bundeswehr verhindern bzw. nachträglich ein gerichtliches Verfahren und/oder die sofortige Auflösung des Ausbildungs-/Beschäftigungs-/Dienstverhältnisses  zur  Folge  haben  können.  Ich  verpflichte  mich,  alle  Änderungen  in  den  vorstehend genannten persönlichen und sachlichen Verhältnissen zwischen der Abgabe meiner Bewerbung und dem Tag der möglichen Einstellung der Behörde anzuzeigen, bei der ich meine Bewerbung eingereicht habe
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann sind Sie mit 19 rechtskräftig Verurteilt worden.
Doch diesen Umstand haben Sie in Ihrem gesamten Bewerbungs- und Testverfahren noch nicht erwähnt?

Bisher lese ich immer nur, dass Sie den letzten (2.) Führerscheinentzug "gebeichtet" haben und über den ersten nur so lapidar als vorangegangenes Vergehen tituliert haben.
Meiner Meinung nach sollten Sie das ganze mal vernünftig zu Papier bringen und zwar alle damit zusammen hängenden Tatsachen und es schnellstens dem KC zukommen lassen. Ob das jetzt noch hilft, eine eventuelle Sperre durch den Rechtsberater oder eine nicht einstellung wegen mangelnder Karakterlichen Eignung zu verhindern, können nur die beurteilenden Personen sagen.

Und da hilft Ihnen auch kein "wie seht ihr das" oder sonst was, denn das sind immer Einzelfallentscheidungen.

miguhamburg1

Wirbelwind 92,

Sie haben bisher KEINEN Einstellungsbetrug begangen.

Aus welchen hier nicht nachvollziehbaren Gründen "vergaßen" Sie, den Führerscheinentzug (siehe Bewerbungsbogen Nr. 24) genauso anzugeben, wie den vorherigen Führerscheinentzug auf ein Jahr wegen Trunkenheit am Steuer (immerhin eine Straftat). Das will ich hier gar nicht weiter kommentieren.

Was Sie tun können? In dem Anschreiben an das KC mit der Anlage des hier gefragten Vorgangs würde ich an Ihrer Stelle das Versäumte nachtragen - und zwar Beides: Die Gerichtsstrafe mit dem einjährigen Führerscheinentzug und die Aufforderung zur MPU wegen des Zu-Schnell-Fahrens. Dann khat der RB von Ihnen alle nötigen Angaben und kann seine Entscheidung treffen.

PzGren5212

Bitte Ausgliedern,falls hier falsch oder zu Missverständnissen führt!!!

Ich habe in meiner Führerscheinprobezeit diesen wegen zu schnellen Fahren für 4 Wochen abgeben müssen,dementsprechend die "normale" Strafe gezahlt und an einem ASF-Seminar teilnehmen müssen. Nach den 4 Wochen hab ich den Führerschein wieder abholen dürfen bei der zuständigen Behörde und alles war gut und bin seitdem nicht mehr auffällig geworden. Also kein Gericht,keine Verurteilung oder sonstiges. Ich kann aber weder ein AZ noch ein Datum/Zeitraum angeben,wann dies war,weil es einfach schon zu lange her ist. Es war sogar schon vor meinem Grundwehrdienst. Also über 10 Jahre her. Was gebe ich im Bewerbungsbogen an/muss ich es überhaupt angeben?!


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KlausP

Nach meiner Meinung nicht, weil das eine Ordnungswidrigkeit und keine Verkehrsstraftat war.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

RB/WDA

Führerschein entzogen und Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis 1 Jahr, das war aber mehr als nur eine (einfache) fahrlässige Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, oder?
Unfall, Wiederholungstat oder (z.B. aufgrund hohem BAK) Vorsatztat?

Der Rechtsberater fordert die Strafakte an und beurteilt dann, ob aufgrund der Straftat ein Einstellungshindernis vorliegt.
Eine so alte (einfache) Trunkenheitsfahrt (keine Wiederholungstat, kein Personen- oder hoher Sachschaden, keine unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ist grds. kein Einstellungshindernis.


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