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Zündversager und Umgang damit

Begonnen von Schnolle, 15. Februar 2017, 18:28:16

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Jens79

Ach Klaus, was wissen wir schon....  ;)

Drücks dem gut ausgebildeten Schießstandwart in die Hand, der kümmert sich um alles.  ;D
 

F_K

Halten wir mal emotionslos fest, das Munition für Zivilisten nur dann erwerbbar ist, wenn diese dafür eine spezielle Erlaubnis haben (Munitionserwerbsberechtigung).

Da Zündversager bei Handfeuerwaffen in der Regel auf Probleme mit dem "Zünder" (Zündhütchen) zurückzuführen sind, handelt es sich immer noch um Munition (weil Treibladungspulver enthalten), so das hier nach den gesetzlichen Vorgaben (Waffenrecht / Sprengstoffrecht) zu verfahren ist.

Ich frage dann mal beim nächsten Schießen nach, aber ich kann mir nicht vorstellen, das das Zivilpersonal über die notwendige Sachkunde / die waffenrechtlichen Erlaubnisse / die Behältnisse verfügt, um Munition entgegennehmen zu können.

Exberliner

Zivil: Munition darf jeder Erwerbsberechtigte im erlaubten Kaliber erwerben. Beispiel 9x19 in der WBK (oder Erwerbsschein).

Ein Versager bleibt Patronenmunition! Die Komponenten, Zündhütchen, Hülse, Pulver, Geschoss sind - bis auf das Pulver frei erwerbbar (Altersbestimmung außen vor).

Pulver bedarf einer Erlaubnis nach dem SprenG.

Jetzt die Krux: Wer diese nicht hat und durch delaborieren (zB Entladehammer) eine Patrone zerlegt, hat dann loses Pulver! Genau als würde man 1 Böller aufmachen. Das ist ein Verstoß gegen das SprengG.

Bei Streitkräften gilt deren gilt deren Umgangsregelung.

Ex-Berliner  OG d.R.   Ich tue recht und scheue keinen Feind. (Wilhelm Tell; Schiller)

jk3

Hatte in meiner Schießausbilder Prüfung einen Versager (Patronen waren natürlich abgezählt und ich musste die Übung nochmal schießen  ::) ),
diese Patrone wurde einzeln verpackt in den üblichen Munitionskisten nach Eintrag in die Schießkladde als Versager vom MunTrp mit der restlichen Munition abgeholt.

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