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Ankündigung der Entlassung nach § 55 Abs. 5 SG

Begonnen von bolle, 26. März 2017, 22:50:33

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mailman02

ZitatLieber Mailman, solche Personalverfügungen sind gegen Empfangsbekenntnis vom DV zu eröffnen

Ich weiß, ich meine ja, das dies bereits geschen ist, aber der Sohn das ggf. nicht erzählt hat, Möglich ist alles.

justice005

Wenn Ihr Sohn in der Offizierslaufbahn ist und studiert, dann hat er den Offizierslehrgang bereits bestanden und dort reichlich Rechtsunterricht genossen. Er weiß also, dass man sich gegen eine solche Maßnahme Beschweren kann. Da es hier um existentielle Dinge geht, sollte ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden. Vor allem müssen detailliert die bisherigen Unterlagen aus dem Verfahren geprüft werden.

Eröffnung des Antrags auf Entlassung?
Stellungnahme hierzu?
Tatsächliche Entlassungsverfügung?
Wurde ein Dienstvergehen schriftlich festgestellt? Wenn ja, wann?

Sowohl gegen die Feststellung eines Dienstvergehens als auch gegen die Entlassungsverfügung kann und sollte sich innerhalb eines Monats beschwert werden.

SCPO

Tja, war wohl doch nicht ganz so, wie der Mutter geschildert. Ich bin echt neugierig.

Getulio

Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater

So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.

SCPO

Zitat von: Getulio am 31. März 2017, 16:08:19
Zitat von: bolle am 26. März 2017, 22:50:33
Mit freundlichen Grüßen
ein besorgter Vater

So ähnlich... ;) Aber ich wäre auch gespannt zu erfahren, was des Rätsels Lösung ist.

Ok, dann halt Vater  ;) Normalerweise sind doch immer Mütter besorgter, was mit ihrem Nachwuchs ist, oder?

Getulio

Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend.  ;)

Pericranium

Zitat von: Getulio am 01. April 2017, 18:20:32
Mag sein. Vermutlich ist die Aussicht, den Filius demnächst wieder als Unterhaltsberechtigten am Hals zu haben für beide Elternteile wenig verlockend.  ;)

Ist das überhaupt noch der Fall, sobald Kinder das 18. Lebensjahr vollendet haben?
Oder gilt das bis eine erste Bildungsmaßnahme o.ä. abgeschlossen ist?

F_K

Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...

Pericranium

Zitat von: F_K am 01. April 2017, 18:43:50
Ja - ggf. sogar bis zum Abschluss der zweiten Ausbildung - plus "Fehlversuche" ...

Wieder was gelernt, Danke F_K.

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