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USG (Unterhaltssicherung) und Co.

Begonnen von BerlinerM28, 21. September 2016, 14:58:52

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wolverine

#15
Die Mindestleistung steht doch fest und ist abhängig vom Dienstgrad und Kindern, für die man unterhaltspflichtig ist. Der Verdienst spielt hierfür keine Rolle.

Der ist interessant, wenn man statt der Mindestleistung das nicht gezahllte Arbeitsentgelt erstattet bekommt.

Und im entsprechenden Formular sind Sonderzahlungen auch mit anzugeben. Über die Lohnbuchhaltung wird das ermittelt und eingetragen, was nicht ausbezahlt wird (brutto und netto) und das bekommt man auch ausbezahlt. Wenn auch die Urlaubs- oder Weihnachtsgratifikation anteilig für den Zeitraum der RDL gekürzt wird, auch das.

Bei sechs Tagen sollte das aber gerechnet auch das Jahr nicht die große Rolle spielen; grob kann das ja maximal 1/50 der Gratifikation sein und diese müsste ja im März genauso einberechnet worden sein.
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Wallenstein

Ich bin im öffentlichen Dienst, bekomme Dienstbefreiung für die RDL und meine Bezüge selbstverständlich weitergezahlt. So wie ich das bei der März-Abrechnung verstanden habe, wurde errechnet, wie viel ich in den sechs Tagen vom Dienstherrn weiterbezahlt bekomme und wie viel mir laut Anlage zum USG aufgrund des Dienstgrades zustünde. Und die Differenz ist die Mindestleistung, die ich erhalte. Dem Antrag lege ich immer die aktuelle Bezügemitteilung des Dienstherrn bei. Im Januar war das die vom Dezember, im März die vom März.

Der Betrag der Mindestleistung, die mir gezahlt wurde, ist völlig verschieden.

wolverine

Unter dem verlinkten Formblatt sind Erläuterungen. Und da steht explizit, dass gewährte Gratifikationen in den monatlichen Bruttobetrag anteilig einzurechnen sind. Das ist das weitergewährte Arbeitsentgelt. Übersteigt die Mindestleistung diesen Betrag, wird die Differenz hierzu erstattet.

Offensichtlich ist da etwas fehlerhaft eingereicht worden. Hat das Formblatt denn die Bezügestelle erstellt?
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Wallenstein

Ist wohl besser, ich warte und ruf dort einfach am Montag an, auch wenn Warten keine meiner Tugenden ist. Dennoch danke erst mal!

doug

Bei weitergewährtem Arbeitsentgelt, ist immer die Bezügeabrechnung/Gehaltsbescheinigung einzureichen, welche sich auf den Monat des Reservedienstes bezieht.
Das bedeutet, für den Reservedienst im Januar, ist die Bezügeabrechnung für den Januar 2017 relevant und für den Reservedienst im März, die aus dem Monat März.
Die einzige Ausnahme wäre, dass Sie keine monatliche Gehaltsabrechnung erhalten, weil sich das Monatsgehalt nicht ändert.(Oftmals wird nur eine Gehaltsabrechnung verschickt, wenn es Veränderungen gibt) Aber das ist ja bei Ihnen nicht der Fall gewesen, da es von Dezember zu Januar eine Veränderung gab.

Reichen Sie einfach, die Gehaltsbescheinigung für Januar 2017 nach und der entsprechenden Betrag kann nachgezahlt werden.

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