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Abrechnung Familienheimfahrten

Begonnen von snitch, 26. Juli 2017, 14:54:53

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snitch

Hallo,

ich versuche gerade die Abrechnung meiner Familienheimfahrten nachzuvollziehen...
Was ist die genaue Definition von "bis zur Höhe der Kosten für die Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels"?
Oder konkreter: Welcher Bahntarif dient hierbei als Grundlage?
Dass ggf. eine "virtuelle" Bahncard berücksichtigt wird, ist mir bekannt...

Danke!
"The price of freedom is eternal vigilance." - Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit. (Thomas Jefferson)

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

snitch


Bahntarif 2. Klasse ist mir bewusst.

ABER: Die Fahrtkosten variieren dann immer noch zwischen Flexpreis mit ICE von 133€ (Fahrdauer: 5h55min) und Flexpreis "nur Nahverkehr" von ~94€ (Fahrdauer: ~16h). Bei 6 Fahrten summiert sich das dann...

Würde also gerne wissen, welcher 2. Klasse Bahn Flexpreis genau die Grundlage für die Berechnung bildet!
"The price of freedom is eternal vigilance." - Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit. (Thomas Jefferson)

BSG1966

rein hypothetisch. Wenn Ihnen "nur" 94€ ersetzt werden würden. Würden Sie dann echt 16h fahren?! :D

CIRK

Buchen Sie einfach die Zugverbindung, die für Sie am besten geeignet ist. Am besten noch im Voraus buchen, dann können Sie die Sparpreise der Bahn nutzen. Auf diese Art und weise habe ich meistens ICE Verbindungen bekommen, die günstiger waren, als der theoretisch mögliche Erstattungsbetrag. Natürlich wird dann auch nur der niedrigere Betrag erstattet.

snitch


@BSG1966: Natürlich nicht.
Aber da der laut Reisekostenvergütung zugrunde liegende Normalpreis bei mir dazwischenliegt, wollte ich halt mal fragen, ob jemand die Ausführungsbestimmungen hierzu kennt... In der Bundeswehr ist ja nun normalerweise eigentlich alles bis ins kleinste Detail geregelt!  ;)
"The price of freedom is eternal vigilance." - Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit. (Thomas Jefferson)

CIRK

Zitat von: snitch am 27. Juli 2017, 12:03:01
Aber da der laut Reisekostenvergütung zugrunde liegende Normalpreis bei mir dazwischenliegt, wollte ich halt mal fragen, ob jemand die Ausführungsbestimmungen hierzu kennt... In der Bundeswehr ist ja nun normalerweise eigentlich alles bis ins kleinste Detail geregelt!  ;)

Was hat denn Ihre Abrechnungsstelle dazu gesagt, die haben Sie doch als die dafür zuständige Stelle sicher als erstes angerufen.

snitch


Exakt das habe ich gemacht. Aussage: Bei dieser langen Strecke Flexpreis 2. Klasse ohne ICE-Zuschlag.
Ein Abgleich von Bahn.de mit dem Kostenansatz in der Reisekostenabrechnung führt aber dann nicht zum selben Ergebnis... :o
"The price of freedom is eternal vigilance." - Der Preis der Freiheit ist ewige Wachsamkeit. (Thomas Jefferson)

Andi

#8
Und was sagt der abrechnende Rechnungsführer zu ihrer Frage?
Im Zuge der dauerhaften Gewährung von Trennungsgeld ist ja sowieso eine Vergleichsrechnung für jedes Kalenderjahr zu erstellen in dem die Kosten der Fahrtkosten und der Fahrtkosten mit erstatteter Bahncard 50 oder 25 nebeneinander gelegt werden. Dabei wird ja bereits der entsprechende Preis für die Bahnverbindung festgestellt und sollte nachprüfbar und kein Geheimnis sein.

16 Stunden Nahverkehr ist unzumutbar. ICE muss es nicht immer sein, wenn es auch eine adäquate IC-Verbindung gibt.

Gruß Andi
the rest is silence...

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LwPersFw

Geregelt ist das alles in der ZDv A-2642/5

Da diese aber 22 Seiten hat ... bitte während einer RDL bei einem Kameraden mit Zugriff auf "Regelungen-Online" selbst nachlesen...

Auszug:

"Soldatinnen und Soldaten gemäß Nr. 101 b werden die Kosten für die durchgeführte Familienheimfahrt als Reisebeihilfe bis zur Höhe der Kosten für das Benutzen eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. Die Wahl des Beförderungsmittels ist freigestellt. Im Übrigen gelten Nr. 406, Abs. 1 und 4 (billigste Fahrkarte, niedrigste Klasse, billigstes zumutbares Beförderungsmittel), Nrn. 410 und 411 (Taxi - Zu- und Abgang), Nrn. 412 bis 414 (Kostenerstattung bei Zugverspätungen oder Zugausfällen), Nr. 415 (Anzahl) und Nrn. 416 und 417 (Leistungsausschluss) entsprechend."

"101. Aus Gründen der Fürsorge erhalten

b) Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des SG bei einer Wehrdienstdauer von mehr als 12 Tagen leisten (Reservistendienst Leistende – RDL),

zur Durchführung von Familienheimfahrten Leistungen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen."

Nr 406 Abs 4:

"Bei der Ermittlung der billigsten Fahrkarte sind die zu § 5 Trennungsgeldverordnung ergangenen Regelungen entsprechend anzuwenden."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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