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Ü2 noch nicht erhalten nach Eignungsfeststellung

Begonnen von Dennis Lummerland, 29. August 2017, 14:34:48

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Ralf

Zitat von: Dennis Lummerland am 31. August 2017, 20:45:46
Ist ein "Wolke-Dienstposten" ohne Stammeinheit.
Na siehst du. Es gibt also derzeit noch keine Veranlassung, für eine bestimmte SÜ.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

FoxtrotUniform

Die entsprechende Regelung differenziert ebenfalls, als Quelle muss der Amtsleiter XY hier genügen.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Wer es genau wissen will : in der A-1130/3 ist alles klar geregelt.

Diese trennt klar zwischen
+ dem personellen Geheimschutz (Zugang zu VS) und
+ dem vorbeugenden personellen Sabotageschutz.

Deshalb führt die Vorschrift auch aus:

"Das SÜG unterscheidet zwischen Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des personellen
Geheimschutzes- und des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes."

"Diese unterschiedlichen Zielrichtungen führen dazu, dass sicherheitserhebliche Erkenntnisse
entsprechend differenziert zu bewerten sind."

Deshalb gibt es die

+ erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 2 - personeller Geheimschutz (Verschlusssachenschutz)

und daneben

+ erweiterte Sicherheitsüberprüfung Ü 2 - Sabotageschutz  ( Wo dies gilt, legt das BMVg gesondert fest )


und jeweils unterschiedliche Formulare, die der Betroffene bei Einleitung ausfüllen muss.



Das dann die Untersuchungsumfänge und -inhalte gleich sind, hat damit nichts zu tun.


Auch ist diese Überprüfung kein "Hexenwerk", sondern ein klar geregeltes rechtsstaatliches Verfahren.
Im Internet findet sich z.B. das SÜG mit Ausführungsbestimmungen und nichts Anderes setzt die Bw in der A-1130/3 um.
Und auch die A-1130/3 kann jeder Soldat im IntranetBw, bei "Regelungen-Online", lesen.
Denn weil es ein vollkommen transparentes Verfahren ist, ist diese Vorschrift nur als "offen" eingestuft.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Danke.

Der Unterschied ergibt sich, wie Du richtig ausführst, aus dem SÜG (andere §), und hat damit unterschiedliche Rechtsgrundlagen.

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