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Telearbeit/Homeoffice

Begonnen von M05W12S69, 19. Dezember 2016, 17:50:14

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Länder-Pendler

Hallo,
mal eine Frage an die Personal- und Verwaltungsexperten hier:

Ich habe seit einem halben Jahr Telearbeit genehmigt bekommen und leiste seitdem an den festgelegten Tagen Montag, Mittwoch und Freitag Dienst von zu Hause aus.
Meine Dienststelle liegt in Hessen, mein Wohnort (und Telearbeitsplatz) in Nordrhein-Westfalen.

Nun fällt ja dieses Jahr Allerheiligen (01.11.) auf einen Mittwoch, was für mich ein Telearbeitstag ist. In NRW (Wohnort) ist Feiertag, in Hessen (Dienststelle) nicht.

Muss ich an diesem Tag nun Dienst machen, weil meine Dienststelle in Hessen liegt (kein Feiertag), oder habe ich frei, weil mein Wohnort und Telearbeitsplatz in NRW liegt (Feiertag)?

Mein Chef meint, es geht nach dem Ort der Dienststelle, er hat beim S1 nachgefragt und der sieht das auch so. Ich meine, es geht nach dem Ortsrecht des Arbeitsplatzes, der ist Mittwochs NRW und damit Feiertag (Territorialprinzip).

Wer hat nun Recht? Kennt sich jemand aus?

Ralf

Schau doch einfach in der entsprechenden Regelung nach: A-2645/1 Nr 108.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Tommie

Zitat von: Länder-Pendler am 23. Oktober 2017, 13:45:58Mein Chef meint, es geht nach dem Ort der Dienststelle, er hat beim S1 nachgefragt und der sieht das auch so.

Zitat von: Länder-Pendler am 23. Oktober 2017, 13:45:58Wer hat nun Recht? Kennt sich jemand aus?


Zitat aus der ZDv A-2645/1, Nr. 108:

Zitat"Soweit gesetzliche oder sonstige dienstliche Regelungen (z. B. Feiertagsregelungen) auf einen regionalen Geltungsbereich abstellen, ist der Sitz der Dienststelle maßgeblich."

Fazit:

Sie haben nicht recht und müssen am Feiertag arbeiten!

Andi

Und wenn das anders wäre, dann hätte jeder stellungnehmende Vorgesetzte einen hervorragenden Grund für eine negative Stellungnahme.
the rest is silence...

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dunstig

Und hat die Dienststelle Feiertag und der Wohnort nicht, dann käme der TE wahrscheinlich auch nicht auf die Idee zu fragen, ob er an dem Tag denn trotzdem arbeiten dürfe.

Manche müssen aber auch immer alles bis in letzte ausreizen, auch wenn schon Sonderregelungen gefunden wurden...
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Länder-Pendler

Ralf / Tommie: Danke für die schnelle, sachliche und hilfreiche Antwort. Das schafft Klarheit.

Zitat von: dunstig am 23. Oktober 2017, 16:22:35
Und hat die Dienststelle Feiertag und der Wohnort nicht, dann käme der TE wahrscheinlich auch nicht auf die Idee zu fragen, ob er an dem Tag denn trotzdem arbeiten dürfe.

Doch, genauso ist es im Arbeitnehmerbereich nämlich geregelt und gängige Praxis. Bei Arbeitnehmern (AN) ist es nämlich genau andersherum, es zählt der jeweilige Einsatz- bzw Arbeitsort, demnach muss ein AN, der in Hessen wohnt und Homeoffice arbeitet zB an Dreikönige eben am PC sitzen während seine Kollegen im bayerischen Bürogebäude der Firma frei haben.

Siehe zB auch  https://www.afa-anwalt.de/frei-am-feiertag/ oder ähnliche Seiten, die man zuhauf findet, wenn man nach Homeoffice und Feiertag googelt. Gilt für Vertriebsmitarbeiter im Aussendienst, Montagearbeiter u.ä. übrigens genauso, also kein Spezifikum des Homeoffice.

ZitatManche müssen aber auch immer alles bis in letzte ausreizen, auch wenn schon Sonderregelungen gefunden wurden...

Diesen destruktiven, vorverurteilenden und den Schreiber disqualifizierenden Beitrag hatte ich ganz ehrlich gesagt als allererste Reaktion auf meine Frage erwartet, daher bin ich (zumindest etwas) positiv überrascht, dass er erst an vierter Stelle kam.

Im übrigen ging es mir nicht um einen freien Tag sondern die Klärung einer rechtlichen Fragestellung, nicht mehr und nicht weniger.

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