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Sozialversicherungen bei Dienstunfähigkeit BS

Begonnen von Frank_ Kl1982, 25. Juli 2018, 11:06:01

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Frank_ Kl1982

Guten Tag.

Bei mir wurde ein Dienstunfähigkeitsverfahren eingeleitet welches aller Voraussicht nach positiv beschieden wird.

Meine Frage ist nun, welche Sozialversicherungen abgeschlossen bzw. bezahlt werden müssen.

Vielen Dank für eure Antworten.

Viele Grüße

KlausP

Haben Sie eine Anwartschaftsversicherung bei einer PKV abgeschlossen? Wenn ja, informieren Sue die Versicherung und die veranlassen alles weitere.

Wenn nicht, müssen Sie eine Krankenversicherung bei einer PKV abschließen, die die Restkosten (30 %) zu Ihrem Beihilfeanspruch abdeckt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Noch vergessen: Beteiligen Sie, falls noch nicht geschehen, unbedingt den Sozialdienst der Bundeswehr!
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Frank_ Kl1982

Ja, die Anwartschaften PKV und PV habe ich abgeschlossen.
Wie verhält es sich mit den weiteren Sozialversicherungen. Z.B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung etc.
Müssen die auch einbezogen werden?

F_K

Geht ein BS bei DU nicht "einfach" in Pension (natürlich mit geringerer Pension)?

KlausP

Zitat von: Frank_ Kl1982 am 25. Juli 2018, 11:26:07
Ja, die Anwartschaften PKV und PV habe ich abgeschlossen.
Wie verhält es sich mit den weiteren Sozialversicherungen. Z.B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung etc.
Müssen die auch einbezogen werden?

Dazu kann ich nichts sagen, weil ich Ihre persönlichen Verhältnisse nicht kenne. Deshalb ja auch mein Verweis auf den Sozialdienst.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Frank_ Kl1982

Vielen dank für Ihre Antworten. Also die private KrankenVersicherung ist mit 30% zu bezahlen sowie die Pflegeversicherung.
Bei den anderen bin ich mir nicht sicher.

KlausP

Nur, damit wir von der selben Sache reden: Die PKV erstattet 30 % Ihrer Aufwendungen (Beträge für rezeptpflichtige Medikamente, Hilfsmittel, (Zahn-)Arztrechnungen, Krankenhauskosten ...)! 70% erstattet die Beihilfe. Das heißt, Sie gehen damit immer erst in Vorkasse. Bis die Erstattungen auf Ihrem Konto eingehen, kann es etwas dauern. Meine PKV erstattet innerhalb einer Woche nach Einreichen der Belege (hat bisher immer geklappt), die Beihilfestelle Stuttgart braucht dafür schon mal 4 bis 5 Wochen nach Antragseingang (ich hab aber auch schon mehr als 10!! Wochen gewartet).
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

#8
Zitat von: F_K am 25. Juli 2018, 12:08:51
Geht ein BS bei DU nicht "einfach" in Pension (natürlich mit geringerer Pension)?

Grundsätzlich ja ... man muss dabei "nur" die ganzen Fallkonstellationen des Soldatenversorgungsgesetz - SVG beachten...

u.a. §§ 17 bis 27 ,  bei Einsatzunfall i.V.m. § 63 d


Zum Thema Sozialversicherungen...

Wenn nach Pensionierung keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wird ... besteht auch keine Versicherungspflicht - außer KV und PV.

Wird eine entsprechende Beschäftigung aufgenommen ... gelten für Pensionäre abweichende "Spielregeln".

Hierzu ... wie empfohlen ... den Sozialberater um Auskunft bitten.


Hier mein Kenntnisstand ... unbedingt beim Sozialdienst gegenprüfen ! :

Grundsatz:

"Eine ausgeübte Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, aber versicherungs- und beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung"

ABER...

"Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

Die o. g. Personen können jedoch seit dem 1.1.2017 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, um zusätzliche Rentenanwartschaften zu erwerben. Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit ist schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist nur für die Zukunft möglich und für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat einen späteren Zeitpunkt bestimmt. Der Verzicht ist auf die Beschäftigung beschränkt, in der er erklärt wird, d. h. er wirkt nicht einheitlich für alle ausgeübten Beschäftigungen.

In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI vollenden. Die Versicherungsfreiheit tritt ein mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden. Die Regelaltersgrenze für den Anspruch auf eine Regelaltersrente wird für die Jahrgänge ab 1947 seit dem 1.1.2012 bis 2029 stufenweise auf das 67. Lebensjahr erhöht. Dabei wird pro Kalenderjahr jeweils ein Monat – später 2 Monate – auf das Rentenalter addiert. Die 1952 geborenen Arbeitnehmer können daher 2017 die Regelaltersrente beantragen, wenn sie 65 Jahre und 6 Monate alt sind.

Beitragsanteil des Arbeitgebers bei Renten- und Arbeitslosenversicherungsfreiheit

Der Arbeitgeber muss für beschäftigte Pensionäre den Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung zahlen, auch wenn diese rentenversicherungsfrei sind. Dieser Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt. In der Arbeitslosenversicherung muss der Arbeitgeberanteil in der Zeit vom 1.1.2017 bis zum 31.12.2021 nicht abgeführt werden"



Quelle : haufe.de
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Maj a.D.

Als aufgrund DU pensionierter BS gilt zusätzlich bei Aufnahme von (jeglicher bezahlten, also egal ob Minijob, sozialversicherungspflichtiger oder selbstständiger) Arbeit folgendes zu beachten:

Es existiert eine Zuverdienstgrenze (die übrigens deutlich UNTERHALB der üblichen 120% Regel liegt). Oberhalb dieser Grenze wird jeder verdiente Euro 1:1 von der Pension gekürzt. Die genaue Grenze ist individuell, so dass für die Berechnung ein formloser Antrag an die Besoldungs- respektive Versorgungsstelle zu stellen ist; diese erstellt dann einen rechtsverbindlichen Bescheid mit den genauen Zahlen.

Bei Aufnahme einer Tätigkeit ist dies der Versorgungsstelle anzuzeigen (Pflicht!). Daraufhin erfolgt die Auszahlung der Versorgungsbezüge nur noch unter Vorbehalt, bis nach Ablauf des Kalenderjahres durch den ETIN oder ähnliche offizielle Dokumente (Steuerbescheid etc.) die Einhaltung dieser Grenze bestätigt wird. Danach wird die Pension des abgelaufen Jahres dann als endgültig festgesetzt. Sollte der Betrag überschritten worden sein, wird dann anteilig nachberechnet und gekürzt.



LwPersFw

#10
Zitat von: Maj a.D. am 26. Juli 2018, 10:39:19

Als aufgrund DU pensionierter BS gilt ...


Bitte beachten, dass dies nur diesen Personenkreis in dieser Form betrifft !

Für alle "normal" pensionierten BS wurden ja die Hinzuverdienstgrenzen - für einen bestimmten Zeitraum - mit dem BwAttraktStG abgeschafft.

Kameraden die vorzeitig als DU entlassen werden, wurden davon explizit ausgenommen:

"Im Rahmen der typisierenden Betrachtungsweise ist es gerechtfertigt, bei ehemaligen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten,
die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, privatwirtschaftlich erzielten
Hinzuverdienst weiterhin im bisherigen Umfang für eine Kürzung der Versorgungsbezüge heranzuziehen
.
Die Begrenzung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für diesen Personenkreis wurde mit dem Versorgungsreformgesetz
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) eingeführt, um unerwünschten Frühpensionierungen wegen Dienstunfähigkeit
entgegenzuwirken (Bundestagsdrucksache 13/9527 S. 40, 45). Diese Gründe gelten weiter fort."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Maj a.D.

Zitat von: LwPersFw am 26. Juli 2018, 11:54:02
Zitat von: Maj a.D. am 26. Juli 2018, 10:39:19

Als aufgrund DU pensionierter BS gilt ...


Bitte beachten, dass dies nur diesen Personenkreis in dieser Form betrifft !

Für alle "normal" pensionierten BS wurden ja die Hinzuverdienstgrenzen - für einen bestimmten Zeitraum - mit dem BwAttraktStG abgeschafft.


Genau aus diesem Grund habe ich darauf hingewiesen. Den wenigsten BS ist das bekannt; deswegen aus eigener Erfahrung der DRINGENDE Rat: frühstmöglich mit dem Sozialdienst Kontakt aufnehmen. Die finanziellen Rahmenbedingungen zwischen Dienstzeitende und Erreichen der allgemeinen Pensionierungsgrenze sind damit nämlich deutlich anders zu bewerten.

In diesem Zusammenhang weise ich noch daraufhin, genau zu prüfen, was alles als Einkünfte gezählt wird und was nicht. Da gibt es Regelungen, die interessante Folgen haben.
Als Beispiel: Mieteinnahmen werden nicht gezählt, der Ertrag einer Solaranlage auf dem eigenen Hausdach aber schon, da es ein Gewerbe ist.

Der Zoll, als Versorgungsbezügestelle ist hier aus meiner Erfahrung heraus, sehr hilfsbereit bei Fragen. Und lieber einmal zuviel gefragt, als dann rückwirkend Versorgungsbezüge zurückzuzahlen. Dann hätte man das Arbeiten nämlich besser sein lassen.

Für Selbstständige empfehle ich hier engen Kontakt mit Steuerberater und Finanzamt, um den Gewinn (nicht Einnahmen) stets im Blick zu haben und am Jahresende weitere Einnahmen ggf. über den 31.12. zu schieben oder noch (beim Finanzamt vertretbare) Ausgaben zu verursachen. Beim sozialversicherungspflichtig Angestellten ist ggf. zu beachten, ob ein 13. Monatsgehalt oder Urlaubsgeld bezahlt wird. Also VORHER rechnen und den Betrag nicht komplett zur Grenze ausreizen. Eine rückwirkende Tariferhöhung schlägt sonst nämlich voll durch.

LwPersFw

#12
Was @Maj a.D. meint... findet sich hier:

https://www.gesetze-im-internet.de/svg/__53.html

Dabei ist aber zu beachten, dass dies nur dann gilt, wenn die DU nicht  auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht.


ZitatDen wenigsten BS ist das bekannt

Nun...von gestandenen BS würde ich erwarten, dass sie sich spätestens zum Zeitpunkt, in dem ein DU-Verfahren eröffnet wird, mit dem gesamten Themenkomplex beschäftigen und sich selbst die Informationen beschaffen. Sei es bei den zuständigen Stellen, oder eben durch Eigenrecherche. (Ausnahme: der Soldat kann dies krankheitsbedingt nicht selbst)

Noch besser ist ... sich frühzeitig mit der Thematik DU-/BU-Versicherung auseinanderzusetzen... Denn dabei muss man sich ja die Frage beantworten...welche Versorgungslücken im Fall des Falles eintreten können...

Wo erhalte ich unabhängige Infos zu DU/BU...

siehe hier... Beitrag vom 02.05.2018

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,63181.15.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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