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Drogenkonsum über 10 jahre her

Begonnen von Falk Chenaux, 27. November 2018, 20:52:58

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Falk Chenaux

Hallo
Ich wollte mich als ungediebter bei der BW bewerben!
I h war dort stimmt es dass bei konsum harter drogen der aber über 10 jahre her ist sofort untauglich ist?!

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Falk Chenaux

Ja sie haben mich als untauglich geschrieben dabei habe ich mich sehr gefreut darauf!
Aber kann man sowas anfechten?!

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


LwPersFw

Zitat von: KlausP am 27. November 2018, 21:19:55
Nein, können Sie nicht.


Klaus, diese hier schon oft gegebene Antwort ist nicht korrekt.

Jeder Bewerber kann gegen eine Ablehnung Rechtsmittel einlegen.


Wir leben in einem Rechtsstaat.
Und in einem Rechtsstaat unterliegen Behördenentscheidungen i.d.R. immer der Überprüfbarkeit in einem Rechtsverfahren.
So auch hier...

"Nachdem das Ergebnis des Auswahlverfahrens eröffnet, verkündet bzw. zugestellt wurde,
kann gegen diese Entscheidung unter Berücksichtigung der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen 6
innerhalb eines Jahres ein förmlicher Rechtsbehelf eingelegt werden.
Eine endgültige Ablehnung der Einstellung steht erst nach Ablauf dieses Jahres fest.

6 Gemäß § 58 VwVGO beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen,
wenn die Beteiligte bzw. der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei
denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch
belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des
Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig."
C1-1333/16-5017


Hat der Bewerber/die Bewerberin mit seinen Einlassungen Erfolg, kann das AC/KC,
ggf. auf Veranlassung, seine Entscheidung prüfen und ggf. abändern:

"Überprüfung der Eignungsfeststellung

Werden nach dem Assessment im weiteren Verfahren zur Einstellung/Übernahme Umstände
oder Erkenntnisse über die Bewerberin bzw. den Bewerber bekannt, die die Eignungsfeststellung im
Nachhinein gänzlich oder in Teilen verändern, kann das BAPersBw oder KarrC Bw mit Assessment
die Auswahlentscheidung, die Verwendungsvorschläge und die Empfehlungen zum Studium oder zur
Ausbildung ändern, die Nichteignung feststellen oder auf eine nochmalige Durchführung des
Assessments oder Teilen davon erkennen, wenn dies zur Klärung strittiger Fragen oder zum
Zwecke der Einstellung erforderlich ist
. Die Überprüfung kann auch durch BMVg P I 4 oder BMVg P
III 5 veranlasst werden. Die Feststellung ist schriftlich festzuhalten und zu begründen.

Die bzw. der Betroffene ist über die Entscheidung unter Angabe einer Begründung schriftlich zu informieren."
A-1333/16
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

KlausP

Kann er ja gerne tun, aber ich gehe zuerst mal davon aus, dass der Musterungsarzt gemäß der Vorschrift ermessensfehlerfrei entschieden hat. Der TE hat ja was von Untauglichkeit geschrieben und die kommt vom Musterungsarzt. Ich vermute, dass nach seiner Einlassung beim Arzt das Verfahren bereits für den TE beendet war.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Es ging um die grundsätzliche Frage, ob das Ergebnis des AC / KC - und dies schließt alle Prüfschritte, auch den Arzt, ein - "anfechtbar" ist.

Und dafür gibt es nur die schlichte Antwort : Ja



Wie man den geschilderten Einzelfall persönlich bewertet ... und welche Erfolgsaussichten man persönlich sieht ... steht auf einem anderen Blatt...  ;)

Deshalb war Deine Antwort

Zitat von: KlausP am 27. November 2018, 21:19:55
Nein, können Sie nicht.

nicht korrekt, da sie diese Möglichkeit generell ausschließt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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