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In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

WhatsApp

Begonnen von ?????, 29. August 2018, 17:23:37

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InstUffzSEAKlima

#15
Zitat von: Heiggoo am 29. August 2018, 22:35:10
Zitat von: burner71 am 29. August 2018, 20:38:36war schon extrem grenzwertig und gab Schimpfe  ;D

Die sog. "Schimpfe" mag es vielleicht im Zivilen geben, aber hier bewget man sich wegen Nutzung ziviler/privater Nachrichtenmittel klar im Bereich einer Dienstverfehlung und der DV kann bzw. muss entsprechend ermitteln und disziplinar tätig werden.

edit: Zitat getrennt

Razzon

Hier verweise ich gerne auf die aktuellen Änderungen im Datenschutzgesetz. Zudem gebe ich  bei der WhatsApp Nutzung Bildrechte etc. an den Dienstebetreiber ab, bsp. zur Zielgruppenanalyse. In einer Vielzahl von Unternehmen ist aufgrund der unsicheren Datenschutzlage die dienstliche Nutzung von Whatsapp untersagt. Es empfiehlt sich die aktuellen Nutzungsvereinbarungen von whatsapp zu lesen.
Vorne einstellen, hinten auch.

Andi

Wie gesagt: Die IT-Sicherheitsvorschriften der Bundeswehr verbieten eh die dienstliche Nutzung privater IT...
the rest is silence...

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Litmann18

Es gab sogar einen Befehl des BMVg - schriftlich per LoNo - das Whatsapp verboten ist dienstlich zu nutzen. Um das Ganze mal hier abzukürzen. Die Vorredner haben ja schon die andren Punkte genannt.

W8TT5

Rein informativ habe ich dazu mal eine Frage.

Wenn jetzt über WhatsApp ein antreten mitgeteilt wird und ich das verpasse da ich im Dienst mein Handy kaum benutze könnte mir doch rein theoretisch keiner an den Kragen dafür? Oder gilt das dann trotzdem als verbindlicher Befehl?

F_K

Wenn Dich die Nachricht erreicht - ist es en Befehl - auch wenn eine Dienstpflichtverletzung  vorliegen sollte.

Ein Befehl, der einem nicht bekannt ist, kann man nicht folgen.

HubschrauBär

Zitat von: F_K am 02. Dezember 2018, 19:49:23
Wenn Dich die Nachricht erreicht - ist es en Befehl - auch wenn eine Dienstpflichtverletzung  vorliegen sollte.

Ein Befehl, der einem nicht bekannt ist, kann man nicht folgen.
Wer denkt, über Messenger führen zu müssen, darf sich nicht wundern wenn das oft nicht funktioniert.

Ich persönlich mute Gruppen auch gerne mal für ein paar Tage, wenn es zu nervig wird. Egal ob Nachbarschaftsgruppe oder Staffelgruppe.

Wenn es zu bunt wird kann man die Gruppe ja auch verlassen.

Sofern der Dienstherr kein Endgerät mit Software zur Verfügung stellt kann das auch keiner verlangen. Und auch dann nur in der Dienstzeit (Bereitschaft mit entsprechender Vergütung mal ausgenommen)

Viele Vorgesetzte haben leider verlernt (oder nie gelernt) langfristig und verlässlich zu planen

Jens79

ZitatViele Vorgesetzte haben leider verlernt (oder nie gelernt) langfristig und verlässlich zu planen

Dem kann ich nur zustimmen.
 

LwPersFw

Zitat von: Andi am 31. August 2018, 11:22:27
Wie gesagt: Die IT-Sicherheitsvorschriften der Bundeswehr verbieten eh die dienstliche Nutzung privater IT...

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

Ich lösche sowas sofort. Punkt.
Und den Vorgesetzten, der dieses Dienstvergehen vorsätzlich begangen hat, möchte ich sehen, der dann gegen mich vorgeht.
Ist bisher noch nicht passiert... Denn Diejenigen wissen um ihr Fehlverhalten...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

OMLT

Zitat von: Litmann18 am 26. November 2018, 09:17:33
Es gab sogar einen Befehl des BMVg - schriftlich per LoNo - das Whatsapp verboten ist dienstlich zu nutzen. Um das Ganze mal hier abzukürzen. Die Vorredner haben ja schon die andren Punkte genannt.

Quelle anyone?

Andi

Es gab im Zuge der Hinweise zu Pokemon Go diverse Handlungsanweisungen des BMVg zum Thema private IT in MSB und der Nutzung privater IT zu dienstlichen Zwecken (die Übermittlung von einer Weisung/einem Befehl/dienstlichen Informationen ist ein dienstlicher Zweck). Teil mindestens eines dieser Hinweise war der Verweis auf die Vorschriftslage:

A-960/1 IT-Sicherheit in der Bundeswehr.

11.2.3.1 - Satz 11.
"Die Nutzung von privater IT zu dienstlichen Zwecken ist grundsätzlich nicht zulässig."

Die genehmigte Nutzung von privater IT bedarf immer einer entsprechenden Anweisung von Befugten und einer schriftlichen Dokumentation gemäß o.g. Vorschrift. Damit ist das Thema von Seiten des Dienstherren wirklich erschöpfend behandelt.

Gruß Andi
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