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Ablehnung Berwerbung SaZ 12 / Trunkenheit im Verkehr

Begonnen von Jerome91, 14. Februar 2019, 11:51:41

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Jerome91

Hallo Forum,

zu meiner Person. Ich bin 26 Jahre alt, abgeschlossene verwendbare kfm. Ausbildung + Abschluss als Wirtschaftsfachwirt und habe mich für die FW-Laufbahn Fachdienst (SaZ12) beworben.

Zu meiner Situation:

Kurz nach Abgabe meiner Bewerbung wurde mir Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen. (Sachverhalt: Hatte einen Wildunfall, ohne Fremdschaden, bei dem ein AAK von 0,85 festgestellt wurde) Heraus kam ein Fahrverbot von 6 Monaten und eine Geldstrafe unter 90 Tagessätzen. Das Verfahren war abgeschlossen bevor ich zum Auswahlverfahren eingeladen wurde. Dort angekommen gab ich am Steuerkopf an das ich diesbezüglich noch etwas nachzureichen hätte. Als Antwort teilte man mir mit das ich die im Prüfgespräch einreichen sollte. Im Prüfgespräch gab ich dann das Urteil ab und schilderte den Vorfall. Darauf wies mich der Prüfer dann darauf hin das ich den Vorfall bei meiner Bewerbung nicht angegeben hätte. Ich erklärte ihm das der Vorfall sich erst nach Abgabe ereignet hätte und ich deshalb die dafür vorgesehenen Fragen auf meinem Bogen mit nein beantwortet hätte.
Ergebnis im Gespräch ergab das aufgrund dieses Vorfalls keine FW Eignung gegeben werden kann. Als alternative bekam ich die Uffz Eignung und schloss das Verfahren soweit ab. Der Einplaner meinte das mein Fall erst zum RB müsste vorher könne er nichts machen.

Jetzt 2 Wochen später habe ich Post vom KC erhalten mit der Aussage das aufgrund meines Bewerbungsverhalten eine Charakterliche Eignung als bedenklich gesehen wird und mir deshalb abgesagt wird.


Frage hierzu:

1. Handelt es sich hierbei um eine einfache Ablehnung oder schon um einen versuchten Einstellungsbetrug (Sperrfrist) ???
2. Wenn ich ich es doch im Prüfgespräch von mir aus anspreche und Unterlagen dazu vorlege, war es doch vor Abschluss des Prüfverfahrens?
3. Kennt jemand die Vorschrift in der die Kriterien bzgl. Vorstrafen / Einstellung geregelt werden?
3. Gibt es Möglichkeiten dagegen Wiederspruch einzulegen?

Für hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar.

F_K

Die Fragen sind einfach "falsch":

- Du hast keine Fw Eignung, sondern eine Uffz Eignung bekommen (Gesamtschau des Prüfungsergebnisses).
- Du kannst Widerspruch einlegen - allerdings gibt es keinen Rechtsanspruch auf Fw Tauglichkeit, und die charakterlichen Mängel sind ja durch Urteil festgestellt.
- Du hast NICHT das Verfahren / Urteil rechtzeitig und pflichtgemäß angezeigt.

- Offensichtlich ist die Rückmeldung vom RB, erstmal auf eine Einstellung (als Uffz (!)) zu verzichten.

Ratschlag:

- Nachfragen, wie lange die Sperre gültig ist, und sich nach Ablauf wieder bewerben (ohne neue Straftaten). viel Erfolg.

KlausP

Das Verfahren war also abgeschlossen, bevor Sie zur Eignungsfeststellung eingeladen wurden. Das haben Sie natürlich umgehend dem Karrierecenter (schriftlich) mitgeteilt, so wie das nach meiner Erinnerung im Bewerbungsbogen steht.   ::)

Aber dann hätte man Sie vermutlich gar nicht eingeladen, weil der Rechtsberater sich dann vorher bereits das Urteil beigezogen hätte.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

BulleMölders

Zitat von: Jerome91 am 14. Februar 2019, 11:51:41
Kurz nach Abgabe meiner Bewerbung wurde mir Aufgrund einer Trunkenheitsfahrt der Führerschein entzogen.
Und da liegt der Hase im Pfeffer. Sie sind ihrer Pflicht soetwas unverzüglich zu Melden nicht nachgekommen.
Das Sie so einer Pflicht unterliegen, haben Sie mit Ihrer Unterschrift auf der Bewerbung anerkannt.
Nun sieht man in dieser nichteinhaltung Iher Pflicht eine Charakterliche Schwäche, die zur Nichteignung führt.

Natürlich können Sie Wiederspruch einlegen aber welche neuen Erkenntnisse wollen Sie anführen. Weil nur wenn Sie neue tatsachen is Feld führen können, sehe ich eine Erfolgsaussicht für den Wiederspruch.

Und so wie es aussieht ist das Delikt als solches vom Rechtsberater noch gar nicht gewürdigt worden. Und 90 Tagessätze sind ja auch kein Pappenstil.

Jerome91

@ F_K: ich hatte ja geschrieben Keine FW Eignung.

Es geht mir auch nicht darum die FW Eignung zu erhalten.
Mit der Einstufung als Uffz, aufgrund des vergehens, war ich ja zufrieden und konnte es auch nachvollziehen.

Interessant wäre für mich die Vorschrift in der diese Regularien bzgl. Vorstrafen geregelt sind?

Andi

#5
Zitat von: Jerome91 am 14. Februar 2019, 13:20:07
Interessant wäre für mich die Vorschrift in der diese Regularien bzgl. Vorstrafen geregelt sind?

Interessant ist eher, wovon du deinen Anspruch ableitest überhaupt für eine Einstellung in Erwägung gezogen zu werden. Es gibt da draußen Millionen Menschen, die nie wegen einer Straftat verurteilt wurden.

Und die "Vorschrift" findest du im Grundgesetz: Beim Zugang zu jedwedem öffentlichen Amt ist die Eignung des Bewerbers (mit)entscheidend.

Gruß Andi
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