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Tätigkeitsabzeichen (Taucher,Springer)

Begonnen von Jamez, 12. März 2019, 18:42:02

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Jamez

Guten Abend zusammen,

wir hatten heute mal wieder eine interessante Diskussion und zwar ging es um Tätigkeitsabzeichen.

Als Beispiel möchte ich hier z.B. das Taucher/Schwimmtaucher (oder aber auch Springer) Abzeichen erwähnen.


Folgender Sachverhalt: Soldat A absolviert erfolgreich die Ausbildung, wird in dem Tätigkeitfeld eingesetzt (Taucher), doch nach 3 Jahren versetzt.
Ein paar Jahre später ist die Lizenz zum Tauchen abgelaufen.


Jetzt die Frage: Darf er weiterhin das Tätigkeitsabzeichen tragen ? (Da er damals die Ausbildung absolviert hat?) oder ist ihm dies verwehrt ?
Zur Info: Damit er wieder Tauchen kann, muss er die Ausbildung erneut komplett durchlaufen (keine Auffrischung möglich,da verjährt)


Bin gespannt auf eure Meinungen, da ich dazu in den Vorschriften nichts gefunden habe ;)


Schönen Abend
Jamezx

tank1911

Da ich die Vorschriften wegen einem anderen Beitrag gerade offen hatte...

Ausgangspunkt A1-2630/0-9804 (Anzugordnung...)

Eine entsprechende Regelung für Tätigkeitsabzeichen der Marine ist in Erarbeitung, die gewünschten Informationen lassen sich aber der o.A. Vorschrift entnehmen:

Schwimmtaucher, Voraussetzungen: Erfolgreiche Teilnahme am Training ,,Schwimmtaucher"

Das Abzeichen ist nicht wie andere Abzeichen an fachbezogene Verwendungen oder Dienstposten gebunden. Also nach derzeitigem Stand der Vorschriftenlage verfällt es nicht.

Tätigkeitsabzeichen werden grundsätzlich nicht aberkannt, Ausnahmen sind beschrieben, z.B.:

Fallschirmspringer, streng genommen kein Tätigkeitsabzeichen, sondern ein Sonderabzeichen.

Hier sind die Voraussetzungen klar geregelt (Besitz eines Militärfallschirmspringerscheins und x Fallschirmsprünge für Bronze, Silber, Gold usw.) und "Bei Entzug der Erlaubnis erlischt die Trageberechtigung für die Dauer des Entzugs der Erlaubnis."

Aus der Praxis: Es kräht m.M.n. kein Hahn danach, ob die Abzeichen nach Verfallen einer Voraussetzung abgelegt werden.

Jamez

Zitat von: tank1911 am 12. März 2019, 19:42:01
Da ich die Vorschriften wegen einem anderen Beitrag gerade offen hatte...

Ausgangspunkt A1-2630/0-9804 (Anzugordnung...)

Eine entsprechende Regelung für Tätigkeitsabzeichen der Marine ist in Erarbeitung, die gewünschten Informationen lassen sich aber der o.A. Vorschrift entnehmen:

Schwimmtaucher, Voraussetzungen: Erfolgreiche Teilnahme am Training ,,Schwimmtaucher"

Das Abzeichen ist nicht wie andere Abzeichen an fachbezogene Verwendungen oder Dienstposten gebunden. Also nach derzeitigem Stand der Vorschriftenlage verfällt es nicht.

Tätigkeitsabzeichen werden grundsätzlich nicht aberkannt, Ausnahmen sind beschrieben, z.B.:

Fallschirmspringer, streng genommen kein Tätigkeitsabzeichen, sondern ein Sonderabzeichen.

Hier sind die Voraussetzungen klar geregelt (Besitz eines Militärfallschirmspringerscheins und x Fallschirmsprünge für Bronze, Silber, Gold usw.) und "Bei Entzug der Erlaubnis erlischt die Trageberechtigung für die Dauer des Entzugs der Erlaubnis."

Aus der Praxis: Es kräht m.M.n. kein Hahn danach, ob die Abzeichen nach Verfallen einer Voraussetzung abgelegt werden.

Super, vielen Dank, danach habe ich gesucht :)




LwPersFw

Wie richtig gesagt wurde ...

Tätigkeitsabzeichen sind nicht gleich Sonderabzeichen.

Dementsprechend gelten unterschiedliche Regeln.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mounty

Der Soldat darf weiterhin das erworbene Sonderabzeichen/Tätigkeitsabzeichen  Fallschirmspringer tragen, auch wenn er den vorgeschriebenen Sporttest niemals mehr bestehen wird und nur noch mit dem Rollator anmarschiert  :)


Fallschirmspringer ist beides, Tätigkeitsabzeichen aber auch  Sonderabzeichen "5.11.2 Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines besonderen Lehrgangs:
Voraussetzungen: bestandener Springerlehrgang, Fallschirmspringerschein und Fallschirmsprünge für Bronze, Silber, Gold."


Keine Ahnung wann ein Fallschirmspringerschein entzogen wird, ich könnte mir nur vorstellen bei gröbsten Verstössen gegen die militärische Ordnung beim Springen mit Gefährdung der Kameraden?  :-X

Oder selber Springen ohne Fallschirm...?  8) 8) 8)


Diese ganzen Diskussionen über das Tragen der Schwingen ist für viele Springer nicht so ganz brennend relevant wie die Tatsache, dass Soldat nicht mehr wegen Gesundheit dienstlich oder privat springen darf.

Dienstlich ist´s auch interessant, wenn die Springerzulage monatlich wegfällt...wenn auf anderem DP oder Soldat ist fast tot...und kann nicht mehr die erforderlichen Gesundheits-Checks oder Fitnesstests der Einheit bestehen.

Oder interessant ist´s, wenn man selber der BW-Schein in privaten Schein umschreiben lassen will. Dann kann es wegen "zu spät" und Zeitablauf heissen, er darf und kann nicht mehr. Wenigstens springen. Der Adler darf dann immer noch rumgetragen werden.

Oder einfach dann den Freifaller-Schein privat zusätzlich machen. Das macht man im Laufe der Zeit ggf. sowieso, da dann mit anderen Schirmen und aus anderen Luftfahrzeugen gejumpt wird  :P  lechz


Gemäß der neuen entsprechenden Zentralvorschriften (bzw. der entsprechenden alten ZDv 19/16 Zulassungsordnung für Fallschirmspringer der Bundeswehr und ZDv 89/203 VS-NfD  Der Fallschirmsprungdienst)

Bestimmungen für das Umschreiben des militärischen Fallschirmspringerscheines in eine zivile Lizenz:

Hier gibts zeitliche Grenzen für Umschreibung von


Automatischer Militärfallschirmspringerschein:
Die Umschreibung eines ruhenden Militärfallschirmspringerscheines ist nur möglich, wenn er nicht länger als ..* . Monate ruht. (* steht in der aktuellen Vorschrift)

Manuelle Militärfallschirmspringerscheine:
Eine gültige militärische Freifallerlaubnis wird bei Vorlage der geforderten Nachweise ohne weitere Prüfung der Eignung und Befähigung in einen (uneingeschränkten) Luftfahrerschein umgeschrieben.


Blue skies  ;D
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

miguhamburg1

Grundsätzlich gilt, soweit ein erworbenes Tätigkeits-/Sonderabzeichen mit Besitzurkunde dem Soldaten übergeben und nicht explizit schriftlich entzogen wurde, besteht eine Tragegenehmigung im Rahmen der Anzugsordnung für Soldatinnen/Soldaten der Bundeswehr uneingeschränkt.

Eine Versetzung auf einen anderen Dienstposten oder der Entfall von Tauglichkeit oder Inübunghaltung ist KEINE Entziehung und somit kein automatischer Entfall der Trageerlaubnis.

LwPersFw

Zitat von: mounty am 08. April 2019, 12:26:37

Der Soldat darf weiterhin das erworbene Sonderabzeichen/Tätigkeitsabzeichen  Fallschirmspringer tragen, auch wenn er den vorgeschriebenen Sporttest niemals mehr bestehen wird und nur noch mit dem Rollator anmarschiert  :)


Fallschirmspringer ist beides, Tätigkeitsabzeichen aber auch  Sonderabzeichen "5.11.2 Sonderabzeichen nach erfolgreichem Abschluss einer besonderen Ausbildung/eines besonderen Lehrgangs:
Voraussetzungen: bestandener Springerlehrgang, Fallschirmspringerschein und Fallschirmsprünge für Bronze, Silber, Gold."


Keine Ahnung wann ein Fallschirmspringerschein entzogen wird, ich könnte mir nur vorstellen bei gröbsten Verstössen gegen die militärische Ordnung beim Springen mit Gefährdung der Kameraden?  :-X


Der Soldat darf das Sonderabzeichen tragen ... solange er die Bedingung der Vorschrift erfüllt.

"f) Bei Entzug der Erlaubnis erlischt die Trageberechtigung für die Dauer des Entzugs der Erlaubnis."


Erlaubnis = Besitz eines Militärfallschirmspringerscheins  ( A1-271/9-8902 , Nr 201, 202 und ff )
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Nur zur Klarstellung:

Fallschirmspringerabzeichen sind immer Sonderabzeichen, eben weil es keine Fachtätigkeit ist (und auch nicht nach Jahren Fachtätigkeit das Abzeichen verliehen wird).

"Entzug" bedeutet, dass tatsächlich die Lizenz eingezogen wird (also der Springerschein).

Ein gültiges Beiblatt (also die tatsächliche Erlaubnis springen zu dürfen), wird für das Tragen nicht benötigt. In der Praxis ist es in 99,98% der Fälle so, dass die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, also das Beiblatt nicht verlängert wird, und der Kamerad nicht mehr springen darf.

Er bleibt aber im Besitz des Springerscheins, darf das Abzeichen also weiter tragen.

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