Neuigkeiten:

REGISTRIERUNGSMAILS:

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen. Auch die Nutzung der Bundeswehr-Personalnummer ist nicht die beste Idee....

Nebentätigkeit "Kleingewerbe"

Begonnen von Andyxmas, 22. Januar 2020, 07:30:32

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Andyxmas

Guten Morgen in die Runde:

Soldat möchte Nebentätigkeit anmelden. Formular ist soweit ausgefüllt.
Kein Arbeitgeber in dem Sinne sondern eigens dann angemeldetes Gewerbe > (Kleingewerbe Regelung mit den eigenen Regularien sind bekannt)

8h die Woche maximal im Durchschnitt auch klar. Darf den Dienstbetrieb nicht einschränken auch klar. (geplant entweder nach Dienst oder Wochenende). Bundeswehreigentum wird nicht genutzt.

Jetzt aber eine Frage dazu:
Es hieß in einem Pausengespräch > 450Euro maximal Verdienst und Lohnsteuerklasse 6.
Auf Hinweis das ja kein NEBENJOB / Minijob sondern Selbstständig wurde auch max. 450 Euro im Monat Hinzuverdienstgrenze genannt.
Stimmt das so?

Auf dem Antrag selber steht aber nur der Passus: > 40% über JahresGrundgehalt JA/NEIN? (Da das wohl extra Genehmigt werden muss) > wäre derjenige Locker drunter. Das muss man ja erstmal verdienen (Als Gewinn logischerweise da ja auch Ausgaben existieren.)

Hat jemand einen Tipp den ich weiterleiten kann wo man das nachlesen kann explizit. Bisher war halt immer nur die Aussagen Arbeitsvertrag / Lohnsteuerklasse 6 etc.. Das ist ja aber nur bei Aufnahme Minijob möglich.

Danke schon mal...



LwPersFw

A-1400/12

"Sind bei Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit einem Dienstgrad mehrere Besoldungsgruppen zugeordnet,
ist die eingewiesene Besoldungsgruppe für die Berechnung des Versagungsgrundes nach § 20 Abs. 2 Satz 5 SG maßgeblich."


§ 20 Abs. 2 Satz 5 SG

§ 20 Nebentätigkeit

"Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Dienstgrades des Soldaten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor."

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andyxmas

Danke das hab ich in der Vorschrift ja gefunden ;)
Hätte ja sein können da spielen noch irgendwelche anderen Faktoren mit rein.

Das heißt aber quasi die 450Euro maximal im Monat ist nicht richtig. Sondern es zählen nur die 40%.

Bei einem HptFw als Beispiel bin ich pi mal Daumen bei 1100Euro monatlich die man "Verdienen" Darf...





Thomi35

Also ich komme beim HptFw, A8, Erfahrungstufe 8 (Endgrundgehalt) mit 3 476,83 € auf 1 390,73 €.

Andyxmas

Zitat von: Thomi35 am 22. Januar 2020, 16:59:24
Also ich komme beim HptFw, A8, Erfahrungstufe 8 (Endgrundgehalt) mit 3 476,83 € auf 1 390,73 €.

Es hat aber nunmal nicht jeder HptFw Erfahrungsstufe 8 und das war ein grobes Beispiel ;) Und es kommt ja auch noch drauf an welche Lohnsteuerklasse du hast und Familienzuschlag ja nein etc...

Und grundsätzlich ging es erstmal um die Aussage maximal 450Euro und 8h die sich ja nun dank Vorschrift erledigt hat.

Außer irgendein Nebennebenunterpunkkleingedruckt-Gesetz hat da noch was gegen die 40%.

Rollo83

1. In der Vorschrift steht aber extra END Grundgehalt.
2. Lohnsteuerklasse und Familienzuschlag spielen beim Grundgehalt genau welche Rolle ?

Andyxmas

Grundsätzlich steht da in der Vorschrift JahresEndgrundgehalt und davon 40% max.

Aber okay dann hab ich das wohl falsch verstanden.
Ist ja auch nicht Sinn des Themas hier sondern es ging drum ob die 450euro Grenze zählt oder nicht. Das wurde mir ja hilfreich beantwortet.

Holger1970

Nur eine Interessenfrage eines ehemaligen GWDL (mit Nebengerwerbe):

Ein  Nebenerwerb muss vom DV genehmigt werden- so weit so gut.
Unter der Annahme, dass die Erfüllung der Dienstpflichten nicht leidet und auch keine sonstigen Vorschriften verletzt werden-wie sieht es mit dem Ermessensspielraum des DV aus. Kann er nach dem Motto "das find ich nicht gut" ablehnen, oder muss der Versagungsgrund dienstlich zwingend (triftig) sein, so wie es im zivilen Arbeitsverhältnissen der Fall ist. Hier hat der Arbeitnehmer nach Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, einen Nebenerwerb auszuüben, sofern er sich an die bekannten Spielregeln hält. Ist das bei Soldaten rechtlich anders ?

RefüPerser d.R.

Nice to know: In der Vorschrift kommen FWD und RDL gar nicht vor. Diese könnten also im Prinzip neben ihrem Dienst "Millionen" verdienen, ganz ohne Genehmigung.

Holger1970

Zitat von: RefüPerser d.R. am 23. Januar 2020, 11:04:07
Nice to know: In der Vorschrift kommen FWD und RDL gar nicht vor. Diese könnten also im Prinzip neben ihrem Dienst "Millionen" verdienen, ganz ohne Genehmigung.
Meine Vermutung
Da RDL und FWD nur über einen sehr kurzen Zeitraum + freiwillig läuft, ist es schwer zu vermitteln, nur deswegen einen Nebenerwerb oder gar Gewerbe aufzugeben. Das ist für die Nachwuchsgewinnung nicht förderlich.
Ein "richtiger" SaZ oder BS dagegen gibt der soldatischen Karriere gerne die Vorfahrt gegenüber einem Nebenjob.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau