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Fragen zu den Unterlagen in Sachen Dienstantritt

Begonnen von Hades, 09. Februar 2020, 19:41:04

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Hades

Habe mich durch ein paar Beiträge zu den Unterlagen des FWDL Dienstantritt durchgelesen, aber dennoch habe ich ein paar Fragen.

Erstens habe ich gar keine Bescheinigung zur Vorlage bei der Unterhaltssicherungsbehörde bekommen, obwohl es in den Anlagen steht. Oder der Zettel hat eine andere "Überschrift" wie in der Anlage genannt.

Erhaltene Zettel :
- Mitteilung zum Dienstantritt des FWDL
- Meldung gem. §204 Beginn und Ende FWDL
- Informationen zum Dienstantritt
- Meldepflicht bei Wehrdienst
- Allgemeine Hinweise für Empfänger von Bezügen nach dem Wehrsoldgesetz.
- Fahrkarten
- Dienstposten Beschreibung

Da ich die Sachen am Freitag bekommen habe und morgen mein Chef das erste Mal wieder sehe nach erhalten der Unterlagen und dort vermerkt ist unverzüglich den AG Bescheid zu geben wollte ich bisschen vorbereitez sein.

Aktuelle Situation Dienstantritt 04.05. Würde am 31.03 kündigen da dort meine Ausbildung endet mit ablegung der Prüfung. Und ich eh nicht übernommen werden will bzw. das auch noch nicht im rumsteht. Somit stehe ich bis zum Dienstantritt  nicht mehr in einen Arbeitsverhältnis.

Allerdings weiß ich nicht wofür die Zettel in Sachen Meldung nach §204 SGB sind. Für meine Krankenkasse oder meinen AG? Muss ich diese ausfüllen oder wer?

In der Anmerkung ist nämlich vermerkt dass der AG dies sofort der KK unverzüglich mitzuteilen hat.
Nun denke ich nicht, dass er das machen wird, da ich ihm auf gut deutsch scheiß egal bin. Und es nicht wirklich von ihm abhängig machen will.

Und muss ich die Unterlagen nach §204  mit zum dienstantritt nehmen oder schon vorher zur Bw schicken?

Bin bisschen überfordert und hab auch Angst vor seiner Reaktion, da ich vorgesehen habe zu kündigen und ihn dann nie wieder zu sehen. So aber weiß er schon ein Monat vorher bescheid, dass ich gehe und werde ihn in dieser Zeit auch noch begegnen.

MfG Hades.

PzHurra

Die fehlende Bescheinigung hat vermutlich damit zutun das ab 01.01.2020 die Leistungen für den FWD weggefallen sind. Genaueres kann ich dir leider erst ab heute Nachmittag sagen. Muss in meinen "schlauen" Ordner schauen...

Zu §204 einfach mal Googeln.... (Entweder dein Arbeitgeber oder nach Kündigung Sie/Agentur für Arbeit...) <--- Muss zur Krankenkasse.

"§ 204 SGB V Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen Krankenkasse unverzüglich zu melden. Das Ende eines Wehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden. Sonstige Versicherte haben die Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten."

Kündigen würde ich nicht. Anzeigen wann der FWD beginnt und abwarten.

Hades

Ok danke schon mal für diese Informationen.

Was ist sollte mein AG sich weigern bzw. aufgrund seines Fehlers diese Sachen vergessen ?
Wie gesagt Arbeitnehmer die kündigen oder nicht übernommen werden wollen, sind im egal.

Was genau soll ich Ihm sagen wenn ich Ihm die Unterlagen auf den Tisch lege, sowohl er als auch unsere Personalführung wird sich damit bestimmt nicht auskennen. Genauso wenig wie ich. Habe keine Informationen über die Zettel, klar das Merkblatt, aber wie und was er genau auszufüllen hat und bis wann das bei meiner Krankenkasse sein soll habe ich nicht.

Nicht dass ich irgendwie später an der Kaserne ärger kriege , dass nicht alle Unterlagen korrekt abgegeben wurden bzw. meine KK mir mitteilt ,dass die Unterlagen nicht korrekt seien.


F_K

@ Hades:

Live in a digital world ...

Heranziehungsbescheid einscannen und mit ein paar Zeilen an die eigene GKV schicken - fertig ist die Laube ...

(Die PKVen / GKVen haben da normale Prozesse für).

Thomi35

Zitat von: Hades am 09. Februar 2020, 19:41:04

Allerdings weiß ich nicht wofür die Zettel in Sachen Meldung nach §204 SGB sind. Für meine Krankenkasse oder meinen AG? Muss ich diese ausfüllen oder wer?

In der Anmerkung ist nämlich vermerkt dass der AG dies sofort der KK unverzüglich mitzuteilen hat.
Nun denke ich nicht, dass er das machen wird, da ich ihm auf gut deutsch scheiß egal bin. Und es nicht wirklich von ihm abhängig machen will.

Und muss ich die Unterlagen nach §204  mit zum dienstantritt nehmen oder schon vorher zur Bw schicken?

Für die Meldung an die KK ist alleine der Arbeitgeber verantwortlich. Das sollte er auch besser tun, ansonsten kann es teuer werden:

Zitat§ 307 SGB V Bußgeldvorschriften
[....]

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1.
a)
als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder
b)
entgegen § 204 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder § 205 Nr. 3 oder
c)
als für die Zahlstelle Verantwortlicher entgegen § 202 Absatz 1 Satz 1
eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft oder eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder mitteilt oder
3.
entgegen § 206 Abs. 1 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

[...]

Das von F_K geschilderte Vorgehen finde ich dennoch nicht schlecht. Dieses dürfte dazu führen, daß Dein AG eine Geldbuße auferlegt bekommt, wenn er die Meldung nicht selber an die KK übermittelt.

Übrigens brauchst Du nicht kündigen, da Dein Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Bestehen der Ausbildung, also mit der Bekanntgabe Deines Prüfungsergebnisses, endet, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.

Tommie

Zitat von: Thomi35 am 10. Februar 2020, 17:16:57Übrigens brauchst Du nicht kündigen, da Dein Ausbildungsverhältnis automatisch mit dem Bestehen der Ausbildung, also mit der Bekanntgabe Deines Prüfungsergebnisses, endet, § 21 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz.

Das ist richtig! Und wenn der Arbeitgeber "mehr von Ihnen möchte", sollte er Ihnen vorher ein entsprechendes Angebot unterbreiten!

Aber Vorsicht: Gehen Sie am Tag nach der Bekanntgabe Ihres Prüfungsergebnisses "ganz normal" arbeiten und der Arbeitgeber widerspricht Ihrem "Arbeitsangebot" nicht, so haben Sie mit dem Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nach BGB geschlossen, der wiederum Kündigungsfristen vorsieht! Bitte hier keine "Eigentor" schießen ;) !

F_K

Der Heranziehungsbescheid "bricht" Kündigungsfristen ... Ist also eine gute Idee um den Monat beschäftigt zu sein.

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