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Eignungsfeststellung im Bewerbungsverfahren nach 43(3)/26(4) SLV - und dann?

Begonnen von Waldecker, 27. Januar 2020, 15:36:06

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PzPiKp360

Falls Du übrigens extra Lust und Zeit hast, Dich in der Reserve zu engagieren, auch unabhängig vom Ausgang der diesjährigen Auswahlkonferenz, dann kannst Du Dich bei der nächsten RSU Kp einbringen. Das hätte den Vorteil, schon mal eingekleidet zu werden, auf DVag und (Kurz-)RDL wieder in Gang zu kommen, und eventuell sogar EH-A und nSAK oder zumindest Vorübungen bzw. Teile davon abzubekommen. Sollte die Zusage eintreffen, hat man so keinen Kaltstart, sondern ist bereits wieder näher an der Materie dran. Hat mir genau so auch sehr geholfen.  ;)

Beste Grüße von der RDL vor Ort beim Beorderungstruppenteil, diese Woche EH-A...

panzerjaeger

ZitatDVag sind nur die ROL-Präsenzphase (3x10 Tage) und ASSA, alles andere nach der Einstellung mit vorläufigem DG ist dann auch bei 26.4 RDL

ASSA ist auch bei 26.4 eine RDL - nur die RO-Lehrgänge sind DVag.

DieEhefrau

@doc: stimmt, da steht im §26.4 nur "... eine Offizierprüfung bestanden hat."
Und nach der OffzPrüfung erfolgt bereits die Einstellung im 'vorläufig höherer Dienstgrad"? Und dann kann die weitere Ausbildung in RDL erfolgen.
Ok, verstanden. Der §43.3 ist i.V. §26.2 oder §26.4 und sagt "nach den 24 Tagen" wird vorläufig zu endgültig.


hier nochmal der Text für die Begründung:
Zitat von: Roughnecks am 13. Dezember 2016, 09:47:37
So, ich reiche dann hier nochmal die offizielle Begründung nach, wieso die Module in DVag zu absolvieren sind:

Die in §26 Absatz 5 Satz 1 SLV genannten Voraussetzungen (z.B. bestandene Offiziersprüfung) sind Einstellungsvoraussetzungen, die zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllt sein müssen. Zum Erwerb von Einstellungsvoraussetzungen dürfen öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse (z.B. Wehrdienstverhältnisse) grundsätzlich nicht begründet werden. Im Soldatenrecht existiert als Sonderheit die dienstliche Veranstaltung nach §81 des Soldatengesetzes (DVag). Deren gesetzliche Zweckbestimmung ist eigens wegen den Besonderheiten bei bestimmten Personengruppen offen formuliert ("insbesondere"). Falls Bewerberinnen und Bewerber für eine Einstellung nach §43 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. §26 Absatz 4 oder 5 SLV überhaupt bestimmte (Offizier-)Ausbildungszeiten in einem Wehrdienstverhältnis absolvieren müssen, bietet sich dafür nur die Zuziehung zu einer dienstlichen Veranstaltung nach §81 SG an. Andere Wehrdienstarten (z.B. Übung nach §61 SG) haben eine gesetzliche Zweckbestimmung, die an den Erwerb von Einstellungsvoraussetzungen für eine spätere Einstellung nicht umfasst. Sie scheiden damit als Wehrdienstart zum Erwerb der Einstellungsvoraussetzungen aus.

Waldecker

Zitat von: panzerjaeger am 28. Januar 2020, 17:31:48
ASSA ist auch bei 26.4 eine RDL - nur die RO-Lehrgänge sind DVag.

Na, damit wäre die Zeit für die ASSA auf jeden Fall schon mal abgedeckt über die SUrlVO, sind ja insgesamt nur 4 Wochen wenn ich richtig rechne...
Freistellung für DVag ist dann Verhandlungssache   ;)

doc.

Zitat von: DieEhefrau am 28. Januar 2020, 17:41:45
@doc: stimmt, da steht im §26.4 nur "... eine Offizierprüfung bestanden hat."
Und nach der OffzPrüfung erfolgt bereits die Einstellung im 'vorläufig höherer Dienstgrad"? Und dann kann die weitere Ausbildung in RDL erfolgen.
Ok, verstanden. Der §43.3 ist i.V. §26.2 oder §26.4 und sagt "nach den 24 Tagen" wird vorläufig zu endgültig.

Ja, genau...ASSA traf bei mir nicht zu, ich fände es aber interessant, wie dann die Begründung lautet, daß ASSA *keine* Einstellungsvoraussetzung ist - ansonsten müßte die gleiche Argumentation wie bei den ROL auch dafür gelten...naja, was soll's, umso besser für die Kameraden. Klar, es steht nicht im §26 SLV, aber man würde ohne ja nicht eingestellt werden. Für mich die Definition einer Einstellungsvoraussetzung :D

arcd008

Hi allerseits,

etwas inkonsequent finde ich die Unterscheidung in 26(2) und 26(4) schon, denn theoretisch kann es beispielsweise passieren, dass sich 2 promovierte Maschinenbauer von derselben Uni nach 26(2) bewerben, beide haben GWD geleistet, beide sind als Gefreiter gegangen, der eine hat die passende Fach-/Vertiefungsrichtung für die BW und wird nach 26(2) als Major eingestellt, der andere nicht, bewirbt sich anschließend nach 26(4), wird genommen und verfolgt den Weg nach 26(4) weiter und beide sitzen später in den gleichen ROL-Kursen, der eine als Major, der andere als Gefreiter...

Warum jetzt beide mit den gleichen Grundvoraussetzungen völlig unterschiedlich hinsichtlich des Vorhandenseins bzw. Erwerbs von Einstellungsvoraussetzungen behandelt werden ist m.E. nicht ganz logisch bzw. nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

so long

arcd008

F_K

Zitatder eine hat die passende Fach-/Vertiefungsrichtung für die BW

ZitatWarum jetzt beide mit den gleichen Grundvoraussetzungen

Merkste selber, oder?

arcd008

Hi F_K,

natürlich, der Unterschied ist mir schon bewußt.

Nichtsdestotrotz ist es - sagen wir mal - "befremdlich". Die Unterscheidung in 26(2) und 26(4) wird ja allein anhand des zivilen verwertbaren oder nicht verwertbaren Studiums entschieden, nicht wegen der militärischen Eignung. Mit anderen Worten scheint es mir IMHO logischer, alle 26(2) und 26(4) Bewerber, die ja nach meinem Beispiel die gleichen und zivilen und militärischen Voraussetzungen mitbringen, zumindest während der militärischen Ausbildung zum RO gleich zu behandeln. Was sich dann später ergibt, wer mehr für gewisse DP auf Grund seines Studiums geeignet ist, kann doch ohne Probleme dann immer noch entschieden werden.

Warum - per se - jemand, der die gleichen zivilen und militärischen Grundvoraussetzungen vor den ROL mitbringt einmal direkt die Einstellungsvoraussetzungen als Stabsoffizier erfüllt, der andere aber nicht, ist nicht nachvollziehbar, denn 26(2) müssen die ROL-Lehrgänge zwar absolvieren, die jeweiligen Prüfung aber nicht bestehen, die 26(4) jedoch schon. Die 26(2) bekommen sofort den DG vorläufig, die 26(4) erst nach bestandener Prüfung. Letztlich habe ich dann im besten Fall zwei gut ausgebildete Offiziere OF-1 und OF-3, im schlechtesten Fall einen OF-3, der nur halbherzig an den ROL teilgenommen hat und einen ernüchterten OF-1, der trotz erheblichem privatem Aufwand und Geld zusehen kann, wie sein Studienkollege mit minimalem Einsatz nicht nur während der Ausbildung einen höheren DG bekommt. Ob letzteres - und das scheint mir durchaus vorzukommen - im Sinne der BW ist, wage ich zu bezweifeln.

Die Festmachung des militärischen DGes allein an der Verwertbarkeit des zivilen Studiums während der RO-Ausbildung scheint mir deshalb zumindest fragwürdig.

so long

arcd008

F_K

@ Arcd008:

Warum wird der (Maschinenbau- / Whatever) Meister in einem PASSENDEN Fachgebiet ggf. auf einem BESTIMMTEN Dienstposten als Stabsfeldwebel eingestellt (auch als Ungedienter), ein Bäckermeister aber nicht?

Geht es da etwa um SACHLICHE Gründe?

Ralf

Zitatnicht wegen der militärischen Eignung.
Ist hier auch nicht erforderlich, weil beide die Eignung für den Offizier besitzen.

ZitatDie Festmachung des militärischen DGes allein an der Verwertbarkeit des zivilen Studiums während der RO-Ausbildung scheint mir deshalb zumindest fragwürdig.
Nunja, dass stellst du die gesamte SLV, die die Vorgaben zu dieser Thematik gibt, in Frage.
Auch bei den Uffz und Fw wird eine verwertbare Zivilqualifikation durch einen höh. Dienstgrad honoriert und an den entsprechenden Lfb-Prüfungen ist nur teilzunehmen.
Kann man sicherlich in Frage stellen, genauso wie die Anzahl der Dienstgrade, die Koppelung an das BBesG etc. Bringt das weiter? Nein, nicht wirklich.
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panzerjaeger

Relativ ineffektiv halte ich bei dem Verfahren allerdings, die Verwertbarkeit einer Qualifikation allein an einem z.T. sehr lang zurückliegenden Studienabschluss festzumachen, und nicht auch an anschliessende ggf. jahrzehntelange Berufserfahrungen und damit zusammenhängende weitere Qualifikationen.

In dem von Arcd008 beschrieben Beispiel könnte z.B. der Bewerber mit "verwertbaren Studienabschluss" viele Jahre lang Tätigkeiten ausgeübt haben, die nicht unmittelbar mit seinem Abschluss zu tun hatten, und kann dennoch nach 26(2) eingestellt werden.
Und der Bewerber mit den eigentlich nicht exakt passenden Studienabschluss hat sich ggf. in langjähriger Berufserfahrung deutlich besser für die BW verwertbare Referenzen erarbeitet, die jedoch keinerlei Berücksichtigung erfahren, und eine Anstellung nur nach 26(4) zulassen.

Selbstverständlich ist es für die Auswahlkommision deutlich einfacher nur harte Fakten abzulesen, wie den akademischen Grad auf einer Abschlussurkunde, anstatt auch Referenzschreiben und Arbeitszeugnisse auszuwerten - aber wirklich zielführend ist das aus meiner Sicht dann eigentlich nicht.
Ich bin selbst in personalverandwortlicher Position bei einer international tätigen Firma beschäftigt, und wenn ich bei Einstellungen die Ingenieure für meine Teams nur nach Studienabschluss beurteilen würde, bekäme ich bestenfalls zufällig die Persönlichkeiten, die ich wirklich brauche.

Beste Grüße,
der Panzerjäger.


Ralf

Die Bundesregierung nimmt sicherlich Verbesserungsvorschläge der SLV entgegen.

Das bloße "es ist einfacher aufgrund harter Fakten" ist aber nicht handlungsleitend, für so intelligent halte ich dich schon, dass du das nicht wirklich glaubst. Beamtenrecht, Laufbahnsystematik etc. solltest du in deine Bewertung einbeziehen. Ob das letztendlich dann ineffektiv ist oder nicht, tut doch nichts zur Sache. Es ist immer ein Abwägen von Vor- oder Nachteilen.

Aber ich stelle gerne erneut die Frage: wie hilft das hier nun weiter? Außer, dass eine konkrete Frage eines TE (mal wieder) Richtung Grundsatzdiskussion abdriftet.
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Waldecker

Zitat von: Ralf am 29. Januar 2020, 11:14:18
... Außer, dass eine konkrete Frage eines TE (mal wieder) Richtung Grundsatzdiskussion abdriftet.

...was absolut nicht die Intention meiner Ausgangsfrage war...  ;D

Waldecker

...kleines Update für diejenigen, die's interessiert...

Gestern kam vom zuständigen KCBw ein "Überprüfungsbescheid" des Inahlts, dass ich "dienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkungen" bin  ;D
Ergebnis der wehrmedizinischen Begutachtung: D2, verbunden mit ein paar Verwendungsausschlüssen (Panzer, Fallis, ABC und irgendwas bei der Lw), die meinen Vorstellungen aber nicht im Weg stehen.

Es bleibt abzuwarten, wie's weitergeht und wann wieder Post aus Siegburg kommt...  8)

Edit: Tippfehler behoben

Waldecker

...wieder 4 Wochen des Wartens ins Land gegangen, allerdings habe ich ich mich aufgrund verschiedener Tips, unter anderem

Zitat von: PzPiKp360 am 28. Januar 2020, 17:12:50
Falls Du übrigens extra Lust und Zeit hast, Dich in der Reserve zu engagieren, auch unabhängig vom Ausgang der diesjährigen Auswahlkonferenz, dann kannst Du Dich bei der nächsten RSU Kp einbringen. Das hätte den Vorteil, schon mal eingekleidet zu werden, auf DVag und (Kurz-)RDL wieder in Gang zu kommen, und eventuell sogar EH-A und nSAK oder zumindest Vorübungen bzw. Teile davon abzubekommen. Sollte die Zusage eintreffen, hat man so keinen Kaltstart, sondern ist bereits wieder näher an der Materie dran. Hat mir genau so auch sehr geholfen.  ;)

schon mal um verschiedene Dinge gekümmert, um die Zeit sinnvoll zu nutzen  :) Es hat sich sehr kurzfristig - dafür auch hier noch einmal meinen herzlichsten Dank, falls sich jemand angesprochen fühlt - die Möglichkeit zur Teilnahme an einer Umschulung auf nSAK bei einem benachbarten LKdo ergeben, letzten Samstag fand der 1. Teil in Holzminden statt. Bleibt zu hoffen, dass auch die weiteren Termine wie vorgesehen stattfinden können...  ;)

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