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§ 29 SLV iVm OffzPr 41(3) iVm 24(2) SLV

Begonnen von tollerkamerad, 22. Juli 2020, 10:06:10

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tollerkamerad

Hallo Kameraden,

mich interessiert eine besondere Fachfrage.

Wie verhält es sich, wenn sich ein Soldat (OA) aus der Laufbahn des MilFD, hier Verwendung: fliegerischer Dienst nach dem bestandenen OffzMilFD Lehrganges (gemäß 41 (3) iVm 24(2) SLV ) mit der erhaltenen Qualifikation "Offizier Luftwaffe" als OffzTrpDst sich über den § 29 SLV bewirbt?

1. Gibt es hierzu Erfahrungswerte?

2. Meines Erachtens nach müsste der Soldat NICHT mehr nach Köln, da dieser bereits die Offizierseignung im Rahmen des OffzMilFD Lehrganges mit einer Laufbahnprüfung nach 41(3) iVm 24(2) SLV abgelegt hat.

3. Gibt es weiterhin Erfahrungswerte ob die Soldaten unter diesen Voraussetzungen noch an einem MAL teilnehmen müssen? Haben Sie doch bereits eine Laufbahnprüfung für Offiziere (wie die regulären TrpOffz) bereits ERFOLGREICH abgelegt.



Hierzu muss man wissen, dass der OffzMilFD Lehrgang bei Bewerbern des fliegerischen Dienstes "VOR" die eigentliche Ausbildung geschaltet ist.

Sprich der Soldat verbleibt bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Dienstgrad OFR.

Bei regulären MilFD findet der OffzMilFD Lehrgang am ENDE der Ausbildung (vorher Fachschule etc.) und idR. als letzter Ausbildungsabschnitt statt.

Danach erfolgt meist die Beförderung zum Leutnant. Ein wechsel zum Truppendienst wäre somit mit §29 SLV ausgeschlossen.

Danke




Ralf

Die Nr. 801 der ZDv 1340/49 schreibt fest, dass Uffz aller Laufbahnen (damit bist du also auch drin) zugelassen werden können, wenn sie:
- sich in einem Feldwebeldienstgrad befinden, (bist du das?)
- an einem Eignungsfeststellungsverfahren beim ACFüKrBw teilgenommen haben und
- einen militärischen Auswahllehrgang erfolgreich durchlaufen haben.

Das muss also erfüllt sein, sonst keine Zulassung. Ob man vom ACFüKrBw absieht (was ich bezweifle, da die Testung dort in die Eignungsreihenfolge reingerechnet wird), wäre eine Einzelfallentscheidung.
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tollerkamerad

Hallo Ralf,

Danke für die Antwort.

Gibt es hierfür bereits Praxisbeispiele?

Ich denke das es wohl nicht die Regel ist, dass ein MilFD OA mit bestandenem Offizierslehrgang sich noch nach § 29 SLV bewirbt?

Köln soll ja eine Offizierseignung feststellen, ich vermute diese wäre demnach obsolet.

Wie es sich id Praxis mit dem MAL verhält, wäre ebenfalls schön zu wissen.


Ralf

Nein, nicht meines Wissens.
Bist du bereits Fw? Da kam keine Antwort drauf.

ZitatKöln soll ja eine Offizierseignung feststellen, ich vermute diese wäre demnach obsolet.
Dazu hatte ich was geschrieben. Um die in die ERF zu reihen, bedarf es eines Ergebnisses. Dazu muss man ja am Ende keine Eignung attestieren, oder?

ZitatWie es sich id Praxis mit dem MAL verhält, wäre ebenfalls schön zu wissen.
Was meinst du mit "wie es sich in der Praxis mit dem MAL verhält"?

Sind denn die Fragen wirklich wichtig oder eher nice to know, wenn du dich für den LfbWechsel interessierst? Das wird dich ja nicht davon abhalten, sich dafür zu bewerben.
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F_K

Ergänzung zu Ralf (was er meiner Meinung nach sagen wollte):

- Ein OA durchläuft während seiner Laufbahn KEINE Feldwebeldienstgrade - er durchläuft eine Offizierlaufbahn (ein Fähnrich ist KEIN Feldwebel)
- Der MAL ist sicherlich nicht absolviert.

Insoweit wäre derzeit ein Antrag also abzulehnen.

Ralf

Teils/Teils.

- Es würde ausreichen, wenn er Fähnrich wäre ("Uffz aller Lfb")
- MAL müsste er trotzdem absolvieren, ist ja unabhängig von einem Offz-Lehrgang.

Ablehnung also nur, wenn noch kein Fähnr.
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tollerkamerad

Ja natürlich bin ich UmP.

Als OffzMilFD (F OA, OF OA, OFR, SF OA, OSF OA) gehöre ich bis zur Beförderung zum Offizier noch in die Laufbahn der UmP.

Zum MilFD bewirbt man sich ja idR aus der Laufbahn der UmP heraus.

In diesem besonderen Fall ist der OffzLehrgang vorgeschaltet, demnach hat man bereits die Offizierseignung als OA relativ früh.

Nach §29 SLV können sich UmP bewerben, dazu zählen ebenfalls OFR, SF OA usw.

In der Praxis meint, wie in solch einem speziellen Fall (bereits Offiziersanwärter mit abgeschlossenem Offizierslehrgang) als Bewerbe nach § 29 SLV gearbeitet wird.

Sprich ob Köln und MAL tatsächlich auch hier in Betracht kommen.




F_K

Hörst Du nicht zu?

Der MAL ist in der SLV geregelt / vorgeschrieben und die REIHUNG (nicht nur die OA Eignung) wird für die AUSWAHLENTSCHEIDUNG benötigt.

Der 29 SLV ermöglicht es ja "nur", heißt ja nicht, dass JEDER zugelassen wird.

Ralf

Zitatnoch in die Laufbahn der UmP.
Es gibt keine Laufbahn der UmP. Und das ist auch nicht gefordert, denn -bitte auch mal meine Beiträge lesen!- im Erlass steht "Uffz aller Laufbahnen", somit bist du da inkludiert.

ZitatJa natürlich bin ich UmP.
Woher sollte ich das wissen können?

Hinsichtlich MAL und ACFüKrBw scheibe ich nun nichts mehr, dazu habe ich ja bereits (u.a. mehrfach) ausgeführt. Wenn du es nicht verstehst, musst du vielleicht die Frage anders stellen. Wenn du sie nur wiederholst, kann man nicht anders darauf antworten.

Zu deiner Frage:
ZitatIn der Praxis meint, wie in solch einem speziellen Fall (bereits Offiziersanwärter mit abgeschlossenem Offizierslehrgang) als Bewerbe nach § 29 SLV gearbeitet wird.
hatte ich geantwortet:
ZitatNein, nicht meines Wissens.
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