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Kindergeld Laufbahnwechsel Offz

Begonnen von Nutcho, 10. November 2020, 15:21:21

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Nutcho

Guten Tag,

ich habe bis Abschluss meines Fachlehrgangs nach ZAW in der Feldwebellaufbahn Kindergeld erhalten. Nun bin ich Offizieranwärter und noch unter 25. Besteht weiterhin Kindergeldanspruch?

Ralf

Wenn wir doch ein Board "Finanzen" haben und Kindergeld etwas mit Geld zu tun hat, warum nicht dort den Beitrag eröffnen?
-> verschoben
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Thomi35

ZitatKindergeld bei Ausbildung oder Studium

Sie können Kindergeld für Ihr volljähriges Kind erhalten, wenn es zum ersten Mal eine Schul- oder Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolviert.

Macht Ihr Kind eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet bis zu 20 Wochenstunden, können Sie Kindergeld beziehen. Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle.

Auch wenn Ihr Kind neben seiner zweiten Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung (,,Minijob") ausübt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld.

Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kindergeld-ab-18-jahren

Da es sich um eine zweite Ausbildung handelt, die Beschäftigung offensichtlich mehr als 20 Stunden umfaßt und es sich nicht um ein Minijobs handelt, dürfte es kein Kindergeld mehr geben. Genaue Auskunft kann die Familienkasse geben.

ToMA

Nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG ist es unschädlich für das Kindergeld, wenn es sich bei der Beschäftigung um eine Ausbildungsdienstverhältnis handelt.
Ein solches ist gegeben, wenn es sich um eine Laufbahnausbildung handelt, hier zum Offizier (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem EStG, hier A 20.3.2 i.V.m. A 15.2 Satz 3).
Ich gehe deshalb davon aus, dass der Laufbahnwechsel hierzu gehört und Sie kindergeldberechtigt sein sollten.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Nutcho

NACHTRAG:
Anruf bei Familienkasse ergab: Ausbildungsdienstverhältnis, daher kindergeldberechtig.

Danke und kann zu.

BulleMölders

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