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Erneut dienen trotz Entlassung?

Begonnen von Mriceblk, 03. Dezember 2020, 21:25:27

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Mriceblk

Hallo!

Ich habe FWDL Dienst geleistet. habe im Oktober letzten Jahres eine Kündigung bekomme, weil ich nicht zum Dienst erschienen bin... lange Geschichte, kurzer Sinn, wann, bzw wenn überhaupt ist es möglich mich zu bewerben? Ist eine Einstellung denkbar?

Danke für die Hilfe

dunstig

Hast du in der Zwischenzeit etwas geleistet, was eine charakterliche Entwicklung aufzeigen könnte? Qualifikationen?

Und selbst wenn das super ausschauen sollte, schätze ich die Chancen dennoch als sehr gering ein.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

Mriceblk

Zitat von: dunstig am 03. Dezember 2020, 21:27:13
Hast du in der Zwischenzeit etwas geleistet, was eine charakterliche Entwicklung aufzeigen könnte? Qualifikationen?

Und selbst wenn das super ausschauen sollte, schätze ich die Chancen dennoch als sehr gering ein.

Naja weiß nicht genau was für Qualifikationen angefordert werden aber ich hab einen Job als Gerüstbauer angenommen und helfe ehrenamtlich alte Leute beim einkaufen etc.

ulli76

•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Mriceblk

Zitat von: ulli76 am 03. Dezember 2020, 21:36:48
Machst du eine Ausbildung als Gerüstbauer?

Nein. Gerüstbaugelfer.
Eine abgeschlossene Berufsausbildung zum
Einzelhandelskaufmann habe ich schon absolviert

KlausP

Nur als Verständnisfrage:  Wie lange sind Sie dem Dienst ferngeblieben? Wurden Sie während Ihrer ,,Probezeit" entlassen? Welcher § des Soldatengesetzes steht in Ihrer Entlassungsverfügung?

§75(1) Nr. 5
Zitat... (1) 1Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. 2Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
...
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, ...

Falls das zutrifft, sehe ich eine erneute Einstellung in welcher Laufbahn auch immer sehr skeptisch.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Mriceblk

#6
Zitat von: KlausP am 03. Dezember 2020, 21:48:01
Nur als Verständnisfrage:  Wie lange sind Sie dem Dienst ferngeblieben? Wurden Sie während Ihrer ,,Probezeit" entlassen? Welcher § des Soldatengesetzes steht in Ihrer Entlassungsverfügung?

§75(1) Nr. 5
Zitat... (1) 1Der Soldat ist entlassen mit Ablauf des Monats, in dem er das für ihn nach § 59 Abs. 1, 2 oder 3 festgesetzte Höchstalter für eine Heranziehung erreicht hat. 2Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
...
5. nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde, ...


Falls das zutrifft, sehe ich eine erneute Einstellung in welcher Laufbahn auch immer sehr skeptisch.

Nicht in der Probezeit. Den genauen Paragraph hab ich grad nicht zur Hand weil ich auf Montage bin, aber ich bin mir ziemlich sicher dass es ein ander war.



Edit: Zitat und Antwort getrennt!

InstUffzSEAKlima

Eventuell kann man sich leicht die Frage selbst beantworten, wenn man sie mal aus der Sicht des Dienstherren bzw. aus Sicht eines Arbeitgebers betrachtet. Was würde einem als Arbeitgeber/Dienstherren dazu bewegen, genau diese Person wieder einzustellen? Bei der Auswahl an Bewerbern dürfte die Entscheidung da nicht schwer fallen.

Ralf

Wenn das sogar außerhalb der "Probezeit" war, dann war es schon eine ordentliche Nummer.
In Anbetracht, dass seitdem nur rd. ein Jahr dazwischen liegt, du seitdem nichts abgeschlossen hat, was eine Verhaltensstabilität zeigt, sind die Chancen eher gering.
Um es bei den SAZ mal zu beschreiben, wer nach § 55 (4 oder 5) entlassen wurde, ist grundsätzlich nicht mehr zum Assessment einzuladen.
Du solltest nun erst einmal etwas machen, das dazu beiträgt, dich als zuverlässig zu bewerten.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

BSG1966

Es ist ja eigentlich ganz einfach:

1. Ja, Sie können sich erneut bewerben. Bewerben geht immer, ob man dann genommen wird, ist eine andere Frage.

2. Sie sehen selbst, dass es mindestens einen Grund gibt, der gegen Sie spricht.

3. Sie sollten halt gute Gründe liefern, warum man Sie wieder einstellen sollte. "Ich hab mich geändert und bin voll motiviert" könnte unter Umständen nicht ausreichend sein.

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