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Einstellung trotz Entlassung?

Begonnen von PzGrenVD, 04. Januar 2021, 01:30:40

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PzGrenVD

Guten Tag,

Ich habe eine Frage bezüglich einer Wiedereinstellung.
Ich bin 2018 zur Bundeswehr gegangen, habe meine AGA begonnen. Diese wurde dann nach einem Monat unterbrochen und ich wurde direkt meiner stammeinheit zugeteilt. Dort verbrachte ich einige Zeit jedoch ohne jedem Kontakt zu Waffen oder der gleichen. Es folgte ein Gespräch mit dem MAD.

Es ging darum, dass ich vor der Zeit bei der Bundeswehr angezeigt wurde und es ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung gab, Weswegen die Sicherheitsüberprüfung nicht durch gegangen ist.

Auf Beleidigungen etc. Kann ich verzichten. Ich bin weder rechts noch sonst irgendetwas.
Das Verfahren wurde dann anschließend eingestellt und trotz der Einstellung wurde ich dann aus der Bundeswehr entlassen. Meine damaligen Vorgesetzten und der Kommandeur haben dann Beurteilungen für mich geschrieben, damit ich mich Nocheinmal bewerben kann.

Kurze Zeit später bewarb ich mich erneut, diese wurde dann abgelehnt. Ich rief dann beim karrierecenter an um die Sachlage eventuell erläutern zu können und stieß bei dem zuständigen Hauptmann leider auf taube Ohren.
Ich verlor die Hoffnung und hackte das ganze dann ab.

Nun zwei Jahre bzw. fast drei, habe ich noch Kontakt zu ehemaligen Kameraden und die meinten ich solle es doch einfach nochmal versuchen, jedoch scheint die Aussicht auf Erfolg sehr gering.

Ich würde gern wissen was ihr davon haltet, ob es eventuell einen Weg gibt an den ich noch nicht gedacht habe oder ob ihr wisst wann Akten vernichtet werben. Ich würde es halt doch schon gern probieren.

Ralf

Da keiner die genauen Entlassungsgründe kennt und du sie ja auch nicht genau beschreiben kannst, wird man wohl hier nichts dazu sagen können.
Zitatund trotz der Einstellung wurde ich dann aus der Bundeswehr entlassen.
Das past halt irgendwie nicht zusammen.
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miT

Er wurde VOR der Zeit der BW angezeigt, hatte ein laufendes Verfahren. Dieses scheint er nicht angegeben zu haben, sonst wäre er nicht eingestellt worden. Er wird entlassen worden sein, trotz Einstellung, da er schlicht weg einen Einstellungsbetrug begangen haben wird, oder?

Und hier wird das Problem liegen, du hast die BW bereits einmal besch.....en, da stehen die nicht so drauf.
Kameradschaftliche Grüße!

wolverine

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F_K

Sachverhaltsfrage:

- wurde das Ermittlungsverfahren in den Bewerbungsunterlagen angegeben?
- nach welchen Vorschriften wurde entlassen?
- wie wurde eingestellt?
- wie war das Ergebnis der SÜ?

PzGrenVD

Also ich wurde vor der Bundeswehr angezeigt, wusste aber nicht das daraus ein Verfahren wegen volksverhetzung entstand. Bis zur Einstellung bei der Bundeswehr wusste ich nur das ich angezeigt wurde.
Meine SÜ wurde anscheinend nicht erfolgreich durchgeführt. Ich wurde genauso aus diesem Grund dann in meine stammeinheit versetzt, mit der Aussage meiner Vorgesetzten ich dürfte nicht weiter ausgebildet werden. Die genauen Gründe und Einzelheiten wurden nie erläutert.

Kurz vor meinem Sommerurlaub 2018 wurde mir dann per Post mitgeteilt, dass ich ein laufendes Gerichtsverfahren wegen eben volksverhetzung habe.
Daraufhin hat es klick gemacht und ich wusste wieso meine Ausbildung unterbrochen wurde.
Als Bemerkung, die Vorfälle weswegen ich eine Anzeige bekam lagen ungefähr ein Jahr vor meiner Einstellung bei der BW.

Dann gingen die Gespräche mit dem MAD und meinen Vorgesetzten los, die Belehrungen etc. Zuerst Zugführer, dann kompanieführer und anschließend musste ich zum kommandeur.
Mein Zugführer kam dann sogar zur Gerichtsverhandlung, wie schon beschrieben, schrieben der kompanieführer und der kommandeur Beurteilung über mich.

Dann wurde mir von meinen Vorgesetzten mitgeteilt, dass ich laut Paragraph 55a soldatengesetz entlassen werde. Und ich mich erneut bewerben soll, der Spieß hat mir dann einen Platz in meiner Kompanie reserviert, damit ich bei positivem Ergebnis einer Neueinstellung in meine alte Kompanie kann.

Leider ist es wie erläutert nichtmehr dazu gekommen.

Das Gerichtsverfahren wurde auch wie beschrieben eingestellt, aber entlassen wurde ich dennoch.

miT

Es ist einfach eine ganz bittere Kombination aus theoretisch nicht erwähnter Anzeige, hier spielt es eigentlich keine Rolle ob sie wussten, dass sie angezeigt worden sind aber noch kein Bescheid darüber hatten und Volksverhetzung.

Bei allen derart gelagerten Dingen herrscht momentan verständlicherweise eine knall rote Linie. Am Ende hat man Ihnen halt (55a?? ) im Gesamtbild unterstellt, nicht für den Dienst zu entsprechen.
Aus diesem Bild raus zu kommen ist sicher schwer. Neu Bewerben dürfen Sie sich soweit ich weiß, man korrigiere mich bitte wenn ich falsch liegen sollte, gehen Sie aber davon aus, dass Sie stand jetzt erstmal einen "Stempel" auf der Stirn haben.

Ihre Chancen können steigen, wenn Sie der Bundeswehr mittlerweile mehr bieten können.
Kameradschaftliche Grüße!

KlausP

Zitat... dass ich laut Paragraph 55a soldatengesetz ...

Im SG gibt es keinen §55a. Sie müssen doch eine schriftliche Entlassungsverfügung erhalten haben. Da steht der genaue Paragraph drin.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miT

Bin ich mischugge, ich kenne SG-55 1,2,3,4(1,2,3,4,5,6),5,6 aber 55a?
Kameradschaftliche Grüße!

Ralf

Ist im Endeffekt egal, da die Voraussetzungen un die "Geschichte" bei einer erneuten Bewerbung durch das KarrC Bw geprüft werden und anahnd dessen entschieden wird, ob überhaupt eine Einladung zur Testung erfolgt.
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PzGrenVD

Entschuldigung ich habe mich beim verlesen Paragraph 55 5 SG

miT

Wie Ralf schon sagte, mit dem Paragraphen haben sie durchaus die Möglichkeit sich erneut zu bewerben, die Punkte mit dem "ABER" von vorhin bleiben aber bestehen.

Weitere Vorhersagen wären aus der Kristallkugel.
Kameradschaftliche Grüße!

Ralf

Ich zitiere mal hierzu aus der entsprechenden Vorschrift:
Zitat601. ... Während der Gültigkeit des Ergebnisses des jeweiligen Assessments (Nr. 455)
sowie nach einer Entlassung gemäß § 55 Absatz 4 und 5 oder § 75 Absatz 1 Nummer 5 SG ist eine
Wiederholung grundsätzlich nicht vorgesehen.
602. Ausnahmen von Nr. 601 Satz 2 sind im Einzelfall in Abstimmung mit den bedarfstragenden
OrgBer nur zur Deckung eines mit dem bedarfstragenden OrgBer abgestimmten besonderen
Personalbedarfs
oder bei Vorlage zusätzlicher signifikanter Erkenntnisse über eine positive
Leistungs-/Persönlichkeitsentwicklung (Z. B. höherwertige Bildungsabschlüsse, positive Leistungen in der Bundeswehr, Bewährung im Einsatz) unter Zugrundelegung eines strengen Maßstabes zulässig.
Ich bezweifle, dass ein besonderer Personalbedarf vorliegt, da müsste schon eine außergewöhnliche Qualifikation vorliegen.
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KlausP

Für mich es unverständlich, dass bei einer Entlassung nach § 55(5) SG Chef und Kommandeur  noch eine positive Stellungnahme abgeben können, ganz besonders bei diesem Tatvorwurf.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Ok, mit Ralf Statement ist das Thema "durch".

Er wäre aber schön, wennn Fragen beantwortet werden.

Eine SÜ wird quasi immer "erfolgreich" durchgeführt - es gibt halt unterschiedliche Ergebnisse. Das Ergebnis ist WICHTIG und wird dem Überprüften auch schriftlich mitgeteilt.

Dieses Ergebnis kann auch ein "KO" sein.

"Einstellungen" von Gerichtsverfahren gibt es eben auch unterschiedliche - und die Bewertung vom BAMAD kann ggf. anders aussehen als die der StA.

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