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Reisebeihilfe vs kostenlos Bahnfahren

Begonnen von TG Empfänger, 08. Januar 2021, 01:54:19

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DeltaEcho

Auf eigene Kosten bedeutet, dass Soldaten die keinen Anspruch auf eine RHB haben diese Reservierung selber zahlen müssen.

Wer eine Kombination aus E-Token und anderen Beförderungsmitteln nutzt kann  diese Kosten geltend machen.

Ein FAQ zu E-Token ist zudem keine Rechtsgrundlage für ein BWDLZ.
Mein BWDLZ bezahlt die Reservierung anstandslos im Rahmen der RBH.

alpha_de

Jetzt wird es langsam kindisch...

Was haben die Regeln zum eToken (also zum Umfang der Leistungen zum Bahnfahren in Uniform) mit den Erstattungen nach der TGV zu tun?

Nach der TGV werden tatsächlich entstandene Kosten bis zu definierten Höchstbeträgen ersetzt, auch die Reservierung eines Sitzplatzes in der 2. Klasse.

Beim Bahnfahren in Uniform ist die Sitzplatzreservierung nicht enthalten und muss, wenn man sie wünscht, kostenpflichtig dazugebucht werden.

Einzige Überschneidung... Wenn man mit einem eToken fährt (statt eine normale Fahrkarte zu buchen) bekommt man mangels Aufwand keine Erstattung. Wenn man einen Sitzplatz gegen Bezahlung reserviert hat, kann man die Erstattung dieser tatsächlich entstandenen Kosten beantragen.

Und man sollte einfach Äpfel nicht mit Birnen vergleichen.

alpha_de

Auf eigene Kosten heisst, dass die Reservierung im eToken nicht enthalten ist, sondern erstmal selbst bezahlt werden muss... das heisst aber nicht, dass damit eine Erstattung im Rahmen der Reisebeihilfe ausgeschlossen ist, denn diese Kosten sind entstanden und Reservierungen gehören zu den Fahrtkosten.

Eine FAQ und auch eine Wsg des BMVG könnrn keine Verordnung oder Gesetz übersteuern,.. das haben Gerichte dem BMvg nicht nur einmal erklärt.

NicW

Wenn du Fahrtkostet in der zweiten Wagenklasse hattest bekommst du dafür eine RBH. Und dann gehören die Kosten für die Reservierung dazu. Da man ja aber über den e-token keine Kosten hat, bekommt man auch nichts erstattet.
Portepee und ReFü

JensMP79

Bin ich der einzige der sich hier im Kreis dreht....  ::)

Also ich hab bisher bei meinen RBH die fahrt zum Bahnhof mit der S-Bahn sowie die Reservierung erstattet bekommen auch wenn ich den eToken genutzt habe.  ;)

NicW

Ja weil du ja dann zu und Abgang als reale Fahrtkosten hattest. Es geht ja aber drum, wenn ich nur den etoken nutze und dann die Reservierung als rbh haben will. Oder sehe ich das falsch? Aber ansonsten drehen wir uns seit heute morgen im Kreis.
Portepee und ReFü

alpha_de

Zu- und Abgang werden nicht erstattet, wenn der Bahnhof am Dienstort/Wohnort ist, sonst schon.

Auch bei einer regulären Bahnfahrt als RBH muss die Reservierung dazu gebucht werden, automatisch gehört zu einer Fahrkarte 2. Klasse keine Reservierung, die kostet extra.

Bei der Abrechnung einer RBH gebe ich die entstandenen Kosten an

Bahnfahrt gem Fahrkarte (bzw 0 bei Bw  eToken)
Reservierung (wenn gebucht)
Zu-/Abgang wenn Bahnhof nicht am Dienstort/Wohnort

und dann wird erstattet... Und wenn es nur 4 Euro Reservierung waren, werden eben die erstattet...

alpha_de

Und bei einem eToken mit Reservierung hat man Kosten... 2 x 4 Euro für die Reservierung.

Ralf

@alpha_de: fasse doch deine Anmerkungen jeweils in einem Beitrag zusammen, sonst könnte man meinen, dass du deinen Post-Zähler hochtreiben möchtest, sowas hast du doch nicht nötig. Das war ja jetzt schon das 4. mal hier.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

FoxtrotUniform

Zitat von: 200/3 am 11. Januar 2021, 21:15:18
Ist bekannt, wie die Nummer raus kam? Wurden Buchungen und Anträge abgeglichen, wurde geprahlt und sich verplappert oder wurde "verpfiffen"?

Leider (mir) nicht.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

alpha_de

1. Die Zuständigkeit für das Reisekostenrecht (einschl. Trennungsgeld/Reisebeihilfe) liegt beim BMI, das BMI ist FF für das Bundesreisekosten (BRKG) und die Trennungsgeldverordnung. Es hat außerdem eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BRKG erlassen. Gesetze gehen Verordnungen und Verordnungen gehen Rechtsvorschriften (Erlassen/Weisungen/Verwaltungsvorschriften) vor.

2. Eine Reisebeihilfe (§8 BRKG i.V. mit § 4(1) BRKG) erhält man alle 14 Tage (soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind).

Bei einer Reisebeihilfe mit der Bahn werden max. die Kosten für eine Fahrt in der (niedrigsten) 2. Klasse erstattet.

3. Zur Reisebeihilfe legt die TGV fest: "§6 (4) Als Reisebeihilfe werden pro Heimfahrt Fahrt- oder Flugkosten nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. § 4 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gilt entsprechend."

4. Da §8 BRKG bzgl. der Reisebeihilfe auf § 4(1) BRKG verweist ("Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt."), gelten die Regelungen des § 4(1) BRKG auch für Reisebeihilfen.

5. § 4(1) BRKG legt fest "Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet."

6. Da die Frage, was denn nun zu den "Kosten" nach § 4(1) BRKG gehört, wurde dies in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz (BRKGVwV)" durch das BMI geregelt:

"4.1.1 Zu den Fahrtkosten gehören auch die Auslagen für
– Zu- und Abgang am Wohn-, Dienst- oder Geschäftsort,
– dienstliche Fahrten am Geschäftsort einschließlich Fahrten zu und von der Unterkunft,
– Aufpreise und Zuschläge für Züge,
– Reservierungsentgelte,
– Bettkarten oder Liegeplatzzuschläge,
– Beförderung des notwendigen dienstlichen und persönlichen Gepäcks."

7. Und damit gehören auch die Reservierungsentgelte zu den Fahrtkosten. Ob die bisherige Regelung in den Vorschriften des BMVg zum Zu-/Abgang nach Änderung der TGV/BRKG zum 01.06.2020 noch haltbar ist, halte ich für fraglich.

8. Nachdem bei Nutzung der eToken für die Fahrt selbst keine Kosten entstehen, können auch keine erstattet werden (§4(1) BRKG: "Entstandene Fahrtkosten...").

9. Wenn aber andere Kosten, die Fahrtkosten sind, entstanden sind (BRKGVwV zu § 4(1) BRKG) müssen diese auch erstattet werden.

10. Wer Kosten geltend macht, die ihm nicht entstanden sind, begeht ein Dienstvergehen/eine Straftat.

Und abschließend... wenn man Beiträge editieren könnte, wäre so manches hier einfacher.




NicW

Soweit alles richtig. Ich hatte meinen Refü Lehrgang von August bis Mitte Oktober letzten Jahres und habe gelernt das Reservierung bei RBH nicht erstattet wird. Ich werde morgen den Fachlehrer mal kontaktieren und schauen was rauskommt. Da er der neue Grundsatzentscheider im Baiud wird, sollte zumindest er die Antwort kennen.
Edith sagt: es wäre wirklich toll wenn man Beiträge editieren könnte. 😉
Portepee und ReFü

VeggieBurger

Zitat von: FoxtrotUniform am 11. Januar 2021, 16:52:26
Zitat von: TG Empfänger am 08. Januar 2021, 01:54:19
Hallo, ich bin demnächst auf einem Lehrgang und somit TG Empfänger. Mir stehen also 2 Familienheimfahrten je 14 Tage Lehrgang zu.
Wenn ich das kostenlose Bahnfahren in Uniform mit Etokens in Anspruch nehme, kann ich diese nicht als Familienheimfahrt abrechnen, korrekt?
Es gibt dazu mindestens bereits einen Fall auf den sich die Gerichte freuen. Nämlich kostenloses Bahnfahren genutzt und nicht entstandene Fahrtkosten geltend gemacht.


Falls jemand das Urteil findet, kann derjenige es bitte hier posten?
Wird mMn auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis hinaus laufen, ist trotzdem sehr interessant.

LwPersFw

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

alpha_de

@NicW

Es hat mit der Änderung des BRKG/TGV am 01.06.2020 ja grundlegende Veränderungen gegeben (die bisher eigenständige Regelung in der TGV wurde ja durch den Verweis auf § 8 BRKG ersetzt). Damit wurde bspw. auch die Unterscheidung in RBH alle 4 Wochen für Ledige und alle 2 Wochen für Verheiratete abgeschafft.

Auch der Ausschluss von Zu-/Abgang bei Bahnhof am Dienst-/Wohnort steht nur noch in (nachrangigen) Bw-internen Vorschriften, passt aber nicht mehr zur TGV bzw. BRKG (und das lässt sich eben mit Bw-internen Vorschriften nicht aushebeln).  Ich erinnere mich, dass ich irgendwo so etwas auch mal zum Thema Reservierung gelesen habe, aber so etwas habe ich in den aktuellen Regelungen nicht mehr gefunden.

Es kann also gut sein, dass die obige Änderung zum 01.06.2020 all diesen "Sonderlocken" des BMVg die Grundlage genommen hat.

@LwPersFw

Der Chat war ja auch noch zur Zeit der "alten" TGV Rechtslage, bevor die TGV auf §8 BRKG verwiesen hat.

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