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Gemeinschaftsunterkunft bei Kommandierung unter 25J

Begonnen von TyrionLannister, 01. März 2021, 20:44:03

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TyrionLannister

Hallo zusammen,

das leidige Thema: Gemeinschaftsunterkunft. Leider finde ich hier kein Thema, welches für meinen Fall zutreffend wäre und aus dem Bruchstücken, welche ich den zahlreichen Vorgängerfragen entnehmen kann, werde ich auch nicht zu 100% schlau.

Noch vor 3 Jahren war regulär in meiner Stammeinheit tätig. Ich hatte in meiner Stammeinheit eine Stube, welche ich auch tatsächlich bewohnt habe. Das Bwzk befürwortete dann aber wegen einem Unfall eine Versetzung an einen heimatnahen Standort, sodass eine täglich Fahrt nach Hause möglich ist. Zur Versetzung kam es nicht, dafür werde ich nun seit genau 24 Monaten immer wieder für 3 Monate kommandiert, in meiner Stammeinheit war ich in den letzten 2 Jahren nur 2 mal für organisatorische Dinge. Es ist klar abgesprochen, dass die Kommandierungen bis DZE fortgeführt werden.

Direkt bei meiner Abreise zum Ort der Kommandierung nahm ich meine gesamte Ausrüstung auf Wunsch des Spieß mit. Der Stubenschlüssel wurde einkassiert und mein Platz 2 Wochen später neu belegt.

Die Kommandierung erfolgt in einen wunderbaren Klotz voller Büros, nicht in einer Kaserne angesiedelt. Niemand dort hat eine Stube, jeder pendelte jeden Tag nach Hause. Zu Beginn hatte ich keine anerkannte Wohnung. Eine Kaserne ist 15km vom Büroklotz entfernt, eine Bescheinigung darüber, dass dort keine Stuben zur Verfügung stehen liegt mit Unterschrift Kasernenfeldwebel vor.

Nach 10 Monaten Kommandierung änderten sich ein paar Verhältnisse zu Hause, sodass ich mit als Mieter in den Mitvertrag aufgenommen wurde. Keine Untermiete o.ä., sondern richtiger Mieter zusammen mit meiner pflegebedürftigen Mutter. Da ich gleichzeitig seit 10 Monaten in keiner Bundeswehrliegenschaft eine Unterkunft habe und ich unter 25 Jahren bin, stellte ich den Antrag auf Befreiung von der Pflicht zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft. Ich verwies deutlich darauf, dass ich keine Stube habe und keine zur Verfügung steht und ich legte eine Kopie von Meldebescheinigung und geändertem Mietvertrag bei.
Soweit für den Disziplinarvorgesetzten vor Ort kein Problem. Ich sprach alles im Vorfeld mit ihm ab. Die Wohnung liegt zwar 42km von der Tätigkeitsstätte entfernt, da ich aber zu 98% nur Autobahn fahren muss, habe ich eine Fahrtzeit von nicht mal 30 Minuten. Jetzt weiß ich nicht wie, aber die Stammeinheit bekam dies mit und beschwerte sich, dass ich den Antrag dort abgeben müsse, weil ich nur kommandiert bin. Hab ich dann auch so gemacht und alles dort eingereicht. Das ist jetzt 13 Monate her, also ein paar Wochen vor Beginn des Corona-Wahnsinn.
Ende März 2020 gab es den Antrag zurück: Abgelehnt weil Wohnung 180km von Stammeinheit weg.

Also schön zum Hörer gegriffen und nachgehakt beim Spieß: Ich soll nochmal den Antrag abgeben, man weißt den Kommandeur auf die besondere Situation hin. Hab ich auch im April letztes Jahr gemacht. Angeblich wegen Corona ließ man sich diesmal 4 Monate bis August Zeit um den Antrag wieder abzulehnen. Grund diesmal: Von der Wohnung zum Kommandierungsort sind es 42 km. Diesmal hat mein Disziplinarvorgesetzter am Kommandierungsort telefoniert, Ergebnis davon: Nochmal Antrag schreiben mit dem Hinweis, dass die Befreiung Rückwirkend gilt ab April. Also direkt im August erledigt.

Na klar, wieder abgelehnt, weil Rückwirkend sei nicht möglich und außerdem müsse ich alleiniger Mieter sein. Eine Anmietung mit einer weiteren Person sei nicht legitim. Den abgelehnten Antrag bekam diesmal vor 2 Wochen zurück, also knapp 6 Monate Zeit gelassen. Und nun hab ich keine Geduld mehr.

§ 39 Abs. 2 taucht weiterhin fröhlich auf der Abrechnung auf, ich habe noch immer keine Befreiung nach über einem Jahr Antragsstellung. Ich habe seit 2 Jahren keine Stube in meiner Stammeinheit und keine Stube am Ort der Kommandierung. Aber zahlen tue ich halt trotzdem.

Soweit habe ich den Beitrag von LwPersFw hier gelesen: https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60808.msg630316.html#msg630316
Mein Verständnis davon ist, dass ich tatsächlich keine Unterkunft am Ort der Kommandierung zahlen muss, wenn ich in der Stammeinheit befreit bin. Oder sehe ich dies falsch?
So habe ich zumindest auch den Spieß in meine Stammeinheit verstanden, der wohl deshalb auch den obigen Weg umsetzen wollte.

Soweit ich hier ( https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68594.0.html ) gelesen habe, geht die Befreiung tatsächlich nicht rückwirkend, so auch in meinem Fall, wo ich nachweisbar keine Stube seit 2 Jahren habe und seit über einem Jahr die Anträge stelle?

Und hier ( https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,69169.msg702944.html#msg702944 ) entnehme ich, dass es tatsächlich reicht, wenn ich als Mieter im Mietvertrag gleichberechtigt erwähnt bin. So ist es bei mir zumindest der Fall, oder gibt es da etwas neues?

Da ich in 4 Monaten DZE habe, geht es mir vor allem darum, ob die Begründungen so legitim waren und ob Rückwirkend hier wirklich zu 100% ausgeschlossen ist. Für 4 Monate (abzüglich toller Bearbeitungszeit) brauche ich den Antrag nämlich nicht mehr zu stellen, bei der Möglichkeit der Rückwirkenden Befreiung würde es hier aber um gut 1,5 Jahre und somit um fast einen Monatslohn gehen.

Der Spieß der Stammeinheit versteht das Theater auch nicht, zumindest so seine Aussage am Telefon. Seine Empfehlung war, dass ich einen Brief schreibe, in welchem ich eine Stube in der Stammeinheit einfordere, da ich unter 25 Jahren bin und Geld dafür abgebucht wird, hätte ich auch den Anspruch darauf. Eventuell würde der Kommandeur dann merken, was eigentlich los sei. Da stellt sich mir die Frage nach der Sinnhaftigkeit?

Ich danke im Voraus für euren Hilfen

didi62

Gem ZDv A1-1800/0-6570 Anhang Teil A Nr. 3. Abs. 2 ist ein Soldat während der ersten 6 Monate zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Darüber hinaus sind nach Nr. 4 Abs. 1 Soldaten unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, bis zur Vollendung des 25. Lj zum Wohnen in der GU verpflichtet.

Da in Ihrem Fall keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, besteht somit auch keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU. Somit ist, da keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU, auch ein Antrag auf Befreiung nicht notwendig.

Zur Berechnung einfach eine Bescheinigung der für die Unterkunftsvergabe zuständigen Stelle, dass keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, an das zuständige BVA senden.

TyrionLannister

Zitat von: didi62 am 03. März 2021, 08:41:39
Gem ZDv A1-1800/0-6570 Anhang Teil A Nr. 3. Abs. 2 ist ein Soldat während der ersten 6 Monate zum Wohnen in der GU verpflichtet.
Darüber hinaus sind nach Nr. 4 Abs. 1 Soldaten unter der Voraussetzung, dass Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, bis zur Vollendung des 25. Lj zum Wohnen in der GU verpflichtet.

Da in Ihrem Fall keine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, besteht somit auch keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU. Somit ist, da keine Verpflichtung zum Wohnen in der GU, auch ein Antrag auf Befreiung nicht notwendig.

Zur Berechnung einfach eine Bescheinigung der für die Unterkunftsvergabe zuständigen Stelle, dass keine Unterkunft zur Verfügung gestellt werden kann, an das zuständige BVA senden.

Ich danke vielmals für die Antwort. Die Zustimmung vom Disziplinarvorgesetzen habe ich schon einmal, werde es morgen mal so versuchen.

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