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Phase III (Hubschrauber) wiederholen

Begonnen von Burgi31, 11. März 2021, 20:30:10

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Burgi31

Hallo zusammen,

Ich war letzte Woche in Bückeburg und bin leider durch die Eignungsfeststellung gerasselt. Meine Fehler sehe ich auch vollkommen ein und nach zwei schlechten Missionen 3 und 4 war eben Schluss. Mir wurde aber nahe gelegt, mich in zwei Jahren nochmals zu bewerben, weil ein gewisses Grundpotential sichtbar ist.

Jetzt sind meine Fragen:

1) Wenn ich meine jetzige alternative Einplanung absage, inwiefern wird mir das ganze in zwei Jahren angekreidet?
2) Welche Tests müsste man nach zwei Jahren in Phase 1 wiederholen?

Dass Phase 2 und 3 nochmals komplett durchlaufen werden müssen ist mir bekannt.

Danke im Voraus

Grüße Burgi31

Ralf

Du kannst dich auch aus deinem alternativen Werdegang heraus dann erneut bewerben für den FlgDst. Du must also nicht erst ausscheiden. Der FlgDst hat immer Priorität und ein Wechsel bei Eignung wird ermöglicht.

Da das gesamte Testergebnis 2 Jahre Gültigkeit hat, wirst du die Ph II und III neu machen müssen, denn die Ph II verfällt ja auch in 2 Jahren. Ob mein diese verkürzt oder Teile anerkennt, wird man sehen. Auch hier sehe ich die Chancen aus dem aktiven Dienst heraus größer an.
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Burgi31

Danke für die Antwort.

Ich würde das Ganze natürlich liebend gerne aus der Truppe heraus machen, denn auch ohne Eignung zum LFF möchte ich Offizier werden.

Nur ist es so, dass ich durch meinen derzeitigen Arbeitgeber an einen Vertrag gebunden bin, der zum Zeitpunkt meiner Bewerbung als nichtig galt. Sofern ich also aus der Sache nicht rauskomme, müsste ich in zwei Jahren nochmals angreifen.

Kannst Du mir deshalb bitte sagen, wie ein solcher Fall in Phase 1 gehandhabt wird? (Die Frage ist allgemein ohne die Eignung zum LFF gemeint)

Danke

Grüße

Burgi31


Ralf

ZitatNur ist es so, dass ich durch meinen derzeitigen Arbeitgeber an einen Vertrag gebunden bin, der zum Zeitpunkt meiner Bewerbung als nichtig galt. Sofern ich also aus der Sache nicht rauskomme, müsste ich in zwei Jahren nochmals angreifen.
Darauf brauchst du keine Rücksicht nehmen, das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt das doch. Da brauchst du keine Kündigungsfristen einhalten.

ZitatKannst Du mir deshalb bitte sagen, wie ein solcher Fall in Phase 1 gehandhabt wird? (Die Frage ist allgemein ohne die Eignung zum LFF gemeint)
Das verstehe ichnicht. Die Ph I ist doch nur die CAT-Fliegertestung während des Eignungsfststellungsverfahren am ACFüKrBw. Bitte formuliere deine Frage etwas genauer.
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Burgi31

Meine Frage ist tatsächlich etwas unpräzise gestellt. Eigentlich meine ich grundsätzlich die Wiederholung von Phase 1.

Den Vertrag, auf welchen ich hingewiesen habe, hat sich durch eine interne Weiterbildung (Techniker) ergeben. Ich durfte die Weiterbildung auf Kosten der Firma in Vollzeit machen, im Gegenzug muss ich drei Jahre im Unternehmen bleiben. Aufgrund eines Abteilungswechsels hat sich auch mein Vorgesetzter geändert, der bei der Berechnung andere Maßstäbe ansetzt. Sofern ich die Firma vor Ablauf der drei Jahre verlasse, muss ich eine Strafzahlung leisten. (Die drei Jahre sind eigentlich Ende März vorbei, nur stellt sich mein neuer Chef quer)

Daher ganz grundsätzlich, ohne fliegerischen Bezug:

1) Welche Module in Phase 1 sind zu wiederholen? (z.B. Mathetest, Sporttest, Musterung)

2) Wird mir eine Absage, die ich aufgrund dieses Vertrags tätige, in zwei Jahren so ausgelegt, dass ich unter Umständen nicht mehr charakterlich geeignet bin?

Danke und Entschuldigung für die wirklich schlecht gestellte Frage.

Ralf

1) Nach 2 Jahren wirst du das komplette Assessment am ACFüKrBw wiederholen müssen (2 Jahre Gültigkeit), dazu vsl. auch die Ph II komplett.

2) Objekt nein, subjektiv kann ich nicht beantworten.

Zu deinem 2 Absatz solltest du vielleicht einen Anwalt konsultieren, der bewertet, ob das aufgrund des Wehrdienstes ggf. anders ist. Dazu kann ich nichts sagen.
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Rekrut84

Wie hier schon richtig gesagt wurde gilt das Arbeitsplatzschutzgesetz. Demnach ruht das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Wehrdienstes. In dieser Zeit wird auch die Zugehörigkeit zum Betrieb nicht gelöst.
Nun wirst du vermutlich bedingt durch deine Weiterbildung in einem höheren Dienstgrad eingestellt und bist damit Eignungsübender.
Die Eignungsübung dauert, sofern du nicht freiwillig verlängerst, 4 Monate. Verbleibst du nach der Eignungsübung im Wehrdienst, so endet das Arbeitsverhältnis.
Wenn deine Bindungsklausel nur einen Zeitraum bis Ende März 2021 erfasst sehe ich da kein Problem. Was dein Vorgesetzter denkt ist relativ egal. Meistens beginnt die Bindungsfrist mit erfolgreicher Beendigung der Fortbildung. Die Frist lässt sich dann also ganz einfach berechnen.
Da gibt es dann auch nichts zu diskutieren.

BulleMölders

Ohne den tatsächlichen Wortlaut der einzelnen Verträge zu kennen, währe ich vorsichtig mit einer Bewertung.
Ich würde da auf jeden Fall mal einen Fachanwalt für Arbeitsrecht drüber schauen lassen.
Bevor der TE dann vor dem Scherbenhaufen steht und tatsächlich ein Strafzahlung leisten muss oder sich zumindest einem langwierigen Arbeitsrechts Prozess gegenüber sieht.
Test

Ralf

ZitatNun wirst du vermutlich bedingt durch deine Weiterbildung in einem höheren Dienstgrad eingestellt und bist damit Eignungsübender.
Nein, ganz sicher nicht, denn dann müsste er ein Studium haben, wir reden hier von einer Offiziereinstellung.
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Rekrut84

Zitat von: Ralf am 13. März 2021, 10:17:55
ZitatNun wirst du vermutlich bedingt durch deine Weiterbildung in einem höheren Dienstgrad eingestellt und bist damit Eignungsübender.
Nein, ganz sicher nicht, denn dann müsste er ein Studium haben, wir reden hier von einer Offiziereinstellung.

Stimmt, danke für den Hinweis.

@Ralf

Wenn die Frist wie er sagt Ende März diesen Jahres endet, besteht kein Problem, weil er wohl diesen Monat nicht mehr seinen Dienst antreten wird  :D

Sollte er den März des nächsten Jahres meinen, dann würde zumindest das Arbeitsplatzschutzgesetz greifen, sprich das Arbeitsverhältnis ruhen. Eine weitere Betriebszugehörigkeit bejaht die Rechtsprechung. So bestehen einige Rechte auch während dieser Zeit dort, wie das Wahlrecht zum Betriebsrat etc. Durch die Nichtauflösung der Betriebszugehörigkeit, ergibt sich meines Erachtens kein Verstoß gegen die Bindungsklausel.

Natürlich ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht der richtige Ansprechpartner und kein Internetforum.
Von einem Bewerber für die Offizierslaufbahn erwarte ich aber so viel Verstand, dass er sich derart rechtlichen Rat auch an kompetenter Stelle holt und nicht auf unbekannte User im Internet hört.  ;D

Burgi31

Danke für Eure Antworten.

Mir ging es tatsächlich nur um den Prozess der Bewerbung selbst, nicht aber um einen Ratschlag bezüglich meines Vertrages.

Natürlich werde ich das Ganze rechtlich prüfen lassen, denn mein neuer Chef liegt laut Vertrag mit seiner Festsetzung bis nächstes Jahr daneben.

Aber es sollte klappen, da bin ich mir sicher.  ;)

Grüße

Burgi31

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