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TG3: Anerkennung von Altwohnung

Begonnen von funker07, 16. Oktober 2020, 09:13:33

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funker07

Guten morgen zusammen,

Ich war jahrelang Kasernenschläfer ohne anerkannte/berücksichtigungsfähige Wohnung, hab aber eine eigene Wohnung an meinem Heimatort (die ich mir nach Diensteintritt genommen habe).
Am Dienstort war ich Kasernenschläfer, bis ich mir dort vor ca 2 Jahren eine eigene Wohnung genommen habe (habe also zwei Wohnungen, die ich selbst zahle).
Diese Wohnung am Dienstort wurde auch anerkannt.
Ich bin dann versetzt worden und am neuen Dienstort TG3-Empfänger.

Jetzt möchte ich meine Wohnung am alten Dienstort aufgeben und die Wohnung in der Heimat anerkennen lassen.
Laut GAIP und anderen Threads hier im Forum (z.B. der) ist ein Umzug während Bezug von TG auch kein Problem, die neue Wohnung wir automatisch anerkannt.
Bei mir ist die "neue" Wohnung bzw der zugehörige Mietvertrag aber älter als die anerkannte Wohnung am alten Dienstort.

Kann es Probleme mit der Anerkennung geben, weil ich die Wohnung am Heimatort schon länger habe?

Ich könnte/müsste für die Anerkennung einen Mietvertrag einreichen, der schon seit einigen Jahren besteht und ich bin am Heimatort (und am alten Dienstort) mit Nebenwohnsitz gemeldet. Hauptwohnsitzt ist, dem Melderecht bei ledigen SaZ/BS entsprechend, der neue Dienstort.
Beide Wohnungen stehen in keinem räumlichen Zusammenhang zum neuen Dienstort.

Meine Sorge ist, dass es Probleme geben könnte und ich plötzlich ohne anerkannten Wohnsitz dastehe.
Dass ich Reisekosten nur entsprechend der Entfernung zu ursprünglich anerkannten Wohnung bekomme ist mir bewusst.

LwPersFw

In der Vorschrift steht

"309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten,
für den die Zusage der UKV nicht erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen),
auf die Lage der Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an. Maßgeblich ist hierbei nur,
dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."


Da steht nichts dazu ... seit wann das Verfügungsrecht über die Wohnung besteht, in die umgezogen wird.

Sie zeigen beim Pers die Auflösung der aktuellen berücksichtigungsfähigen Wohnung als ständigen Wohnsitz an und das dafür nun diese Wohnung Ihr ständiger Wohnsitz ist.

Dann Beantragung Berücksichtigungsfähigkeit beim BAPersBw mit
allen in diesem Fall vorgesehen Unterlagen:
+ letzte TG-Abrechnung
+ Anerkennung der aktuellen Wohnung für die TG bezogen wird
+ Meldebescheinigung für die "neue" Wohnung
+ Mietvertrag neue Wohnung

Da das TG nicht höher sein kann, als vor dem Umzug... spricht auch aus diesem Grund nichts gegen die Anerkennung.
Und außerdem ziehen Sie ja auch real um, denn Sie bringen ja den Hausstand aus der aufzulösende Wohnung in die andere Wohnung.

Und zuletzt ... melderechtliche Vorgaben haben auf das TG-Recht keine Auswirkung.

Außer, dass eine ggf. zu zahlende Zweitwohnungssteuer auch erstattet werden kann.





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

funker07

Ich muss den doch etwas älteren Thread mal für n Feedback ausgraben.

Die Erklärungen von LwPersFw waren (wie eigentlich erwartet) komplett richtig, danke dafür.
Es hat zwar wegen ein paar Abstimmungsfehlern und Bearbeitungszeiten länger gedauert, aber am Ende hat es funktioniert.

Wichtig ist, dass die vom TG finanzierte Unterkunft nicht in SASPF eingetragen wird (und natürlich auch nicht anerkannt).
Wer am Dienstort mit Erstwohnsitz gemeldet ist, reicht natürlich zur Abmeldung der alten Wohnung eine Meldebescheinigung ein, auf der die TG-Wohnung als Erstwohnitz steht.
Hier muss der PersFw/Spieß/S1 dann etwas aufmerksam sein.

Letztendlich hat es funktioniert, meine Wohnung anerkennen zu lassen, die Nebenwohnsitz ist und vor der Versetzung bestand.

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