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TG-Wohnung

Begonnen von Münchner57, 13. April 2022, 19:17:06

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Münchner57

Guten Tag zusammen.

Ich habe eine unübliche frage, konnte auch diesbezüglich nichts nachlesen.

Zu mir: Ich wohne nun seit etwa einem Jahr in einer TG-Wohnung.
Beabsichtige auch weiterhin in der Region zu bleiben 3+5 Regel.
Möchte meinen Lebensmittelpunkt an meiner berücksichtigubgsfähigen Wohnung behalten.

Nun meine Frage / Problemstellung.
Derzeit sehe ich mich nach Kapitalanlagen um. Möchte mir eine Wohnung zulegen und vermieten. Ist es möglich eine Wohnung / haus am Dienstort zu kaufen dies zu vermieten oder gar selbst zu beziehen (als TG-Wohnung) ohne den TG-Anspruch zu verlieren ?

Möchte mich natürlich auch nicht illegal bereichern. Für mich macht rein rechnerisch keinen Unterschied, ob ich eine Wohnung vermiete und parallel eine TG Wohnung besitze, oder ob ich selbst in die gekaufte  Wohnung ziehe und mir das TG weiter gezahlt wird.

Hoffe ihr könnt mir hierbei helfen oder ggf. einige Tipps mit an die Hand geben.

Andi8111

Das ist weder unüblich, noch selten.

Das Bundesverwaltungsgericht sagt dazu:

"Wohnt er in einer Wohnung, deren Eigentümer er ist, sind notwendig diejenigen Kosten, die ausschließlich durch das Bewohnen verursacht werden. Dies sind die durch die Nutzung der Wohnung verursachten Nebenkosten in der Höhe, in der sie gemäß der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung) im Falle der Vermietung auf den Mieter umgelegt werden können. Zu den notwendigen Kosten gehören dagegen nicht die Kosten des Erwerbs und der Finanzierung der Wohnung, die im Falle der Vermietung typischerweise in der Form des Mietzinses erhoben werden." Urteil vom 19.02.2009 -
BVerwG 2 C 42.07

Münchner57

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Hab mir das Urteil mal durchgelesen, hört sich für mich so an: Bei dem bewohnen von Eigentum erhält man weiterhin TG + RBH und anstelle der Miete einer TG Wohnung werden die Nebenkosten des Eigentums gezahlt. Habe ich das so richtig verstanden ?


LwPersFw

Findet sich auch in der A-2212/1, Nr 434


Aber aufpassen...

"Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von TG ist gemäß Satz 2 nicht nur die Beibehaltung einer Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort,
sondern auch die laufende Führung mehrerer Haushalte, was aber keine ständige bzw. überwiegende Nutzung der anderen Wohnung/-en voraussetzt.

Dies ist aber jedenfalls nicht mehr der Fall, wenn die Wohnung nur mit dem reinen Zweck des Erhalts von Eigentum bzw. Besitz an ihr beibehalten wird
oder sie nur den Charakter einer sporadisch genutzten Ferienwohnung hat oder sogar der Besitz in Gestalt von (Unter-)Mietverhältnissen aufgegeben wird.

Indizien für nur eine Haushaltsführung sind u. a. die Wahl einer großen neuen Wohnung, die dauerhafte Aufnahme von an diesem Wohnort ihren Beruf ausübenden
Ehepartnern bzw. Lebenspartnern sowie eine nur seltene Rückkehr an die alte Wohnung.

Im Rahmen der Einzelfallprüfung haben Anspruchsberechtigte die Führung von mehreren Haushalten zu belegen."



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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