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SÜG - Rechte der betroffenen Person und der mitbetroffenen Person

Begonnen von sügemehl, 28. April 2022, 19:22:36

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sügemehl

Guten Abend zusammen!

Hoffentlich kann mir hier ein erfahrener S2 o.ä. helfen, ich habe eine Frage zur Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen.

Bei den höheren SÜs wird ja auch der Partner oder die Partnerin mitbetrachtet, dessen Daten im Formular mit angegeben werden und die Bereitschaft zu Überprüfung muss mitgeteilt werden.

Meine Frage zielt nun darauf ab, ob der Partner oder die Partnerin (zivil, nicht öffentlicher Dienst) das Recht hat, diese Zustimmung zur Überprüfung zu widerrufen und dies dann auch wahrgenommen und umgesetzt wird.
§6 des SÜG konnte mir hier nicht weiterhelfen. An sich macht man sich ja bewusst "gläsern". In Zeiten von DSGVO etc. kann ich mir durchaus vorstellen, dass es hier nicht nur das Recht auf Auskunft gibt, sondern ggf. weitreichendere Rechte.

Wie sieht das ganze beim direkt Betroffenen aus? Ist die Bereitschaft einer Überprüfung > Ü1 eine Dienstpflicht? Oder kann ich eine Überprüfung ablehnen? Oder gar im Nachhinein meine Einwilligung widerrufen?

Mögliche Konsequenzen sind klar. Jedoch gaben meine Recherchen derzeit nichts her, was die Möglichkeit gibt, die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung zu unterbinden.
Stichwort "Niemand muss sich selbst belasten" o.ä.


Mir ist bewusst, dass das eine sehr theoretische Frage ist. Interessant ist es dennoch.

MkG
Sügemehl

SolSim

Natürlich können Sie oder Ihre Partnerin ihr Einverständnis zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung widerrufen.
Dann liegt ein Verfahrenshindernis vor und es erfolgt keine Überprüfung.

Konsequenz daraus ist dann, dass Sie nicht auf einem Dienstposten verwendet werden können, welcher eine Sicherheitsüberprüfung voraussetzt.


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