Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

„Ansparen“ der RBH § 3 TG

Begonnen von Ethereum, 13. Mai 2022, 04:48:43

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Ethereum

Guten Morgen,

ist es möglich den Anspruch der 14 tägigen Reisebeihilfen ,,anzusparen"? Hier gibt es diffuse Aussagen im Kameradenkreis.

Als Bespiel: Im Monat April fuhr ich nur ein Wochenende mit dem PKW von meinem Dienstort an meinen Wohnort und rechnete den Monat auch entsprechend ab. Verfielen mir nun 1-2 RBH, oder darf ich diese im Folgemonat abrechnen?

Also im im Folgemonat jedes Wochenende als RBH angeben?

Laut § 8 BRKG würde ich sagen es ist möglich.



elchefus1

Moin,

6 Zu § 5: Reisebeihilfen für Heimfahrten
6.1 Zu Absatz 1
601. Ein Anspruch auf die Gewährung einer Reisebeihilfe besteht nunmehr für je 14 Tage des
Trennungsgeldanspruchs unabhängig vom Familienstand. Durch den Verweis auf § 8 BRKG entfallen
auch die bisherigen starren Anspruchszeiträume. Dem bzw. der Berechtigten wird so die Möglichkeit
eröffnet, Heimfahrten anzusparen.


Ein Anspruch auf eine Reisebeihilfe kann nur entstehen, wenn dem bzw. der Berechtigten im
Anspruchszeitraum für zumindest einen Tag Trennungsreise- bzw. Trennungstagegeld gezahlt wird.
Die angesparten Reisebeihilfen unterliegen keiner Verfristung, sie können während der gesamten
Dauer der Maßnahme in Anspruch genommen werden.


Die Anspruchszeiträume nach ,,altem Recht" enden alle am 31. Mai 2020. Alle Berechtigten erhalten
für den Anspruchszeitraum bis zum 31. Mai 2020, unabhängig von der Länge dieses
Anspruchszeitraums, eine Reisebeihilfe. Diese muss in diesem Anspruchszeitraum begonnen werden.


Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau