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TG §6 Empfänger, oder nicht?

Begonnen von Jenny456, 22. Juni 2023, 15:16:06

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Jenny456

Schönen guten Tag an das Forum,

Wenn man mit anerkanntem Hausstand (leidg / 35 Km entfernt / kein TG Empfänger) versetzt wird, ist man an dem neuen Dienstort (200Km entfernt) TG Empfänger.
Wenn man dann an den alten Dienstort zurück versetzt wird, ist man dann automatisch §6 TG Empfänger? Der Hausstand wurde nicht verändert - Dann antsprechend wieder 35 Km entfernt.

Besten Dank, falls es jemand weiss...

LwPersFw

Zitat von: Jenny456 am 22. Juni 2023, 15:16:06

Wenn man mit anerkanntem Hausstand (ledig / 35 Km entfernt / kein TG Empfänger) versetzt wird, ist man an dem neuen Dienstort (200Km entfernt) TG Empfänger.


Wenn die UKV nicht, bzw. mit aufschiebender Wirkung zugesagt wurde - ja


Zitat von: Jenny456 am 22. Juni 2023, 15:16:06

Wenn man dann an den alten Dienstort zurück versetzt wird, ist man dann automatisch §6 TG Empfänger? Der Hausstand wurde nicht verändert - Dann entsprechend wieder 35 Km entfernt.


Ja, da Sie wieder mit Standortwechsel versetzt werden, wenn die UKV nicht, bzw. mit aufschiebender Wirkung zugesagt wird.



Den sog. "verbrannten Standort" gibt es nicht mehr.


"BMVg

Stellungnahme
des Bundesministeriums der Verteidigung
zum Jahresbericht 2016
des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
vom 07.06.2017

Aufgrund von zwei Beschlüssen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen aus den Jahren 2012 und 2013 besteht für Pendlerinnen und Pendler kein Anspruch
auf Trennungsgeld (mehr), wenn im Falle einer Rückversetzung an einen früheren Dienstort für diesen – zu irgendeinem Zeitpunkt – bereits die Zusage der
Umzugskostenvergütung erteilt worden war, auch wenn diese nicht genutzt wurde. Das führte, wie bereits im vergangenen Berichtsjahr geschildert, zu Unmut.

Zur Umsetzung dieser Rechtsprechung hatte das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr – Kompetenzzentrum Travel
Management im Jahre 2015 die das Trennungsgeld abrechnenden Bundeswehrstellen angewiesen, alle Antragsteller zu befragen, ob sie an ihren aktuellen Dienstort
bereits zu einem früheren Zeitpunkt mit Zusage der Umzugskostenvergütung versetzt worden waren. Die Antragsteller wurden zur Vorlage entsprechender Unterlagen,
etwa der Personalverfügungen, aufgefordert. Manche der Betroffenen können diese Anforderung nicht erfüllen, da sie diese Unterlagen nicht mehr haben.

Zu Recht berufen sie sich auch auf die abgelaufene sechsjährige Aufbewahrungspflicht der Personalakten nach der Personalaktenverordnung Soldaten. Zwischenzeitlich
entstanden Verzögerungen bei der Trennungsgeldabrechnung wegen fehlender Personalakten. Deshalb hat das Verteidigungsministerium der vom Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen angeordneten Praxis zugestimmt, dass in diesen Fällen die trennungsgeldabrechnenden Stellen berechtigt sind,
die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Beschäftigungsdienststelle oder der zentralen Personalbearbeitenden Dienststelle (Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr) anzufordern.

Trennungsgeldempfängern, die bereits eine Unterkunft am früheren Dienstort unterhalten und einen doppelten Haushalt führen, sogenannten Wochenendpendlern,
wird auch nach der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen Trennungsgeld weiter gewährt. Kein Trennungsgeld erhalten hingegen
Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung
und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.


Stellungnahme BMVg

Mit der Umsetzung des Wahlrechtes (3+5 Regelung) zu einem noch festzusetzenden Stichtag werden frühere Versetzungen nicht mehr betrachtet und es entfällt die unterschiedliche Behandlung. "





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jenny456

Kein Trennungsgeld erhalten hingegen Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung
und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.


Das würde doch dann aber TG 6 ausschliessen, oder?

LwPersFw

Zitat von: Jenny456 am 22. Juni 2023, 15:47:31
ZitatKein Trennungsgeld erhalten hingegen Soldatinnen und Soldaten, die nach Versetzung an einen früheren Standort, für den bereits eine Zusage der Umzugskostenvergütung besteht, täglich zwischen Wohnung
und Dienstort pendeln, sogenannte Tagespendler. Die unterschiedliche Behandlung von Tages- und Wochenendpendlern sollte zu Gunsten der Tagespendler angeglichen werden.

Das würde doch dann aber TG 6 ausschliessen, oder?

Zitat von: LwPersFw am 22. Juni 2023, 15:40:35

Stellungnahme BMVg

Mit der Umsetzung des Wahlrechtes (3+5 Regelung) zu einem noch festzusetzenden Stichtag werden frühere Versetzungen nicht mehr betrachtet und es entfällt die unterschiedliche Behandlung. "[/i]

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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