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Organisation des Verpflegungswesen der BW – gestern und heute

Begonnen von OberstabsSteiger, 05. November 2023, 14:15:10

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F_K

@ FU:

Ein Offizier sollte klare Sprache / Worte nutzen:

- Einen Rechtsanspruch auf eine TrKü hat der BS / SaZ nicht.
- Eine vorhandene TrKü darf vom BS / SaZ genutzt werden, er muss diese aber nicht nutzen.

Dein letztes Statement ist wie "Bäume sind manchmal grün" - zwar nicht falsch (sondern eher richtig), aber trägt nichts zum Thema bei.

FoxtrotUniform

Zitat von: F_K am 14. November 2023, 08:12:46
@ FU:

Ein Offizier sollte klare Sprache / Worte nutzen:

- Einen Rechtsanspruch auf eine TrKü hat der BS / SaZ nicht.
- Eine vorhandene TrKü darf vom BS / SaZ genutzt werden, er muss diese aber nicht nutzen.

Dein letztes Statement ist wie "Bäume sind manchmal grün" - zwar nicht falsch (sondern eher richtig), aber trägt nichts zum Thema bei.
Danke für diesen Einblick und diesen gehaltvollen Beitrag.

Leider sind beide deiner Strichaufzählungen unzutreffend (ich darf an deinen einleitenden Satz erinnern):

-Alleine der Status impliziert nicht, ob eine Verpflichtung zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung und damit ein gesetzlicher Anspruch auf Bereitstellung von GemVpfl besteht (ein Anspruch auf die Existenz einer TrKü besteht grundsätzlich nie) und
-die Berechtigung zur Nutzung des Angebots einer Gemeinschaftsverpflegung ergibt sich nicht aus der reinen Existenz einer TrKü.

Fassen wir doch einfach zusammen, dass berechtigten Verpflegungsteilnehmern im Sinne der durch BMVg und BAIUDBw herausgegebenen Regelungen, mit Blick auf die Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn, das BGM und die Attraktivität des Dienstes, die GemVpfl ebenfalls angeboten wird, sofern die materielle und personelle Kapazität der TrKü ausreicht.

Da hätte ich mehr erwartet, als einfach - mal wieder - andere Forenteilnehmer zu diskreditieren.

Jetzt belasse ich es aber tatsächlich dabei.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

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