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Reisebeihilfe Flug

Begonnen von Nutcho, 28. November 2020, 19:31:30

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Nutcho

Guten Tag,
Kurze Frage:
Flugtickets werden ja i.H.v. der günstigsten 2. Klasse Bahnfahrt erstattet.
Angenommen Flugticket kostet 250€.
Bahnfahrt kostet pro Strecke 145€, also 290€ ingesamt. Bekomme ich dann die 250€ fürs Flugticket erstattet  im Rahmen meiner Familienheimfahrt der Reisebeihilfe?


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Andi8111

Aus der Trennungsgeldverordnung:
"Wurde die Heimfahrt mit dem Flugzeug in der niedrigsten Flugklasse durchgeführt, werden die Kosten erstattet, wenn die Buchung wirtschaftlich war. Dies bedeutet, dass höchstens die Kosten einer Bahnfahrkarte der 2. Klasse erstattungsfähig sind. "

Wenn also Hin- und Rückflug zusammen 250 Euro gekostet haben, werden die Kosten i.H.d. Fahrpreises der 2. Klasse der Bahn erstattet. Wenn das 145€ pro Strecke sind, sind es natürlich höchstens 250 Euro.

Nutcho

Angenommen, dass das Flugticket mehr gekostet hat, dann bekomm ich die Differenz erstattet, richtig?


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Andi8111

Wenn das Flugticket 1000 Euro kostet, dann bekommst du nur DEN PREIS FÜR DIE BAHNFAHRT 2. KLASSE erstattet.

Nutcho


BulleMölders

Sie bekommen max. den Preis des billigsten Bahntickets erstattet. In Ihrem Beispiel 250 € wenn der Flug mehr kostet zahlen Sie das aus eigener Tasche. Wenn der Flug weniger kostet, bekommen sie max. die Kosten des Fluges erstattet. Also bei Kosten von 230 € gibt es auch nur 230 € erstattet, auch wenn das billigste Bahnticket 250 € kostet.

Sven21287

Aus gegebenen Anlass habe ich eine Frage:
Meine Rechnungsführerin sagt mir, dass unabhängig von Reisemittel nur 130€ erstattet werden, obwohl die Webseite von BVA und auch die Meinung hier im Thread was anderes sagt.
Was mache ich nun?

F_K

Pro Strecke / Fahrt, ggf. also 2 x (Hin- und Rückfahrt).

F_K


Sven21287

Ich habe für hin und Zurück einen Flug gebucht, dazu sagte sie mir, dass auch nur 130 erstattet werden, obwohl die günstigste 2. Klasse Bahnverbindung knapp 300€ sind und der Flug 180€.

FoxtrotUniform

Zitat von: Sven21287 am 13. November 2023, 16:34:56
Ich habe für hin und Zurück einen Flug gebucht, dazu sagte sie mir, dass auch nur 130 erstattet werden, obwohl die günstigste 2. Klasse Bahnverbindung knapp 300€ sind und der Flug 180€.
Abrechnung abwarten und fristgerecht Widerspruch einlegen. Das ist unzutreffend. Allerdings wird eine ggf. fiktiv erstattete BahnCard berücksichtigt.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

#11
"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden bei Nutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe der Auslagen der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet. Mögliche Fahrpreisermäßigungen, wie beispielsweise BahnCards, werden dabei berücksichtigt. 


Für Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug erhalten Sie 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Dieser Betrag gilt für die Hin- und Rückreise. "

Der 1. Absatz entspricht § 4 BRKG
Der 2. Absatz entspricht § 5 BRKG

i.V.m. § 8 BRKG ...

"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Geschäftsort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 genannten Betrages gewährt"

... auf den in § 5 TGV verwiesen wird


Merkblatt auf bundeswehr.de

Siehe auch die Erläuterungen in der A-2212/1 "Anwendung der Trennungsgeldverordnung"

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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