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G-Akten Anforderung und Vergabe Gesundheitsziffer

Begonnen von n111282, 30. Juni 2024, 18:46:46

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n111282

Hallo Kameraden,

bin derzeit nah an meinen Familienwohnsitz kommandiert für ca. 6 Monate. Dazu 2 Fragen:

Inwiefern besteht die Möglichkeit meine G-Akte an meinen derzeit zuständigen Sanitätsbereich zu senden, bzw. diese anzufordern. Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage? Soweit ich das in Erinnerung habe gilt G-Akte als Personalakte. Mein alter Arzt ist grauenhaft. Keine Physio und jetzt ist was durchgerissen. Würde gerne wissen ab wann das Anrecht besteht die G-Akte an den neuen Sanitätsbereich zu holen und diese auch einzufordern.

Kann man ebenfalls beim Facharzt für eine Verwendungsfähigskeitsfestellung eine Gesundheitsziffer anfordern/einfordern oder hat das der Truppenarzt zu entscheiden ob eine angefordert wird oder nicht. 

Nächste Frage splittet sich in zwei. Bei Untersuchung einer Verwendungsfähigkeit (90/5), in dem ich mit dem Ergebnis nicht einverstanden wäre.
Sprich im Vorfeld: Empfehlung der Gesundheitsziffer durch einen Facharzt oder 2. Frage vergeben durch Truppenarzt... Besteht die Möglichkeit sich eine Zweitmeinung einzuholen. Schließlich habe ich als Soldat selbst keine Freie Arztwahl.

Ich habe mich im Vorfeld schon gefragt wie ich einem Arzt das vertrauen entziehen kann. Letztlich bin ich nur zur Antwort gekommen, den Beschwerde weg zu gehen, was ebenso dazu führen würde das meine Gesundheitsdaten an einen meiner Disziplinarvorgesetzten. Kennt sich jemand damit aus?

Vielen Dank für die Antworten.

Auf bald.


F_K


n111282

1. Frage: Ab wann wechselt die G-Akte den Standort/Sanbereich (Kommandierung?/Zeitbegrenzung?)
2. Frage: Kann man diese für den neuen Sanbereich anfordern)
3. Frage: Kann man auf eine Empfehlung einer Gesundheitsziffer beim Facharzt bestehen?
4. Frage: Kann man sich ein zweites Urteil einholen? Truppenarzt, sowie Facharzt?
5. Wie funktioniert der Vertrauensentzug eines Facharztes?

BulleMölders

Zu Frage 1: Zu meiner Zeit wurde bei Versetzung die G-Akte mit den Personalpapieren an die neue Einheit gesandt. Bei einer Kommandierung habe ich die G-Akte in einem Verschlossenen Umschlag mit bekommen und ha diese dann bei Notwendigkeit mit in den behandelnden SanBereich genommen und dort verbleib diese bis die Behandlung abgeschossen war oder die Kommandierung endete. Dann habe ich sie wieder bekommen und weiterging aufbewahrt oder nach Rückkehr wieder in meiner Stammeinheit abgegeben. Kleiner Tipp Aushändigung der G-Akte an andere immer nur gegen Empfangsbekenntnis.

F_K

3. Antwort: Nein, der TrArzt vergibt GZ
4. Antwort: Nein
5. Antwort: "Vertrauen entziehen" ist eine Lateinenparole, mehr nicht.
TrArzt wird, wie ein DV auch, dienstlich "gestellt"- und dann hat man Diesen.

Ralf

Zitat von: BulleMölders am 01. Juli 2024, 07:48:28
Zu Frage 1: Zu meiner Zeit wurde bei Versetzung die G-Akte mit den Personalpapieren an die neue Einheit gesandt. Bei einer Kommandierung habe ich die G-Akte in einem Verschlossenen Umschlag mit bekommen und ha diese dann bei Notwendigkeit mit in den behandelnden SanBereich genommen und dort verbleib diese bis die Behandlung abgeschossen war oder die Kommandierung endete. Dann habe ich sie wieder bekommen und weiterging aufbewahrt oder nach Rückkehr wieder in meiner Stammeinheit abgegeben. Kleiner Tipp Aushändigung der G-Akte an andere immer nur gegen Empfangsbekenntnis.
Die G-Akte wird nicht mehr ausgehändigt, sie wird versandt. Bei den Kommandierungen auf Lg steht oftmals im Trainingskatalog, dass die G-Akte nicht mitzuführen ist und verbleibt. Zuständig ist und bleibt das dem StTrTl zugeordnete SanVersZ oder wie es auch heißt. Auch dort sind idR mehrere Ärzte, so dass man durchaus mit dem Leiter / der Leiterin dort ein Gespräch führen kann und seine Vorbehalte gegen den behandelnden Arzt / die Ärztin vorbringen kann.
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Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Ralf am 01. Juli 2024, 08:34:44
Zitat von: BulleMölders am 01. Juli 2024, 07:48:28
Zu Frage 1: Zu meiner Zeit wurde bei Versetzung die G-Akte mit den Personalpapieren an die neue Einheit gesandt. Bei einer Kommandierung habe ich die G-Akte in einem Verschlossenen Umschlag mit bekommen und ha diese dann bei Notwendigkeit mit in den behandelnden SanBereich genommen und dort verbleib diese bis die Behandlung abgeschossen war oder die Kommandierung endete. Dann habe ich sie wieder bekommen und weiterging aufbewahrt oder nach Rückkehr wieder in meiner Stammeinheit abgegeben. Kleiner Tipp Aushändigung der G-Akte an andere immer nur gegen Empfangsbekenntnis.
Die G-Akte wird nicht mehr ausgehändigt, sie wird versandt. Bei den Kommandierungen auf Lg steht oftmals im Trainingskatalog, dass die G-Akte nicht mitzuführen ist und verbleibt. Zuständig ist und bleibt das dem StTrTl zugeordnete SanVersZ oder wie es auch heißt. Auch dort sind idR mehrere Ärzte, so dass man durchaus mit dem Leiter / der Leiterin dort ein Gespräch führen kann und seine Vorbehalte gegen den behandelnden Arzt / die Ärztin vorbringen kann.

Um @Ralf zu ergänzen...

Ein Versand erfolgt bei Kommandierungen i.d.R. (=bedeutet auch dann nicht immer) erst ab einem Zeitraum über 3 Monate ( ergibt sich aus C1-800/0-4008 , Nr. 646 ).

Grundsätzlich sind wehrmedizinische Begutachtungen durch die jeweils primär zuständige SanEinr durchzuführen. Dies wird i.d.R. die SanEinr sein, die der Stammeinheit zugeordnet ist.
In begründeten Einzelfällen kann die zuständige SanEinr die Begutachtung delegieren.

Wer Probleme mit Maßnahmen oder Entscheidungen im Rahmen der Gewährung der utV hat, kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 WBO grundsätzlich den Beschwerdeweg beschreiten und um Abhilfe bitten.

Wie hier "Maßnahmen oder Entscheidungen" definiert sind, kann man in der C-2162/3 , Nr. 110 nachlesen.


Wichtig:

Das Ergebnis wehrmedizinischer Begutachtungen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) grundsätzlich selbst nicht anfechtbar, sondern stellt lediglich
einen vorbereitenden, verfahrensinternen Schritt für die Entscheidung der personalbearbeitenden
Stelle dar. Eine Beschwerde gegen das Ergebnis einer wehrmedizinischen Begutachtung ist somit
grundsätzlich unzulässig.

Erst gegen die auf die ärztliche Stellungnahme gestützte Verwendungsentscheidung der
personalbearbeitenden Stelle
können die Betroffenen Rechtsmittel einlegen.
Hierbei handelt es sich um eine Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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