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hib-Meldung 283/2024 vom 25.04.2024: Entschädigungsrecht (BVG/SGB XIV)

Begonnen von Thomi35, 08. Juli 2024, 14:12:59

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Thomi35

25.04.2024

Arbeit und Soziales — Antwort — hib 283/2024

Entschädigungsrecht führt nicht zum Verlust von Ansprüchen

Berlin: (hib/CHE) Die Ablösung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) durch das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch) zum 1. Januar 2024 führt nicht zu einem Verlust von Ansprüchen. Das betont die Bundesregierung in einer Antwort (20/11111) auf eine Kleine Anfrage (20/10874) der CDU/CSU-Fraktion.

Grundsätzlich würden für Betroffene, die das Bundesversorgungsgesetz als Grundlage ihrer zukünftigen Ansprüche wählen, die Leistungen nach dem BVG auch nach dem 31. Dezember 2023 weiterhin erbracht. ,,Allerdings werden die Geldleistungen addiert und um 25 Prozent erhöht. Der 25-prozentige Zuschlag ist ein pauschaler Ausgleich für Leistungsansprüche, die möglicherweise bei der Weitergeltung des BVG noch hätten entstehen können, im SGB XIV aber nicht mehr berücksichtigt werden." Der sich nach Addition und Zuschlag ergebende Gesamtbetrag werde dann als Geldleistung monatlich ausgezahlt. Damit sei es nicht mehr möglich, einzelne Teilbeträge einer bestimmten Leistung zuzuordnen. Im Dezember 2023 bezogene befristete Geld- oder Sachleistungen könnten grundsätzlich auf Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Befristung weiter nach dem BVG beziehungsweise einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, bezogen werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033, erläutert die Bundesregierung. Anders sei dies nur, wenn die betroffenen Leistungen mindestens gleichwertig nach dem SGB XIV erbracht werden könnten. In diesem Fall erfolge die Gewährung nach dem SGB XIV.

Generell seien Neufeststellungen bei Besitzstandsfällen gemäß nur in zwei Fällen möglich: zur Feststellung der Anspruchsberechtigung und/ oder des Grades der Schädigungsfolgen. ,,Mit der Neufeststellung ist automatisch ein Wechsel in das neue Recht verbunden. Die Neufeststellung kann auf Antrag oder von Amts wegen - und somit mit dem entsprechenden Ermessensspielraum der Behörde - erfolgen", heißt es in der Antwort weiter.

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