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BFD Übergangsgebührnisse - Handelt es sich um Vollzeitmaßnahme od. nicht ?

Begonnen von SubZero555, 26. August 2024, 00:38:00

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SubZero555

Guten Tag,

ich bin seit dem 01.07.2024 in DZE und ab dem 01.09.2024 beginnt für mich ein 12 Monatiger Lehrgang zum Betriebswirt (kein Studium).
Der Lehrgang ist ein Wochendlehrgang.
Die Zeiten sind :
FR 0830- 1730
SA 0830 -1730

Nach meinen BFD-Berater liegt hierbei keine Vollzeitmaßnahme gemäß § 15 Abs. 4 BFöV vor.
Ich weiß aber, dass in gewissen Fällen auch die Vorschrift A1-1355/0-5019 zu beachten ist. Nach dieser Vorschrift kann es bspw. sein, dass ein Studium als Vollzeitmaßnahme gilt, sofern pro Semester mind. 30 CP erworben werden können. Da mir der gesamte Inhalt der Vorschrift nicht vorliegt, vermute bzw. hoffe ich , dass es evtl. auch Ausnahmen für meinen Lehrgang geben könnte ? Vllt auch aus anderen Vorschriften ?

Mein Beitrag hier dient also der Sicherstellung, ob mein BFD-Berater mit seiner Einordnung (keine Vollzeitmaßnahme) richtig liegt und mir damit wirklich kein Bildungszuschuss (100% Übergangsgebührnisse) zusteht.
Für eine Rückversicherung wäre ich dankbar.

( In der bisherigen Historie gab es leider mehrere Anlässe, die begründete Zweifel am Urteil meines BFD-Beraters haben aufkommen lassen. Daher überhaupt der Beitrag hier. )

LwPersFw

Die Frage ist ja ob Ihre Maßnahme den Vorgaben der BFöV bzw. den Ausführungen in der A1-1355/0-5019 entspricht:

"5031. Sofern der zeitliche Umfang von Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 4 BFöV nicht
anhand
von Unterrichtsstunden bemessen wird, findet die Maßnahme in Vollzeitform statt, wenn die
Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d. h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an
vier Tagen, in Anspruch genommen wird
. Bei der Berechnung des zeitlichen Belastungsumfangs sind
Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht zu berücksichtigen, da diese Zeiten individuell differieren und
folglich nicht bestimmbar sind.

5032. Ein Studium findet dann in Vollzeitform statt, wenn gemäß Studienordnung für den
Studiengang der Erwerb von durchschnittlich 30 CP pro Semester vorgesehen ist. Eine Anrechnung
von Leistungen/CP (z. B. Anrechnung von 20 CP aus einem zuvor abgebrochenem Studium) stehen
bei Studiengängen im Sinne des Satzes 1 der Förderung in Vollzeitform nicht entgegen.

5033. Wird die reguläre Studienzeit überschritten, kann für Verlängerungssemester nur dann eine
Weiterförderung in Vollzeitform gewährt werden, wenn in dem jeweiligen Verlängerungssemester noch
30 CP erworben werden können. Wurde eine Prüfung bereits im vorangegangenen Semester abgelegt
und findet die Benotung erst im Folgesemester statt, gilt dies nicht als ,,Erwerb" von CP im Folgesemester."




§ 15 Abs. 4 BFöV

"(4) 1Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

2Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst."




Wenn Sie zu einem "Ja" kommen, Ihr Antrag aber abgelehnt wird... legen Sie fristgerecht Beschwerde ein. Dann wird es nochmals geprüft...

Aber vorher würde ich nochmals das Gespräch suchen...




Für mich sieht es aber so aus, als wenn der Berater recht hat...  da kein Studium und nur an 2 Tagen die Woche...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SubZero555

Ja. Nach ihren Ausführungen denke ich das auch. Also, dass der BFD-Berater recht hat.  Vielen Dank !  ;)

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