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Übergangsgebührnisse einbehalten aufgrund Diszi

Begonnen von D_s, 24. September 2024, 10:02:29

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FoxtrotUniform

Zitat von: Ralf am 28. September 2024, 13:19:36
Auch nicht anders als bei unterbliebene Beförderungen während diszpl. Ermittlungen.

...naja, auf dem Papier nicht. Auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch und man muss davon nicht seinen Lebensunterhalt, je nach Eingliederungsabsicht können das 100% der Einnahmen seien, bestreiten. Sauber ,,in dubio pro reo" ist das irgendwie auch nicht.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

LwPersFw

Zitat von: FoxtrotUniform am 28. September 2024, 15:19:50
Zitat von: Ralf am 28. September 2024, 13:19:36
Auch nicht anders als bei unterbliebene Beförderungen während diszpl. Ermittlungen.

...naja, auf dem Papier nicht. Auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch und man muss davon nicht seinen Lebensunterhalt, je nach Eingliederungsabsicht können das 100% der Einnahmen seien, bestreiten. Sauber ,,in dubio pro reo" ist das irgendwie auch nicht.

Der Soldat steht nicht ohne Geld da...

Bitte die § 82 bzw. § 126 WDO genau lesen.

Vollständig betroffen ist nur die Übergangsbeihilfe gem. § 12 SVG.

Die laufenden Bezüge max. bis 50 % und die Übergangsgebührnisse max. bis 30 %... wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

"...wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird..."




Bsp. : BesGrp A07 / ES 3 / ledig / kein weiteres Einkommen

hätte dann als ÜG noch mind. 70 % aus den letzten Bezügen : ca. 1800 €

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Anmerkung:

Wenn er freigesprochen wird, erhält er ja den Einbehalt zurück - es entsteht also kein (bleibender) Nachteil.

FoxtrotUniform

Danke LwPersFw.

Tatsächlich habe ich nicht nachgelesen, da hier geäußert wurde, diese seien gesperrt. Das wirft natürlich ein vollkommen anderes Licht auf die Sache.
Hochmut kommt vor dem Fall  ::)

justice005

Ich hatte mich missverständlich ausgedrückt. Gesperrt ist nur die Übergangsbeihilfe, nicht aber die sonstigen Bezüge. Diese können - wenn die Höchstmaßnahme droht - maximal zu 30% vorläufig einbehalten werden, vergl. § 126 II WDO.

didi62

Es geht wohl eher um die Übergangsbeihilfe!?!
Von den Übergangsgebührnissen kann gem. § 126 Abs. 3 WDO ein Betrag von max. 30 % einbehalten werden.
Die Übergangsbeihilfe wird jedoch gem. § 82 Abs. 2 WDO einbehalten.

Zitat§ 82 WDO
...

(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.

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