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Grundrente und Berufsschadensausgleich Anrechnung auf Pension

Begonnen von Guido-Ralf_Ummel, 15. November 2024, 10:06:43

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Guido-Ralf_Ummel

Hallo und danke für die Aufnahme,

ich komme aus NRW und bin nun in Pension (Dienstunfähig mit Ruhegehaltssatz von 65,19% und zusätzlich Versorgungsabschlag von 10,8%), nachdem ich nach der Bundeswehr bei einer Kommune als Beamter gearbeitet habe.
Nun bekomme ich wegen eines WDB-Falls eine Grundrente mit GdS 50 und dann sagte man mir ich könnte einen Berufsschadensausgleich beantragen.
Ist hier jemand in ähnlicher Situation (in NRW) und kann mir sagen, inwieweit die Leistungen dann nach dem BVG/SEG auf meine Pension angerechnet werden?
Es wäre ja unsinnig, wenn ich das ganze Verfahren bzgl. Berufsschadensausgleich durchziehen würde und dann den Betrag wieder von meiner Pension abgezogen bekomme.

Die Grundrente ist ja sicher dem Namen nach eine Rente, wie ist das dann mit dem Berufsschadensausgleich - zählt der auch als Rente?
Es gibt den § 68 LBeamt VG NRW, den ich gefunden, aber nicht verstanden habe.

https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=34825&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=664846

Danke für jede Hilfe!

LwPersFw

#1
Ich empfehle Ihnen, diese Frage der Stelle zu Stellen, von der Sie Ihre Pension gezahlt bekommen.
Denn diese wäre ja für einen mögliche Anrechnung auf Ihre Pension zuständig.
Auch muss diese Stelle Ihnen dann ja die entsprechende Rechtsgrundlage nennen können.

(Dabei ist ggf. zu beachten, dass ab 01.01.2025 der Berufsschadensausgleich nach BVG für Soldaten durch den Erwerbsschadensausgleich nach dem SEG ersetzt wird. https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40385.htm )

Da ab dem 01.01.2025 das SEG in Kraft tritt und über einen Antrag BSA erst danach entschieden würde, gelten m.E. die Vorgaben für den neuen Erwerbsschadensausgleich. Hier wäre dann beim BAPersBw zu erfragen, ob Sie als Pensionär überhaupt einen Anspruch hätten.






Bzgl. der Grundrente auf Grund der WDB gehe ich davon aus, dass Sie diese neben Ihrer Pension erhalten, ohne Anrechnung.
Denn bei den Berufssoldaten ist dies auch so, wenn sie in Pension gehen.
Die Grundrente wird zeitlebens ohne Anrechnung auf Besoldung und später Versorgungsbezüge gezahlt.

Auch hier gilt ab 01.01.2025 bei WDB das SEG.

Die Grundrente heißt dann : Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

https://www.buzer.de/gesetz/14945/b40374.htm

Bei einem GdS 50 ... ab 01.01.2025  =  837 € (steuerfrei)

ABER auch hier gilt: befragen Sie Ihre Pension zahlende Stelle ob in NRW etwas Anderes gilt !!
Ggf. erfolgt hier doch eine ganze oder teilweise Anrechnung...


Die vergleichbare Leistung im LBeamt VG NRW ist § 41 Unfallausgleich.

https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_detail?sg=0&menu=1&bes_id=34825&anw_nr=2&aufgehoben=N&det_id=664817

Und dort steht :

"(1) Liegt infolge eines Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 25 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Verletzte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich."




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

Danke für die Rückmeldung, doch ist ja genau bei der pensionsgebenden Stelle das Problem die Rheinischen Versorgungskassen.
Dort möchte man nur dann arbeiten, wenn man "gezwungen" wird, d.h. nach den Bescheiden des BAPersBw.

LwPersFw

Zitat von: Guido-Ralf_Ummel am 18. November 2024, 12:00:36
Danke für die Rückmeldung, doch ist ja genau bei der pensionsgebenden Stelle das Problem die Rheinischen Versorgungskassen.
Dort möchte man nur dann arbeiten, wenn man "gezwungen" wird, d.h. nach den Bescheiden des BAPersBw.

Behörden haben eine Auskunftspflicht.

Und Sie wollen ja nur wissen, ob die Leistungen nach Kapitel 2 und 6 SEG auf Ihre Pension angerechnet würden.

Ob Sie diese bereits beziehen und in welcher Höhe, ist für diese Fragestellung vollkommen irrelevant.

Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Auskunft zu einer möglichen Kürzung Ihrer Pension an Ihre Versorgungsstelle ( Einschreiben mit Rückschein ).

Bitten Sie um Antwort innerhalb von 14 Tagen.

Beziehen Sie sich auf § 25 Abs 1 , Satz 2  VwVfG NRW.


Sollte keine adäquate Antwort erfolgen, senden Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Leiter der Versorgungsstelle.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

Die rheinischen Versorgungskassen sind keine Behörde und ich habe mit denen schon viele Schlachten geschlagen und hier heißt es dann immer bzgl. Auskunft: das müssen wir nicht, dafür gibt es die Sozialverbände, nur welcher kennt sich in unseren Hyperspezialsachen aus?
Bei Beihilfeabrechnungen sind wir mittlerweile bei ca. 8 bis 9 Monaten - sogar bei vorherigen Genehmigungen sind wir bei 4 bis 5 Monate.

LwPersFw

Zitat von: Guido-Ralf_Ummel am 18. November 2024, 17:20:32

Die rheinischen Versorgungskassen sind keine Behörde...


"Rechtsform

Die Rheinischen Versorgungskassen sind eine Körperschaft des öffentlichen Rechts...

Die Rechts- und Versicherungsaufsicht über die Rheinischen Versorgungskassen übt das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen aus."


"Körperschaft des öffentlichen Rechts

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (KöR) ist eine juristische Person öffentlichen Rechts, die durch einen Hoheitsakt gegründet wird und für den Staat Aufgaben übernimmt.

Die KöR hat Rechte und Pflichten und darf somit klagen und verklagt werden. Ihre Bediensteten sind die Angestellten und Beamten des öffentlichen Dienstes."


Mehr kann ich Ihnen nicht helfen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

Ich hatte ja auch nach Erfahrungen von anderen Usern gefragt.
Danke trotzdem, auch wenn es nicht weitergebracht hat.
Dann warte ich mal ab.

LwPersFw

#7
Sie könnten doch auch einfach meine Empfehlung umsetzen... Sie haben doch nichts zu verlieren...  ;)

Denn die Chance das ein Landesbeamter aus NRW, mit dem selben Hintergrund, hier mitliest... ist doch gering...

Und bei Ihrer Frage geht es nicht um

ZitatHyperspezialsachen

sondern um die schlichte Frage ob die mögliche Zahlung

+ eines ESA
+ eines Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen

nach dem ab 01.01.2025 geltenden SEG durch die Bundeswehr dazu führt...

...das die Rheinischen Versorgungskassen Ihre Pension kürzen.
Ob dies erfolgt liegt ja nicht in der Verantwortung der Bundeswehr, sondern ausschließlich der Rheinischen Versorgungskassen, die die ggf. zutreffenden Rechtsnormen anzuwenden hätten.

Hier auf andere Stellen zu verweisen, die garnicht für die Umsetzung der Kürzung zuständig wären, ist doch unsinnig.

Wenn ich eine rechtliche Frage zur Kfz-Zulassung habe, frage ich ja auch die zuständige Kfz-Zulassungsstelle und nicht den Autoverkäufer...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

Problematisch ist auch, dass wenn ich dort eine Anfrage starte, man mich dann sogar zwingen kann, die beiden Sachen zu beantragen, wie ich mittlerweile gelesen habe.

Grundsätzlich ist natürlich noch die Frage, ob das in einem oder einigen wenigen Bundesländern einfach so möglich und rechtens ist, diese Sachen anzurechnen - von wegen Gleichheitsgrundsatz zu anderen ehemaligen Soldaten.

Guido-Ralf_Ummel

hier ist das ja gleich geregelt, wie in NRW

https://www.buzer.de/71_SVG.htm?m=/11_SEG.htm

nun ist die Frage, wie das Ganze in Absatz 2 gerechnet wird - eine Hilfe hier wäre ja schon mal ein Anfang - danke

LwPersFw

Zitat von: Guido-Ralf_Ummel am 20. November 2024, 14:13:51
Problematisch ist auch, dass wenn ich dort eine Anfrage starte, man mich dann sogar zwingen kann, die beiden Sachen zu beantragen, wie ich mittlerweile gelesen habe.


Wo ist dies rechtlich geregelt ? Welches Gesetz ? Welcher § ?

Und das die Grundrente, neu: § 11 SEG "Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen", bei Berufssoldaten nicht auf die Pension angerechnet wird, hatte ich bereits ausgeführt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

"(4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. "
nicht direkt gezwungen aber das Ergebnis ist das Selbe!
aber bitte nicht noch eine Diskussion.

wie gesagt geht es nun nur noch um die fiktive Berechnung aus meinem letzten Posting - Danke

LwPersFw

Zitat von: Guido-Ralf_Ummel am 25. November 2024, 11:43:11
"(4) Wird eine Rente im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. "
nicht direkt gezwungen aber das Ergebnis ist das Selbe!
aber bitte nicht noch eine Diskussion.

wie gesagt geht es nun nur noch um die fiktive Berechnung aus meinem letzten Posting - Danke

Nochmal ... die Grundrente gemäß BVG, neu § 11 SEG, die bei einer anerkannten WDB gezahlt wird ... wird bei Berufssoldaten nicht auf die Pension angerechnet.

Genauso wie dies nicht bei Landesbeamten NRW erfolgt, wenn sie die vergleichbare Leistung gemäß § 41 LBeamt VG NRW erhalten.



Und ein Berufsschadensausgleich, bzw. ab 01.01.2025 neu Erwerbsschadensausgleich gemäß § 37 ff SEG, ist keine Rente.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Guido-Ralf_Ummel

§ 41 LBeamt VG NRW bezieht sich aber doch nur für Unfälle in dem Bereich des LBeamtG, d.h. wenn ich im Dienst die Treppe heruntergefallen bin.
Der Unfall ist aber bei der Bundeswehr passiert - oder denke ich zu kompliziert.

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