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OvWa - Ausgleich von Mehrarbeit

Begonnen von AnonymOvWa, 18. November 2024, 19:42:06

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AnonymOvWa

Guten Abend liebes Forum,

ich bin oftmals als OvWa-Diensttuer eingesetzt. Jetzt habe ich mitbekommen, das der Umgang mit erwirtschafteten Mehrabeitsstunden von verschiedenen Einheiten, anders gehandhabt werden.

Beispiel 1: Ich leiste innerhalb der Arbeitswoche einen OvWa Dienst: Ich beginne meinen Dienst um 0730 und übergebe diesen 24h später wieder um 0730. Nun bin ich gesetzlich dazu verpflichtet in das Wachfrei zu gehen. Mir wird gemäß AZE-Tool Mehrarbeit abgezogen von 0730-1630, bedeutet ich verliere meine in der Nacht aufgebauten Stunden zum Teil.

Beispiel 2: Ich leiste innerhalb der Arbeitswoche einen OvWa Dienst: Ich führe alles so aus, wie in Beispiel aus. Gehe am nächsten Tag ebenso ins Wachfrei (0730-1630) verliere aber aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung keine aufgebauten Mehrarbeitsstunden und erwirtschafte so ein Mehrarbeitsstunden''plus'' von +15,0h.

Mir sind beide Besipiele in verschiedenen Einheiten bekannt. Bitte um Klärung des Sachverhaltes(Welches Beispiel ist rechtlich korrekt?). Sollte bereits diese Thema hier thematisiert worden, bitte ich um den Link um mich weiter in die Thematik einzulesen!

Vielen Dank im Voraus!

Al Terego

In Beispiel 2 wird nicht korrekt vorgegangen.

AnonymOvWa

Es gibt dazu aber eine Rechtslage, die ich morgen hier poste darauf wird sich bezogen..

Al Terego

Zitat von: AnonymOvWa am 18. November 2024, 20:24:18
Es gibt dazu aber eine Rechtslage, die ich morgen hier poste darauf wird sich bezogen..

Wieso morgen? Wenn es dazu eine anders lautende "Rechtslage" gibt, dann poste sie doch jetzt.

LwPersFw

Im Intranet gibt es eine Seite zur SAZV mit Beispielen zum Download.
Verfasst von der Ansprechstelle SAZV BMVg.

U.a. mit Beispielen zum Thema Wachdienst.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

AnonymousOvWa

So ich beziehe mich auf A-1420/34 Nummer 243:

Konnte die 11-stündige Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes, z. B. bei Wach- und
Sonderdiensten, nicht gewährt werden, so ist sie unmittelbar im Anschluss an den Dienst zu gewähren.
Für diese in der Regel während der routinemäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit einzuhaltende
Ruhezeit sind keine Ausgleichsansprüche aus Mehrarbeit einzubringen. Im Einzelfall können die
nächsten Disziplinarvorgesetzten die weitere Teilnahme am Dienst aufgrund dienstlicher Erfordernisse
in analoger Anwendung der Nr. 205 befehlen.

Also doch das o.g. Beispiel 2 richtig?

funker07

Die Auslegung 1 ist richtig, sagt zumindest die Ansperechstelle SAZV.
Einfach mal im Wiki-Bw gucken, ist eine Seite mit >20 Kommentarseiten, die durch vom Erlasshalter ernannte Ansprechpartner moderiert werden.
Die Antworten sind also verbindlich.

Das mit der Ruhezeit, für die keine Ausgleichsansprüche einzubringen sind, bezieht sich meines Wissens auf Fälle, in denen der gesamte Sonderdienst ansonsten mehr Stunden kosten als bringen würde.
Z.B. ein Bereitschaftsdienst mit 2 Unterbrechungen, die dazu führen, dass die 11h Ruhezeit nicht eingehalten wird, aber auch kein voller Dienst-Tag abgeleistet wird.

Al Terego

Zitat von: AnonymousOvWa am 19. November 2024, 06:43:22
So ich beziehe mich auf A-1420/34 Nummer 243:

Konnte die 11-stündige Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes, z. B. bei Wach- und
Sonderdiensten, nicht gewährt werden, so ist sie unmittelbar im Anschluss an den Dienst zu gewähren.
Für diese in der Regel während der routinemäßigen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit einzuhaltende
Ruhezeit sind keine Ausgleichsansprüche aus Mehrarbeit einzubringen.

Also doch das o.g. Beispiel 2 richtig?

Aha, hab mir schon gedacht, dass da Dein Gedankenfehler liegt. Nein, Beispiel 2 ist nicht richtig.
Die Berechnung sieht grundsätzlich wie folgt aus.

Wir nehmen mal an an den beiden Tagen wären im regulären Dienst jeweils 9 Stunden zu leisten, also zusammen 18.
Geleistet hast Du mit dem OvWa aber 24, macht eine Mehrarbeit von 6 Stunden (in diesen zwei Tagen).

Was der von Dir zitierte Absatz aussagt ist, dass Dir für die Tatsache, dass Du nach Deinem OvWa frei hast nicht noch zusätzlich etwas abgezogen werden darf.

AnonymousOvWa

Mir liegt eine Mail vor aus dem KdoSKB:

Dem folgend sind keine MA-Ansprüche für die Ruhezeit nach Sonderdiensten einzubringen. Systemtechnisch wird dies im Prime-Web System durch setzen der Sollzeit durch die Zeiterfassung umgesetzt.
Eine weitere Teilnahme am Dienst an Folgetagen ist gem. Bezug 1 Ziffer 205 nur in expliziten Fällen von dienstlichen Erfordernissen, wie Laufbahn- und Einsatzausbildungen etc. möglich. D.h. im Umkehrschluss ebenfalls, dass unsere Diensttuer nicht selbstbestimmt an den Tagen nach einem OvWa/OvD Dienst in die gesetzlich vorgesehen Ruhezeit gehen und ihnen dafür auch keine Mehrarbeitsansprüche oder Gleitzeitguthaben abgezogen werden.

Also das würde bedeuten das diese Ruhezeit nach dem OvWa eben nicht abgezogen werden, da sie nicht wie oben beschrieben selbstbestimmt sind.

Vielleicht mache ich einen Denkfehler, aber die Problematik ist wohl doch nicht so einfach.

Al Terego

Zitat von: AnonymousOvWa am 19. November 2024, 12:20:46

Also das würde bedeuten das diese Ruhezeit nach dem OvWa eben nicht abgezogen werden, da sie nicht wie oben beschrieben selbstbestimmt sind.


Sie wird Dir ja auch nicht abgezogen. Du bekommst Sie aber auch nicht drauf geschenkt.
Wie gesagt, Du hättest an den zwei Tagen 18 Stunden zu leisten gehabt, hast jedoch tatsächlich 24 Stunden geleistet. Macht ein Plus von 6 Stunden.

Am besten rufst Du einfach mal in der bereits genannten Ansprechstelle an, dann bekommst Du die Info direkt aus dem BMVg, also von der Quelle.

AnoymousOvWa

Al Terego hat zu 100% Recht!

Kann geschlossen werden.

Ralf

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